Inhalte aus dem Internet aufzugreifen und sie als eigene auszugeben, scheint ein alltägliches Phänomen zu sein. Immerhin sind alle Informationen aus dem Internet öffentlich zugänglich und daher für jeden bestimmt, so die Einschätzung vieler Menschen.

Dies ist allerdings so pauschal nicht der Fall. Bei bloßem „copy and paste“ kann es sich ganz schnell um einen Content-Diebstahl handeln.

 

Dabei ist zwischen einem bloßen Ideendiebstahl und einem Inhalte-Diebstahl zu unterscheiden, denn Ideen sind tatsächlich für jeden zugänglich, verwertbar und ergänzbar, Inhalte dagegen nicht.

 

Um es erst gar nicht zu einem Content-Diebstahl kommen zu lassen, stehen einige Möglichkeiten zur Verfügung. Beispielsweise sollte man lediglich Feed-Auszüge bereitstellen, um den Content-Dieben den Zugang zum kompletten Feed zu erschweren. Auch das Einfügen eines Wasserzeichens auf Bildern oder eine Deaktivierung der Rechtsklick-Möglichkeit für Besucher der Webseite kommt in Betracht.

Bislang muss(te) man sich bei negativen Artikeln über sich persönlich oder die eigene Firma, im Netz gegen den Verantwortlichen oder den Seitenbetreiber vorgehen. Aber was ist, wenn der nicht erreichbar ist oder gar im sicheren Ausland sitzt und einen nur auslacht? Neben der Unterlassungs- und Verpflichtungsklage gegen den Verursacher gibt es noch eine andere Möglichkeit, nämlich die „Auslistung“ bei Google-Suchergebnis, Bing-Suchergebnis usw. Der Bundesgerichtshof hat in einer ganz aktuellen Entscheidung entschieden, dass Suchmaschinen, wie Google, Einträge in Ergebnislisten löschen müssen, wenn die Inhalte der Einträge nachweislich falsch sind. Die Nachweispflicht obliegt demjenigen, der die Löschung durchsetzen will. Dafür muss ein Betroffener nicht zwingend eine gerichtliche Entscheidung vorlegen.

Im Dezember 2022 hat der Bundestag das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) beschlossen. Anfang 2023 fand das Gesetz jedoch keine Mehrheit, sodass die Bundesregierung einen Vermittlungsausschuss anrief und ein Kompromiss gefunden wurde.

Das überarbeitete Gesetz wurde am 11. Mai 2023 verabschiedet und tritt voraussichtlich Mitte Juni 2023 in Kraft.

Doch was beinhaltet das Gesetz überhaupt und was ist das Ziel des Gesetzes?

Das Ziel des Gesetzes ist es, „Whistleblowern“ die Angst vor Repressalien zu nehmen, wenn diese in Unternehmen auf Missstände aufmerksam machen wollen.

Das HinSchG verpflichtet alle Beschäftigungsgeber mit mehr als 50 Mitarbeitenden dazu, eine interne Meldestelle und Meldekanäle einzurichten, über die Beschäftigte die Möglichkeit der Meldung von Verstößen und der Kenntnisnahme über Verstöße haben können. Die Einrichtung der internen Meldestelle ist den Beschäftigten bekannt zu machen.

Unternehmen, mit weniger als 249 Mitarbeitenden können eine gemeinsame Meldestelle mit anderen Unternehmen einrichten. Unternehmen, die mehr als 250 Mitarbeitende beschäftigen, müssen jedoch eine eigene interne Meldestelle einrichten.

Das Landgericht Coburg verneint dies in seinem Urteil vom 06.10.2020 und weist die entsprechende Klage ab.

Die Klägerin hatte mit notariellem Kaufvertrag vom 13.12.2018 ein Wohnanwesen von der Beklagten gekauft. Dass in diesem Anwesen 1998 sowohl eine Frau als auch ein Kleinkind ermordet wurde, erfuhr die Klägerin erst Ende 2019 und hätte sie, laut eigenen Angaben, am Kauf des Anwesens gehindert.

Auf Grund dessen erklärte sie am 13.12.2019 die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung im Sinne des § 123 Abs. 1 Var. 1 BGB gegenüber der Beklagten, unter Hinweis auf eine generelle Aufklärungs- und Hinweispflicht derartiger psychisch belastender Ereignisse. Die Beklagte sei auch ohne eine entsprechende Nachfrage zur Aufklärung verpflichtet gewesen, habe dies jedoch aus Arglist verschwiegen, um die Klägerin zu täuschen.

Sie sind ein Paar, plötzlich -schwere Krankheit, Unfall, Demenz im Alter-, Sie können Ihre Angelegenheiten in Gesundheitsfragen nun nicht mehr selbst regeln. In so einem Notfall darf Ihr Ehegatte grundsätzlich folgende medizinische Entscheidungen für Sie treffen: KEINE!

Hat Ihr Partner für solch einen Fall keine Vorsorgevollmacht von Ihnen bekommen, werden Sie unter Betreuung gestellt.

Ein weitverbreiteter Mythos unter Ehegatten ist, dass selbstverständlich im Notfall der Eine medizinische Entscheidungen für den Anderen treffen darf. Der Gesetzgeber hat hier Handlungsbedarf gesehen und so trat zum 01. Januar 2023 eine umfangreiche Reform des Betreuungsrechts in Kraft. Dieses sieht ein sogenanntes Notvertretungsrecht für Ehegatten in einer Notfallsituation im Bereich der Gesundheitssorge vor. Aber was gilt, wenn die Situation sich nicht mehr bessert und von Dauer ist? Die Lösung ist eine Vorsorgevollmacht, wenn das Notvertretungsrecht an seine Grenzen stößt, erst recht, wenn man nicht verheiratet ist.

 

Welchen Umfang hat das neue Notvertretungsrecht für Ehegatten?

 

Am 01.01.2023 trat der neue § 1358 BGB in Kraft. Dieser regelt im Wesentlichen folgendes: