Permanente Überwachung von Mitarbeitern durch das Unternehmen zulässig
Die permanente technische Überwachung der Arbeitsleistung der Beschäftigten durch Amazon hält in Deutschland erstmals ein Gericht für zulässig. Das Verwaltungsgericht Hannover hielt den Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung in das durch Artikel 5 GG geschützte Recht für verhältnismäßig.
Amazon hatte dargelegt, dass die Überwachung lediglich der Steuerung der logistischen Abläufe diene, dass die Leistungskontrolle keine Verhaltenskontrolle sei und keine Kontrolle über die Kommunikation der Beschäftigten. Damit würde die Privatsphäre der Beschäftigten durch die Überwachungsmaßnahmen nicht tangiert.
Das Verwaltungsgericht hat allerdings die Berufung insoweit zugelassen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Die Abmahnung und Kündigung im Arbeitsrecht
Das Bundesarbeitsgericht verlangt grundsätzlich vor einer verhaltensbedingten Kündigung eine vorherige Abmahnung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer, da eine Kündigung stets das letzte Mittel darstellen muss. Eine Abmahnung ist die Aufforderung, ein arbeitsvertragswidriges Verhalten einzustellen sowie dieses künftig zu unterlassen.
Eine Abmahnung muss daher das Fehlverhalten des Arbeitnehmers exakt und konkret beschreiben und bestenfalls mit Ort, Datum und Uhrzeit versehen werden. Auch der Hinweis, dass ein weiteres künftiges Fehlverhalten des Arbeitnehmers zur Kündigung führt oder jedenfalls dazu führen kann, ist notwendiger Bestandteil einer Abmahnung. Die Abmahnung sollte zudem zeitnah erfolgen (Faustformel: 14 Tage), um den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und der entsprechenden Rüge zu wahren. Es sei denn, der Arbeitgeber hat Nachforschungen oder dergleichen anzustellen, um sich des Fehlverhaltens sicher sein zu können. Nachfolgend muss dem Arbeitnehmer, vor dem Ausspruch einer Kündigung, eine „Bewährungszeit“ von mindestens vier Wochen gewährt werden, in der er zeigen kann, dass es sich um ein einmaliges Fehlverhalten handelte. Wenn sich der Arbeitnehmer daraufhin längere Zeit kein Fehlverhalten zuschulden kommen lässt, verliert die Abmahnung ihre Warnfunktion und folglich ihren Vorstufencharakter zur Kündigung.
Erbunwürdigkeit
1.) Erbunwürdig ist der Erbe, der sich schwerer Verfehlungen gegenüber dem Erblasser schuldig gemacht hat, z.B. der Tötung, der versuchten Tötung, der Herbeiführung der Testierunfähigkeit, der Täuschung und Drohung gegenüber dem Erblasser bei der Errichtung oder Aufhebung einer Verfügung von Todes wegen, der Verhinderung einer Verfügung von Todes wegen und der Urkundefälschung.
Bundesverfassungsgericht sagt „nein“ zur Wiederaufnahme zuungunsten des Angeklagten
Seit der Erweiterung des § 362 Abs. 1 StPO im Jahr 2021 war die Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Angeklagten in gewissen Fällen möglich. Die Vorschrift erlaubte es das Verfahren nach rechtskräftigem Urteil wieder aufzunehmen, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die allein oder in Verbindung mit früher erhobenen Beweisen dringende Gründe dafür bilden, dass der freigesprochene Angeklagte wegen Mordes (§ 211 des Strafgesetzbuches), Völkermordes (§ 6 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches), des Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§ 7 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechens gegen eine Person (§ 8 Absatz 1 Nummer 1 des Völkerstrafgesetzbuches) verurteilt wird. Diese umstrittene Gesetzesänderung aus dem Jahr 2021 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) am 31.10.2023 für verfassungswidrig erklärt.
Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts im Wortlaut
Die gesetzliche Regelung zur Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Freigesprochenen in § 362 Nr. 5 StPO ist verfassungswidrig
Pressemitteilung Nr. 94/2023 vom 31. Oktober 2023
Urteil vom 31. Oktober 2023
2 BvR 900/22
Mit heute verkündetem Urteil hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass § 362 Nr. 5 Strafprozessordnung (StPO) mit dem Mehrfachverfolgungsverbot des Art. 103 Abs. 3 Grundgesetz (GG) und dem Rückwirkungsverbot (Art. 103 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) unvereinbar und nichtig ist. Die angegriffenen, auf § 362 Nr. 5 StPO beruhenden Beschlüsse des Landgerichts Verden und des Oberlandesgerichts Celle werden aufgehoben; die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen.