Reichweitenbetrug bei Elektroautos?
Oft erreichen E-Autos nicht die Reichweite, die die Hersteller angeben. Der ADAC hegt nun einen Verdacht: Es könnte sein, dass die Hersteller bei den Reichweiten-Angaben tricksen, um konkurrenzfähig zu bleiben.
Der ADAC führt gerade verschiedene Tests durch, um zu überprüfen, ob die Hersteller in Hinblick auf die Batteriekapazität hinter ihren Angaben zurückbleiben. Negativ aufgefallen ist bei den Tests unter anderem der VW ID.3: Der Hersteller wirbt mit 77 Kilowattstunden Speicherkapazität, von denen laut Test nur 69 kWh faktisch beim Kunden ankommen. Sollten die Hersteller die Angaben zur Speicherkapazität tatsächlich dermaßen „geschönt“ haben, steht der Automobilindustrie der nächste Skandal ins Haus: Kunden könnten, ähnlich wie beim Dieselskandal, Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche geltend machen und auch die Verfolgung strafbaren Handelns wäre möglich.
Mord verjährt nicht, andere Tötungsdelikte dagegen schon
Ein im Jahr 1993 begangenes Tötungsdelikt bleibt nach einer Entscheidung des Oberlandesgericht Karlsruhe für einen der daran mutmaßlich Beteiligten ohne strafrechtliche Folgen.
Die Staatsanwaltschaft Mannheim erhob gegen den damals 20 Jahre alten Angeschuldigten Anklage wegen gemeinschaftlichen Mordes, weil er im Oktober 1993 zusammen mit drei anderen das Tatopfer von Mannheim in ein zwischen Darmstadt und Frankfurt gelegenes Waldgebiet verschleppt, schwer misshandelt und zuletzt erschossen haben soll. Die Entscheidung des Landgerichts Mannheim, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen, hat der 3. Strafsenat mit Beschluss vom 1.2.2017 bestätigt.
Von maßgeblicher Bedeutung ist dabei, dass infolge des Zeitablaufs alle Tatvorwürfe außer Mord (§ 211 Strafgesetzbuch) verjährt sind. Die Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens setzte deshalb die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung wegen Mordes voraus, die der Senat aus mehreren Gründen nicht gesehen hat:
Das ist bei Versicherungsverträgen von Verstorbenen zu beachten
Stirbt ein Mensch, leiden Angehörige oft nicht nur unter der Trauer, sondern haben zusätzlich zahlreiche bürokratische Verpflichtungen. Trauernde sind gerade in der ersten Zeit häufig damit überfordert, sich den zu regelnden Versicherungsangelegenheiten zu widmen. Dennoch sollte man rasch handeln, denn manche Versicherungen schreiben eine Meldefrist von nur wenigen Tagen vor. Dieser Beitrag gibt einen ersten Überblick, worauf zu achten ist.
Bei Versicherungsverträgen ist beim Tod des Versicherten zu unterscheiden. Einige der Verträge laufen von selbst aus. Andere müssen angepasst oder gar gekündigt werden.
Eine der wichtigsten Regeln ist dabei, zwischen personen- und sachgebundenen Versicherungen zu unterscheiden. Erstere enden in der Regel mit dem Tod des Versicherten, letztere beziehen sich auf die Absicherung von nach wie vor vorhandenen Dingen.
1. Personengebundene Versicherungen
Personengebundene Versicherungen enden mit dem Tod des Versicherten. Zu den personengebundenen Versicherungen zählen die Lebens-, Berufsunfähigkeits-, Kranken- und Unfallversicherung. Eine explizite Kündigung ist nicht nötig. Jedoch sollten die Angehörigen den VR so schnell wie möglich über den Tod informieren. Sie stoppen damit weitere Beitragszahlungen. Außerdem sind sie in der Regel vertraglich dazu verpflichtet. Im Einzelnen gilt:
Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres möglich
Eine Ehe kann schon vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden, allerdings nur ausnahmsweise. Die Voraussetzungen hierfür sind eng auszulegen. Hierauf hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hingewiesen. Erforderlich ist danach, dass es für den antragsstellenden Ehegatten eine unzumutbare Härte wäre, trotz des Getrenntlebens die Ehe auch im Sinne eines bloßen Verheiratetseins weiterzuführen. Die Gründe dazu müssten in der Person des anderen Ehegatten liegen. In dem entschiedenen Fall sahen die Richter diese Voraussetzungen als gegeben an. Die Antragstellerin hatte glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner nach einem Gewaltexzess und der darauf getroffenen Regelungen zur Überlassung der Ehewohnungen und zu einem Mehrungs- und Kontaktaufnahmeverbot weiterhin in bedrohlicher Weise den Kontakt zu ihr gesucht hat. Daher sei es nicht verfrüht, das Scheidungsverfahren schon vor Ablauf eines Jahres nach der Trennung einzuleiten.
„Gekauft wie gesehen“ gilt nicht bei Arglist
Die Klage auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen gebrauchten PKW wegen arglistiger Täuschung des Käufers vor dem Landgericht Coburg hatte überwiegend Erfolg. Nur für die zwischenzeitlich gefahrenen Kilometer musste der Kläger Abzüge hinnehmen.