Vorsicht bei Männern mit Fifi oder: Woelki muss weg
Wer sich in exponierter Position einen Fifi auf den Kopf setzt, versucht seine Umwelt zu täuschen. Wie weit das gehen kann, hat man bei Donald Trump gesehen, bei dem der Haarstrunk noch echt ist. Der Köllner Kardinal Rainer Maria Woelki ist da im Ergebnis auch nicht besser. Er hält ein Gutachten über den Missbrauch von Kindern durch Priester unter Verschluss. Man muss davon ausgehen, dass der Inhalt so brisant ist, dass viele Würdenträger nichts anderes waren als eine kriminelle Vereinigung oder eine Ansammlung von Einzeltätern. Wenn aber der Kardinal mauert, muss er noch vor seiner Pensionierung weg.
Man fragt sich, weshalb die Staatsanwaltschaft hier das Gutachten nicht beschlagnahmt. Vielleicht finden sich darin ganz konkrete (nicht verjährte) Missbrauchsansätze. Wenn der Fifi- und Würdenträger Woelki die Audeckung blockiert hat, hat er Strafvereitelung begangen.
Bei Verdacht manipulierter Bewertungen ist ein Warnhinweis auf Ärzteportal rechtmäßig
Ein Ärztebewertungsportal darf bei einem begründeten Verdacht von „gekauften Bewertungen“ das Arztprofil mit einem Warnhinweis kennzeichnen. Das hat jetzt das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. entschieden. Die Grundsätze des sog. Verdachtsberichtserstattung gelten auch hier.
Sachverhalt:
Der Antragsteller ist Zahnarzt. Die Antragsgegnerin betreibt ein Arztsuch- und Bewertungsportal. Sie informierte den Antragsteller darüber, dass ihren Feststellungen nach auf seinem Profil „gefälschte positive Bewertungen“ veröffentlich wurden sein. Sollte er dies nicht aufklären können, kündigte die Betreiberin an, die Nutzer per Warnhinweis über das Vorliegen gekaufter Bewertungen zu informieren. Nach anschließender Korrespondenz veröffentlichte die Antragsgegnerin einen Warnhinweis auf dessen Profil. Auszugsweise heißt es dort: „Bei einzelnen Bewertungen auf diesem Profil haben wir Auffälligkeiten festgestellt, die uns veranlassen, an deren Authentizität zu zweifeln. Wir haben den Profilinhaber mit dem Sachverhalt konfrontiert. Hierdurch ließ sich die Angelegenheit bisher nicht aufklären. Der Profilinhaber bestreitet, für die Manipulation selbst verantwortlich zu sein…“
Dieser Hinweis erscheint, wenn man mit der Maus auf die Gesamtnote im Profil des Antragstellers fährt. An der linken oberen Ecke der Gesamtnote befindet sich ein kleines rotunterlegtes Ausrufezeichen.
Der Antragsteller begehrt im Eilverfahren von der Antragsgegnerin, die Kennzeichnung seines Profils mit dem Warnzeichen und das Einblenden eines Hinweistextes zu unterlassen. Das Landgericht hatte den Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg.
Illegale Autorennen: Wann liegt der „Raserparagraf“ vor?
Die beiden Oberlandesgerichte (OLG) Köln und Zweibrücken haben sich mit Fragen in Zusammenhang mit der neuen Vorschrift des Strafgesetzbuches § 315d StGB (Verbotene Kraftfahrzeugrennen) zu illegalen Autorennen befasst. Nicht erforderlich für das Vorliegen eines solchen Rennens ist ein „Wettbewerb“. Allerdings muss der Täter mit der Absicht handeln, eine Höchstmöglichgeschwindigkeit zu erreichen. Dabei wird auf die relativ höchstmöglich erzielbare Geschwindigkeit abgestellt, die sich aus der Zusammenschau der fahrzeugspezifischen Beschleunigung bzw. Höchstgeschwindigkeit, des subjektiven Geschwindigkeitsempfindens, der Verkehrslage und der Witterungsbedingungen oder der Ziele und Beweggründe der Geschwindigkeitsübertretung ergibt.
Unerheblich ist, ob der Täter die Leistungsfähigkeit seines Fahrzeuges vollständig ausreizt. Und: Die Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, muss auch nicht Haupt- oder Alleinbewegrund für die Fahrt sein. Vielmehr kann das Bestreben, möglichst schnell voranzukommen, auf weitergehenden Zielen begleitet sein, ohne dass dadurch der Renncharakter verloren geht (bspw. „Polizeiflucht“).
Bei Drogenfahrt droht Regress des Versicherers
In dem entschiedenen Fall berief sich der Versicherer zu Recht auf diese Versicherungsbedingungen. Danach sei er im Innenverhältnis in Höhe von € 5.000 leistungsfrei, weil der Versicherungsnehmer als Fahrer infolge Genusses berauschender Mittel nicht in der Lage gewesen sei, das Fahrzeug sicher zu führen.
Der Versicherungsnehmer hat seine Behauptung, die Geschädigte habe zunächst noch etwas vor der Einmündung angehalten und sei dann wieder losgefahren, als er selbst sein Fahrzeug wieder in Bewegung gesetzt habe, nicht ausreichend unter Beweis gestellt. Nach dem Unfallbericht hatte er dem aufnehmenden Polizeibeamten zunächst gesagt, er habe das von rechts kommende Fahrzeug nicht erkannt.
Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres möglich
Eine Ehe kann auch vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden. allerdings nur ausnahmsweise. Die Voraussetzungen hierfür sind eng auszulegen:
Erforderlich ist danach, dass es für den antragstellenden Ehegatten eine unzumutbare Härte bedeutet, trotz des Getrenntlebens die Ehe auch im Sinne eines bloßen verheiratet seins weiter fortzuführen. Die Gründe müssen dazu in der Person des anderen Ehegatten liegen. In dem vom Oberlandesgericht Düsseldorf entschiedenen Fall sahen die Richter die Voraussetzungen als erfüllt an. Die Antragstellerin habe glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner nach einem Gewaltexzess und der darauf getroffenen Regelungen zur Überlassung der Ehewohnung und zu einem Näherungs- und Kontaktaufnahmeverbot weiterhin in bedrohlicher Weise den Kontakt zu ihr gesucht hat. Daher sei es nicht verfrüht, das Scheidungsverfahren schon vor Ablauf eines Jahres nach der Trennung einzuleiten.