Was wird sinnvollerweise in einem Ehevertrag geregelt?
Viele Ehepaare brauchen eigentlich keinen Ehevertrag, denn die Gesetzeslage regelt den Durchschnittsfall, der auf die Lebenssituationen vieler Paare bestens passt. Es können jedoch finanzielle Grundkonstellationen gegeben sein oder veränderte Lebenssituationen, die ggf. zu einem späteren Zeitpunkt einen Ehevertrag erfordern. In einem solchen Ehevertrag kann und sollte u. U. geregelt sein:
Wie vermeidet man Verjährung?
Die drohende Verjährung einer Forderung kann nur dann verhindert werden, wenn die Verjährung gehemmt (§§ 203, 204 BGB) oder unterbrochen (§ 212 BGB) wird. Eine einfache Mahnung ist hierfür nicht ausreichend.
1. Verhandlungen
Schweben zwischen den Parteien ernsthafte Verhandlungen über die streitgegenständliche Forderung, ist die Verjährung gem. § 203 BGB gehemmt, wobei „Verhandlungen“ jeden Meinungsaustausch über den Anspruch und seine Grundlage darstellen. Problematisch wird es aber dann, wenn die Verhandlungen „einschlafen“. Verhandlungen gelten als „eingeschlafen“ sobald von einer Partei keine Erklärung mehr erfolgt, obwohl eine solche zu erwarten gewesen wäre. Da diese Grenze fließend ist, ist hier besondere Vorsicht geboten.
2. Durch Erhebung einer Klage bzw. Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids
Die Hemmung der Verjährung tritt grundsätzlich erst mit Rechtshängigkeit, d.h. Zustellung des Mahnbescheids bzw. der Klage beim Gegner ein, wobei der Gläubiger auf diesen Zeitpunkt nicht unbedingt Einfluss hat. Deshalb kann die Verjährungshemmung auf den Zeitpunkt der Anhängigkeit (also Einreichung bei Gericht) vorverlagert werden, sofern die Zustellung an den Gegner „demnächst“ erfolgt. Eine feste zeitliche Grenze, wann „demnächst“ ist, existiert nicht. Es ist vielmehr zu beurteilen, ob der Gläubiger alles getan hat, damit die Klage „demnächst“ zugestellt wird. Dazu zählt bspw. die zügige Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses, welche Voraussetzung für die Zustellung der Klage ist. Verzögerungen bei der Zustellung, die aus der Sphäre des Gerichts stammen und daher vom Gläubiger nicht zu vertreten sind, bleiben hierbei unberücksichtigt, sodass eine Zustellung von mehr als einem Monat immer noch „demnächst“ erfolgt sein kann.
3. weitere Möglichkeiten der Verjährungshemmung gem. § 204 BGB
Die Verjährung kann auch durch Geltendmachung der Ansprüche bei einer staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle gehemmt werden. Eine weitere Möglichkeit besteht in der Anmeldung der Ansprüche von Verbrauchern im Rahmen einer Musterfeststellungsklage oder die Anmeldung der Ansprüche des Gläubigers im Insolvenzverfahren des Schuldners.
Was bedeutet „Bei Nässe“?
Viele Geschwindigkeitsbeschränkungen gelten nur „bei Nässe“. Aber was heißt das? Der Bundesgerichtshof hat diese Frage schon vor fast 40 Jahren beantwortet. Nässe bedeutet in Abgrenzung zu Feuchtigkeit, dass die Fahrbahn durchgängig mit einem Wasserfilm überzogen sein muss. Das merkt man spätestens, wenn die vor einem fahrenden Fahrzeuge Wasser oder Wasserdampf aufwirbeln und man den Scheibenwischer betätigen muss.
Die tote Mieterin
Die unterlassene Information des Vermieters über den Tod der Mieterin über einen Zeitraum von mehreren Monaten hinweg ist vertragswidrig und berechtigt den Vermieter zur Kündigung des Mietverhältnisses gegenüber den Verwandten, die vor dem Tod in die Wohnung eingezogen sind und seitdem dort weiter wohnen.
Beweislastumkehr bei grobem ärztlichen Behandlungsfehler
Für die Beweislastumkehr hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs zwischen ärztlichem Fehler und Gesundheitsschaden reicht es aus, dass die Unterlassung ein aus medizinischer Sicht gebotenen Befunderhebung einen groben ärztlichen Fehler darstellt.