Abmahnung erhalten - Was jetzt?
Wer sich im Internet in so genannten Filesharing-Tauschbörsen aufhält, läuft häufig Gefahr, eine Urheberrechtsverletzung zu begehen. In solchen Tauschbörsen ist es möglich, Musiktitel und Filmwerke herunter zu laden. Das Download von Musiktiteln oder Filmwerken führt jedoch dazu, dass diese dann fast zeitgleich einer nicht bekannten Anzahl von weiteren Nutzern auch zum Herunterladen angeboten werden. Der Musiktitel und das Filmwerk sind somit öffentlich und vor allem weltweit abrufbar. Fast alle Musiktitel und Filmwerke sind urheberrechtlich geschützt. Der Urheber bzw. der Besitzer der Urheberrechte wird meistens dem Angebot seiner Werke in Tauschbörsen nicht zugestimmt haben. Zum Schutz ihrer Werke haben die Besitzer und Eigentümer der Urheberrechte vielfach IT-Unternehmen beauftragt, welche das Internet und insbesondere die Tauschbörsen überwachen. Daher ist es möglich, die IP-Adresse desjenigen zu ermitteln, welcher auf dieser Tauschbörse ein Musikwerk oder Filmwerk zum Tausch angeboten hat.
1. Was kann passieren?
Gegendarstellung auch im Internet möglich
Das Recht der Gegendarstellung ist in den Pressegesetzen der einzelnen Bundesländer gesetzlich normiert und richtet sich allem gegen Presseerzeugnisse (Tageszeiten, Wochenzeitungen). Der Gegendarstellungsanspruch kann sich aber auch gegen bestimmte Veröffentlichungen im Netz richten. Die rechtlichen Voraussetzungen hierfür sind im Wesentlichen gleich. Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Entschädigungsanspruch bei Mobbing
Einen Anspruch auf „billige Entschädigung in Geld“ wegen einer Gesundheitsbeschädigung aufgrund von Mobbing setzt voraus, dass der Betroffene Arbeitnehmer konkret darlegt, wann welcher Arzt welche Erkrankung bei ihm diagnostiziert haben will. Allein der Umstand, dass sich der Kläger in ärztlicher Behandlung befindet, genügt nicht. Die Richter des Landesarbeitsgerichts Köln verlangten, dass der betroffene Arbeitnehmer beweisen muss, aufgrund welcher Umstände grundsätzlich gesundheitlich neutrale Maßnahmen (Abmahnung, Kündigung oder arbeitsrechtliche Weisungen) konkret geeignet gewesen sein sollen, eine Gesundheitsbeschädigung hervorzurufen.
Annahme und Ausschlagung der Erbschaft
1. Grundsätzlich geht die Erbschaft mit dem Erbfall von alleine (ipso iure) auf den oder die Erben über, ohne dass es einer An-nahme der Erbschaft bedürfte. Aber der zum Erben Berufene ist zunächst nur vorläufiger Erbe; er hat das Recht, die Erbschaft auszuschlagen.
Wenn das Testament als Schikane zu werten ist
Entgegen landläufiger Meinung kann man sich im Grab nicht umdrehen, warnt der Deutsche Anwaltsverein. Aus diesem Grunde ist es angebracht Testament so zu verfassen, dass es später auch wirksam ist.
In einem Testament kann man vieles regeln, aber auch nicht alles. Die Enterbung eines gesetzlichen Erben lässt diesen in der Regel noch seinen Pflichtteil. Der beinhaltet wenigstens noch die Hälfte seines gesetzlichen Erbes. Auch sollte in einem Testament von den Begünstigten nichts abverlangt werden, was sittenwidrig oder nötigend wäre. So darf Enkelkindern nicht zur Auflage gemacht werden, den Opa so und so oft im Jahr zu besuchen, oder das Erbe von einer Scheidung oder Verheiratung abhängig zu machen. Andererseits soll der Erblasser so weit als möglich frei darüber entscheiden können, wie sein Vermögen nach dem Tod zu verteilen ist.
Kreative und wirksame Auflagen und Bedingungen erklären im Einzelfall Rechtsanwalt Michael Schmid oder Rechtsanwalt Rafael Fischer, Terminvereinbarung über 07531/5956-10.