Wann gilt Kennzeichnungspflicht bei Influencer-Werbung?
Endlich gibt es neueste Rechtsprechung zum Influencer-Kennzeichnungsrecht und damit immerhin eine gewisse Rechtssicherheit in diesem wichtigen Marketing-Bereich.
Kernproblem ist dabei wohl die Abgrenzung zwischen bloßer Meinungsäußerung und der dem Wettbewerb unterliegenden Werbung.
Zwischen dem BGH und dem OLG Frankfurt a.M. besteht Einigkeit dahingehend, dass Beiträge einer bezahlten Werbepartnerschaft immer als Werbung gekennzeichnet werden müssen. Jedoch auch diejenigen Beiträge, in denen Produkte angepriesen werden, die der jeweilige Influencer kostenlos erhalten hat, sind kennzeichnungspflichtig.
Die Pflicht gilt ebenfalls für Rabattcodes oder sonstige gewährte Vorteile.
Letztlich sind nur diejenigen Produkte nicht zu kennzeichnen, die der Influencer selbst bezahlt hat. Ansonsten muss sich der kommerzielle Zweck aus den Umständen ergeben oder der Beitrag darf keinen werblichen Überschuss enthalten.
In Groß-Britannien "flüchtet" sich VW in einen Vergleich
Nachdem im April 2020 das oberste Gericht in Groß-Britannien 91.000 Diesel-Käufer von VW, Audi, Seat und Skoda Recht gegeben und dem Bunde nach Schadensersatz zugesprochen hat, hat Volkswagen rechtzeitig vor dem Verhandlungstermin vor dem Londoner Highcourt sich mit de Klägern geeinigt und auf eine Gesamtsumme von 227 Mio. Euro verglichen. Rechnerisch wären dies für jeden Diesel-Kunden etwa € 2.500,00.
Wer haftet, wenn die Ursache für Corona ein Laborunfall war?
Wenn COVID-19 keine natürliche Entstehung hatte, also das/der Virus keine natürliche Entstehung hatte, indem er „einfach so“ vom Tier auf den Menschen übergesprungen ist. Als gängige Ursache gilt bislang, dass das Virus Ende 2019 von einer auf dem Huanan Seafood Market (in Wuhan) verkauften Tierart auf den Menschen überging. Die Erreger finden sich in Fledermäusen. Sie stehen dort aber auf keinem Speisezettel. Ist das Ganze nur ein Narrativ? Ist es wirklich nur Zufall, dass sich nach diversen Berichten sogar in der Nähe des Marktes ein virologisches Labor befindet, das mit Erregern der Fledermaus hantiert hat? Chinesische Forscher hatten mit Unterstützung von US-Experten in Fledermausviren neue Proteine eingebaut, die bewirkten, dass sich die Viren besser vermehren konnten. Diese Versuche sollen zum Teil im Virologischen Institut in Wuhan (WIV) stattgefunden haben.
Prima facie spricht dieser Umstand eher für einen Laborunfall als die „Markt Genese“. Als die Weltgesundheitsorganisation WHO auf Ursachenforschung ging, durch eine eingesetzte Faktenfindungskommission, durfte man, nach Mitteilung des Focus-Magazins, nicht einmal die „richtigen“ Laboratorien besichtigen. Es wird offensichtlich gemauert, was im Schadensersatzrecht grundsätzlich zu einer Beweislastumkehr führt.
Seit wann muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Sonnencreme bezahlen?
Seit 2019, wenn der Arbeitnehmer im Freien arbeitet und Sonnenstrahlung ausgesetzt ist. Seit 2019 ist die Verordnung zur arbeitsmedizisischen Vorsorge (ArbMedVV) in Kraft getreten. Danach hat der Arbeitgeber eine Pflichtvorsorge bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen oder Tätigkeiten im gefährlichen Umfeld. Sonneneinstrahlung ist auf Dauer durchaus gefährlich, denn dies kann zu Hautkrebs führen. Reichen Sonnenschutzmaßnahmen vor Ort (beispielsweise Beschattung) nicht aus, und kommt es zu einer direkten längeren Sonneneinstrahlung auf den Arbeitnehmer, muss der Arbeitgeber im Zweifel die Sonnencreme hierfür bereit stellen. Aber am Rücken eincremen muss er ihn nicht.
Was sich hier im ersten Moment exotisch anhört, ist der veränderte Ansatz, dass nicht der Arbeitnehmer schauen muss, dass er nicht zu viel UV-Strahlen abbekommt, der Arbeitgeber muss Aufklärung und Vorsorge treffen.
Als Beisspiel haben wir UV-Bestrahlung und Sonnencreme beispielhaft ausgewählt. Im Prinzip gilt das gleiche bei Arbeiten mit Asbest, Benzol, Methanol, sonstigen Gefahrenstoffen, Getreide- und Futtermittelstäube in hoher Luftkonzentration, Schädlingsbekämpfung, Mehlstaubkonzentration, gentechnischen Arbeiten und physikalische Einwirkungen.
Zur Erstinformation kann oftmals Dr. Google helfen. Besser sollte man zur Sicherheit einen Fachmann befragen, wenn man der Meinung ist, dass man irgendwelchen Risiken am Arbeitsplatz ausgesetzt ist.
Artensterben
"Der Verlust von Arten ist nicht rückholbar." Forscher in Berlin mahnen, den weiteren Verlust der Biodiversität aufzuhalten, weil sonst die Gefahr besteht, dass wir bis zu einer Millionen Arten verlieren. Gelingt dies in dieser Dekade nicht, können innerhalb der nächsten Jahrzehnte 40 % aller Insekten weltweit aussterben. Zu den 40 Erstunterzeichnern der Erklärung gehören unter anderem der österreichische Gewässerökologe Klement Tockner, die Biologin Aletta Bonn vom Helmholtz-Zentrum für Umweltforschung und der bekannte Virologe Christian Drosten. Die große Frage ist: Waas geschieht nun mit dem Aufruf? In der Vergangenheit hat es nach solchen Hilferufen allenfalls Absichtserklärungen von verschiedenen Staaten gegeben. Das große Problem im Rahmen des Naturschutzes ist, dass diese Problematik bei uns allen auf der Agenda ganz weit hinten steht und wir uns heute noch nicht ernsthaft darum kümmern. Das ist das fatale. Es braucht ein Instrument oder eine höchstrichterliche Weisung, dass der Gesetzgeber aktiv werden muss und dann auch noch in allen Ländern der Welt. Fährt die Menschheit die Erde an die Wand?