Wenn der Mitarbeiter ein Minderleister ist…
dann droht ihm auf mittlere oder längere Sicht die Kündigung. Minderleister sind Personen, die ihr persönliches Leistungsspektrum nicht ausschöpfen, zu Neudeutsch: „Low Perfomer“.
Ein Arbeitgeber merkt in der Regel sehr bald, ob Mitarbeiter hinter den Erwartungen oder den erwartbaren Ergebnissen zurückbleiben. Das Landesarbeitsgericht Köln hat die (ordentliche) Kündigung durch den Arbeitgeber in einem solchen Fall für zulässig und begründet erachtet, weil der Arbeitnehmer im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern über einen längeren Zeitraum seine Durchschnittsleistung deutlich mehr als ein Drittel unterschritten hatte.
Ein Arbeitgeber kann also den Nachweis der Minderleistung dadurch erbringen, dass er die Arbeitsergebnisse in Relation zu den Ergebnissen der übrigen Mitarbeiter für die gleiche Tätigkeit über einen längeren Zeitraum vergleicht.
Handy am Steuer bald strafbar?
In Deutschland werden bestimmte besonders gefährliche Verkehrsverstöße als "sieben Todsünden" bezeichnet und sind gemäß § 315c des Strafgesetzbuches (StGB) strafbar. Diese umfassen unter anderem das Fahren unter Alkoholeinfluss, grob verkehrswidriges Überholen und das Fahren mit stark überhöhter Geschwindigkeit. Aktuell wird diskutiert, ob die Nutzung von Mobiltelefonen während der Fahrt in diese Liste aufgenommen werden sollte. Derzeit ist die Handynutzung am Steuer gemäß § 23 Absatz 1a der Straßenverkehrsordnung (StVO) untersagt und wird mit einem Bußgeld von 100 Euro sowie einem Punkt in Flensburg geahndet. Bei Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer können die Strafen höher ausfallen. Die Diskussion über eine mögliche Einstufung der Handynutzung als "Todsünde" zielt darauf ab, die Gefahren durch Ablenkung stärker zu betonen und härtere Sanktionen zu ermöglichen. Konkrete gesetzliche Änderungen sind jedoch bislang nicht beschlossen.
Das Pflichtteilsrecht - Teil 1
(1.) Das deutsche Recht kennt kein Noterbrecht oder Zwangserbrecht wie z.B. die Schweiz; es gibt den nächsten Angehörigen nur einen Anspruch auf Zahlung in Höhe der Hälfte des Wertes ihres gesetzlichen Erbteils.
(2.) Pflichtteilsberechtigte sind die Abkömmlinge, der Ehegatte und die Eltern des Erblassers sowie der eingetragene Lebenspartner (§ 10 Abs. 6 LPartG), nicht aber Großeltern oder Geschwister.
Das Pflichtteilsrecht - Teil 2
(12.) Der Pflichtteilsanspruch ist ein Geldanspruch, der mit dem Erbfall entsteht und vererblich und übertragbar ist (§ 2317 BGB). Der Anspruch verjährt in drei Jahren (§ 2332 BGB). Der Anspruch kann nicht ausgeschlagen, wohl aber durch Erlassvertrag gem. § 397 BGB beseitigt werden.
Das Pflichtteilsrecht - Teil 3
(19.) Schuldner der Pflichtteilsergänzung sind grundsätzlich der Erbe bzw. die Miterben als Gesamtschuldner (§ 2058 BGB). Ist der Erbe aber selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er aber die Ergänzung, die ein (anderer) Pflichtteilsberechtigter von ihm verlangt, insoweit verweigern, dass ihm sein eigener Pflichtteil einschließlich der Ergänzung verbleibt (§ 2328 BGB).