Wohin mit einem Testament oder Erbvertrag?
Ein praktisches Problem ist die richtige Aufbewahrung eines Testaments oder eines Erbvertrags, damit der Wille des Erblassers nach seinem Tod auch umgesetzt werden kann. Die folgende Übersicht zeigt die entsprechenden Verwahrungsmöglichkeiten bei Testament und Erbvertrag auf. Aufbewahrung eines Testaments:
Zeugen dürfen nicht telefonisch vernommen werden
Es ist auch im Bußgeldverfahren unzulässig, einen Zeugen telefonisch zu vernehmen.
Minderjährige Täter können zivilrechtlich haftbar gemacht werden, auch wenn sie noch nicht strafmündig sind
Täter unter 14 Jahren können in Deutschland nicht vor ein Strafgericht gestellt werden. Das gilt auch, wenn dabei jemand getötet wird. So haben im Jahr 2023 eine 12- und eine 13-jährige Täterin ihre Freundin überfallen, mit einem Messer traktiert und dann eine Böschung hinuntergestoßen. Das Opfer verstarb an den 74 Messerstichen, wie die Rechtsmedizin in Mainz feststellte.
Nun haben die Eltern des Opfers die beiden Täterinnen auf Schmerzensgeld verklagt in Höhe von mindestens € 50.000,00. Aus Justizkreisen war zu erfahren, dass gegen die Ältere zwischenzeitlich ein Versäumnisurteil erlassen wurde, das jüngere Mädchen sich hingegen mit einem Rechtsbeistand gegen die Inanspruchnahme wehrt.
Zwar sind die beiden Täterinnen noch minderjährig und nicht in der Lage das Schmerzensgeld auch nur ansatzweise aufzubringen, doch kann man die Mädchen wahrscheinlich ein Leben lang mit der Forderung verfolgen. Eine Privatinsolvenz hilft hier nicht weiter, da deliktische Ansprüche von einer sogenannten Restschuldbefreiung umfasst sind.
Mord und Totschlag führt stets zur Erbunwürdigkeit
Wer den Erblasser tötet, ist erbunwürdig. Er erbt daher nichts.
„Falls ich heute verunglücke“: Testament gilt länger als nur einen Tag
Die Formulierung „Für den Fall, dass ich heute verunglücke“ stellt keine Bedingung dafür auf, dass ein Testament gültig ist.
Das folgt aus einer Entscheidung des Kammergerichts (KG) in Berlin. Die Richter machten deutlich, dass diese konkrete Formulierung in einem Testament ausgelegt werden müsse. Nach ihrer Ansicht handele es sich lediglich um die Mitteilung des Anlasses für die Testamentserrichtung, bei dessen Formulierung der Erblasser die Form eines Konditionalsatzes gewählt hat. Die Formulierung ist dagegen nicht als Bedingung zu verstehen, von deren Eintritt die Wirksamkeit des Testaments abhängen soll.