Vor- und Nacherbschaft - Teil 2
9.) Der Vorerbe hat den Nachlass ordnungsgemäß zu verwalten (§ 2130 BGB). Er trägt aus den Nutzungen des Nachlasses die gewöhnlichen Erhaltungskosten (§ 2124 BGB), nicht aber die außerordentlichen Lasten (§ 2126 BGB). Er haftet nicht für die gewöhnliche Abnutzung, sonst aber nur mit der diligentia quam in suis (§§ 2131 ff.).
Vor- und Nacherbschaft - Teil 1
(1.) Vor- und Nacherbe sind wirkliche Erben, also z. B. Eigentümer des Nachlassgrundstücks. Es gibt also einen Erbfall mit zwei nacheinander folgenden Erben. Dabei soll der Vorerbe die Nutzungen des Nachlasses bis zu einem bestimmten Zeitpunkt, dem Nacherbfall, ziehen; anschließend folgt ihm der Nacherbe, der keinerlei Beschränkungen unterworfen ist.
Erbunwürdigkeit
1.) Erbunwürdig ist der Erbe, der sich schwerer Verfehlungen gegenüber dem Erblasser schuldig gemacht hat, z.B. der Tötung, der versuchten Tötung, der Herbeiführung der Testierunfähigkeit, der Täuschung und Drohung gegenüber dem Erblasser bei der Errichtung oder Aufhebung einer Verfügung von Todes wegen, der Verhinderung einer Verfügung von Todes wegen und der Urkundefälschung.
Auch wenn das Kind den Umgang mit dem Vater ablehnt, hat es Anspruch auf Unterhalt
Auch wenn das volljährige Kind jeglichen Kontakt zu seinem getrenntlebenden Vater ablehnt, verwirkt es seinen Unterhaltsanspruch nicht. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. entschieden.
Es müssten, so die Richter, weitere Umstände hinzukommen, die das allgemeine Verhalten als schwerwiegendes Fehlverhalten erscheinen lassen. Als Beispiel nannte das OLG zusätzlich schwere Beleidigungen. Indem entschiedenen Fall war ein solches Verhalten jedoch „nicht ansatzweise erkennbar“. Außerdem habe der Vater bis kurz vor der Volljährigkeit der Tochter über einen Zeitraum von mehr als 10 Jahren keinen Kontakt zu ihr gesucht.
Vermächtnis – Auslegung des Begriffs Sparguthaben
Unter den Begriff des Sparguthabens werden nach allgemeinem Sprachgebrauch nicht die Gelder auf einem Girokonto verstanden, wohl aber die Gelder auf einem Festgeldkonto. Denn ein Girokonto dient regelmäßig zur Abwicklung des laufenden Zahlungsverkehrs und gerade nicht zur Ansparung.