Im Mai 2018 beherrschte die Umsetzung der DSGVO über Monate hinweg die Medien. Danach wurde es ruhig. Von vorschneller Panikmache war die Rede, von viel Wind um nichts. Zwischenzeitlich sind die ersten Abmahnungen bei Webseitenbetreibern eingegangen, es kam auch schon zu Verurteilungen. Aus gegebenem Anlass: wie soll man sich verhalten, wenn man eine Abmahnung wegen Verstoß gegen die DSGVO erhält?

Die Änderung des Telemediengesetzes (TMG) sollte die Betreiber von öffentlichen WLAN-Netzen (bspw. Restaurant- und Kaffeehausbetreiber) vor zivilrechtlichen Unterlassungsansprüchen bei Rechtsverstößen durch die Nutzer ausnehmen.

 

Die jetzt in Kraft getretene Gesetzesänderung bietet diesen Schutz aber gerade nicht. Der Gesetzgeber will dieses Thema erst 2018 auf den Prüfstand stellen. Geändert hat sich damit derzeit zu früher konkret noch nichts. Aktuell wird dieses Thema allerdings in einem Rechtsfall vor dem Europäischen Gerichtshof verhandelt. Dort hat Sony Music gegen den Betreiber eines öffentlichen WLANs geklagt. Von dieser Entscheidung wird abhängen, ob private Betreiber künftig als Störer im Sinne des Gesetzes gelten oder nicht. Davon wird auch abhängen, ob der Gesetzgeber 2018 noch einen Regelungsbedarf sieht oder nicht.