Die Klage auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen gebrauchten PKW wegen arglistiger Täuschung des Käufers vor dem Landgericht Coburg hatte überwiegend Erfolg. Nur für die zwischenzeitlich gefahrenen Kilometer musste der Kläger Abzüge hinnehmen.

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) entscheid in seinem Urteil vom 04.04.2024, dass einem Verbraucher der außerhalb der Geschäftsräume der Versicherungsagentur einen Versicherungsvertrag abschließt, kein Widerrufsrecht zusteht. Gem. § 312 g BGB steht dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen (also Verträgen die mittels Fernkommunikationsmitteln, z.B. Telefon) geschlossen werden und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, ein Widerrufsrecht zu. Gem. § 312 Abs. 6 BGB sind Versicherungsverträge und Verträge über die Vermittlung von Versicherungen jedoch nicht von dem Widerrufsrecht erfasst.

Geklagt hatte eine Frau, die in ihrem eigenen Ladengeschäft ihren Versicherungsvertreter damit beauftragt hat, den Tarif ihrer privaten Krankenversicherung „günstiger zu gestalten“. Als Honorar für den Versicherungsvertreter wurden 80 % der Jahresersparnis zzgl. Mehrwertsteuer vereinbart, i.E. also € 1.948. Die Frau zahlte diesen Betrag zunächst, widerrief dann aber den Vertrag und forderte das Geld klageweise zurück. Das AG Traunstein gab der Frau erstinstanzlich Recht, das LG Traunstein bestätigte in der zweiten Instanz die Entscheidung. Der BGH als Revisionsinstanz beurteilte die Rechtslage jedoch anders.

Der BGH hatte letzte Woche einen Fall zu entscheiden, in dem der Erwerber eines rund 40 Jahre alten Mercedes-Benz 380 SL vom Verkäufer die Kosten für die Reparatur der Klimaanlage verlangte, deren Defekt er zwei Monate nach dem Kauf feststellte. Die beiden erstinstanzlichen Gerichte (AG Wetzlar und LG Limburg) hatten die Klage des Käufers vor dem Hintergrund, dass sich in der Online-Anzeige der Hinweis „Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung“ fand, abgewiesen. Der BGH vertrat eine andere Auffassung, da sich neben dem o.g. Gewährleistungsausschluss in der Anzeige nämlich auch der Hinweis „Klimaanlage funktioniert einwandfrei“ fand. Der BGH kam zu dem Ergebnis, dass der allgemeine Haftungsausschluss sich gerade nicht auf die Klimaanlage beziehe, da diese Beschaffenheit (einwandfreie Klimaanlage) ausdrücklich vereinbart war. Der Haftungsausschluss sei dahingehend auszulegen, dass er nicht für die Klimaanlage, sondern ausschließlich für sonstige etwaige Mängel gelten solle. Aus Sicht der Bundesrichter ist auch irrelevant, dass die beiden widersprüchlichen Angaben (Gewährleistungsausschluss und Beschaffenheitsvereinbarung) nicht erst im Kaufvertrag, sondern bereits in der Online-Anzeige gemacht wurden: Denn gerade das - aus Sicht eines verständigen Käufers - gleichrangige Nebeneinanderstehen einer Beschaffenheitsvereinbarung einerseits und eines Ausschlusses der Sachmängelhaftung andererseits gebietet es (...), den Gewährleistungsausschluss als beschränkt auf etwaige, hier nicht in Rede stehende Sachmängel aufzufassen. Andernfalls wäre eine solche Beschaffenheitsvereinbarung für den Käufer wertlos.

Grundsätzlich spielt es für die Funktionsfähigkeit eines Elektro-Autos keine Rolle, ob es draußen regnet oder nicht. Daher können Sie Ihr Elektro-Auto auch bei starkem Regen bzw. bei einem Gewitter in Betrieb nehmen. Das Elektro‑Auto ist kein größerer Blitzmagnet als ein „normaler“ Benziner oder Diesel. Wie in allen geschlossenen Autos schützt Sie der faradaysche Käfig auch im Elektro-Auto vor einem Blitz. Durch die geschlossene Konstruktion der Autos entsteht nur an der Oberfläche Spannung, die dann gleichmäßig über die Außenfläche in den Boden abgeleitet wird. Es gibt Schutzsicherungen, die im unwahrscheinlichen Fall eines Blitzeinschlags eine Beschädigung des Autos oder seiner Batterie verhindern. Trotzdem kann bei jedem Auto ein Blitzschlag die Bordelektronik in Mitleidenschaft ziehen. Kommt es aber zu einem Blitzschaden, ist der Hersteller hierfür haftbar. Das Dumme ist: es kommt vor.

Das OLG Naumburg hat dem Käufer eines Wohnmobils Schadensersatz zugestanden in Höhe von 10 % des Kaufpreises gegenüber dem Hersteller Fiat, weil in dem Wohnmobil, dass er 2020 erworben hat, in legale Abschalteinrichtungen eingebaut waren. Bei bestimmten Temperaturen schaltete sich die Abgasreinigung ab (sogenanntes Thermofenster). Auch wenn das Kraftfahrtbundesamt selbst nicht tätig geworden ist wegen des Verstoßes, steht dem individuellen Käufer ein Schadensersatzanspruch in der genannten Höhe zu.