Die Übereignung von Sachgesamtheiten (anders als bei Einzelwirtschaftsgütern) kann auch durch die Verwendung einer Sammelbezeichnung erfolgen, das umschließt nicht nur Wirtschaftsgüter in einer räumlichen Abgrenzung. Der Bestimmtheitsgrundsatz ist gewahrt, wenn sich ein bestimmtes Unterscheidungsmerkmal entweder aus dem Vertragstext oder aus den Anlagen als solches ergibt. Nicht ausreichend ist es, wenn zusätzliche Erkenntnisquellen herangezogen werden müssen, die sich nicht aus den Vertragsunterlagen ergeben.

 

Es ist deshalb notwendig, bei einem Asset Deal die Wirtschaftsgüter so eindeutig wie möglich zu beschreiben.

Die Verbraucher Baden-Württemberg wirft L‘Oreal vor, ein Waschgel als Mogelpackung zu vertreiben die Tube steht auf dem Kopf, der Deckel dient zugleich als Standfuß. In der Hälfte der Tube ist Luft. Das wird aber durch einen silbernen Aufdruck auf der Verpackung kaschiert. In den Vorinstanzen hat L‘Oreal noch gewonnen. Der Bundesgerichtshof hat jedoch die Revision zugelassen. Es wäre wünschenswert, wenn irreführende Produkt-Verpackungen (verkaufte Luft) geahndet würden.

Eine Patronatserklärung ist grob gesagt die Zusage eines Patrons (i.d.R. Mutterunternehmen) einem Protégé (i.d.R. Tochtergesellschaft) beizustehen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) definiert die Patronatserklärung als einen Sammelbegriff verschiedenartiger Erklärungen der Muttergesellschaft gegenüber dem Kreditgeber ihrer Tochtergesellschaft, in denen ein Verhalten der Muttergesellschaft in Aussicht gestellt oder versprochen wird, das die Aussichten auf Rückzahlung des Kredits verbessert (BGH Urteil vom 25.11.1991, Az.: BGH III ZR 199/90). Die Patronatserklärung verbessert zwar die Kreditwürdigkeit der Tochtergesellschaft, beinhaltet aber, anders als der Schuldbeitritt oder die Bürgschaft, i.d.R. keine direkte Übernahme der Zahlungsverpflichtungen, die zwischen der Tochtergesellschaft und dem Dritten bestehen.

 

Bei Patronatserklärungen ist zunächst zwischen „weichen“ und „harten“ Patronatserklärungen zu unterscheiden:

 

Weiche Patronatserklärungen sind lediglich Aussagen des Mutterunternehmens zu tatsächlichen Umständen, welche grundsätzlich keine rechtsverbindliche Verpflichtung des Patrons begründen.

Welches know-how, Patent, Anwendungsmuster, Konzept, Geschäftsinterna sind das Kernstück ihres Produktionsbetriebes oder Dienstleistungsunternehmens? Ist dieser „Unternehmenskern“ in einem Tresor untergebracht oder als für Jedermann oder bestimmte Gruppen zugänglich? Oftmals sind es Mitarbeiter, die ungehindert Zugang haben.

 

Viele Unternehmer vertrauen auf Loyalität und treffen ernsthaft keine Vorkehrungen gegen Industriespionage und/oder Geheimnisverrat.

 

Das Auskundtschaften konkurrierender Unternehmen durch Mitbewerber, ausländischen Geheimdiensten oder einfach, weil man Daten über Computer heute einfacher „abziehen“ kann als noch vor 20 Jahren, ist dieses Thema aktueller denn je.

 

Schützen Sie Ihren Unternehmenskern!

Viele Fitnessstudios lassen die von ihnen angebotenen Kurse häufig von „externen“ Kursleitern durchführen. Das läuft in der Praxis dann so ab, dass die Kursleiter die Kurse in freien Räumlichkeiten des Fitnessstudios durchführen und dem mit Fitnessstudiobetreiber nach vereinbarten Stundensätzen abrechnen.

Die Kursleiter sind dann bei dem Fitnessstudio als freie Mitarbeiter und nicht sozialversicherungspflichtig geführt.

 

Das Landessozialgericht (LSG)  Bayern hat nun entschieden, dass für die Frage der Art des Anstellungsverhältnisses nicht darauf abzustellen ist, ob der Kursleiter „offiziell“ als freier Mitarbeiter geführt ist, sondern es auf die wesentlichen Umstände des Einzelfalls ankomme.