Wer eine Immobilie oder einen Anteil daran erbt, erbt zugleich eine eventuell laufende Spekulationsfrist. Kauft ein Erbe die Anteile der Miterben auf um das Objekt dann in Gänze zu verkaufen, ist das kein Erwerb, der eine aktuell geltende Spekulationsfrist von zehn Jahren auslöst.

 

Die Spekulationsfrist wird zusammen mit der Immobilie (mit)vererbt. Damit beginnt die Spekulationsfrist nicht mit dem Erbe oder dem Erwerb der übrigen Erbanteile, sondern mit dem ursprünglichen Kauf durch den Erblasser. Wurde beispielsweise eine Immobilie vom Erblasser 2014 durch diesen erworben, muss ab 2024 keine Spekulationssteuer von den Erben gezahlt werden. Insoweit hat sich hier die Rechtsprechung geändert.

Deswegen ist bei größeren Überweisungen von einem Konto zum anderen Vorsicht geboten. Das gilt auch bei Überweisungen auf ein Gemeinschaftskonto. Der Bundesfinanzhof hat auch hier eine Schenkung angenommen, weil bei Einzahlung auf ein Konto, auf das beide Ehepartner Zugriff haben, der andere über die eingezahlten Beträge verfügen kann, als würde es sich um sein eigenes Geld handeln.

Auch wenn sich die meisten Finanzämter Zeit lassen oder Überlastung beklagen, sind zwischenzeitlich schon einige Grundsteuerwertbescheide und/oder Grundsteuermessbescheide ergangen, gegen die dann die betroffenen Eigentümer Einspruch eingelegt haben. Wenn diese (negativ) beschieden sind, kann geklagt werden. Erste Klagen sind bei den Finanzgerichten schon anhängig. Wir raten in Ihrem Fall das gleiche zu tun. Wir raten auch, gegen jeden Grundsteuerwertbescheid und jeden Grundsteuermessbescheid Einspruch einzulegen, selbst dann, wenn die Rechtsmittelfrist hierfür schon abgelaufen wäre. In dem Fall kann man sich einen besonderen Rechtsbehelf zu Nutze machen.

 

Wer ein Privatdarlehen gewährt, das aber nicht zurückgezahlt wird, kann den entstandenen Verlust steuerlich geltend machen. In Abkehr von seiner vorigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof in einem Urteil 2017 seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben. Seither kann der Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen steuermindernd verrechnet werden.

Eigentlich eine klare Sache, doch das Finanzamt war der Auffassung, dass der Vermieter die Kautionsüberweisung auf sein Mietkonto als Einkommen durch Mieteinnahme zu deklarieren habe, weil er sie später bei Auszug des Mieters nicht vollständig zurückbezahlt habe. Das Finanzgericht Münster hat das zuständige Finanzamt nun gerügt. Eine Kaution ist als hinterlegter Geldbetrag immer nur eine Sicherheit, daher nicht als steuerpflichtige Einnahme zu behandeln, solange die Sicherheit nicht „verwertet“ wird. Es kommt nicht darauf an, ob die Zahlung auf einem Sonderkonto einbezahlt wurde oder gleichzeitig mit der Mietzahlung auf das Vermieterkonto überwiesen wurde. Um hier Streitigkeiten zu vermeiden, sollten Vermieter die Kautionszahlungen auf ein separates Kautionskonto übertragen oder sich von vorneherein dorthin überweisen lassen.