Vorsicht bei Strafbefehl!
Wenn Sie einen Strafbefehl vom Gericht erhalten, haben Sie lediglich zwei Wochen Zeit, sich mit einem Einspruch gegen diesen zu wehren!
Sie sollten sich daher dringend beraten und helfen lassen bevor es zu spät ist, denn ein Strafbefehl kann weitreichende Folgen haben. Zu diesen gehören unter anderem: Ein Eintrag im Bundeszentralregister, eine drohende Freiheitsstrafe auf Grund von ausbleibender Geldstrafenzahlung sowie die Gefährdung Ihres Arbeitsplatzes.
Online nach dem Tod: Digitales Erbe lebt weiter
Viele Menschen schaffen sich im Laufe ihres Lebens durch private E-Mail-Postfächer oder Facebook-Profile eine digitale Existenz, die im Laufe der Zeit sehr viel Persönliches und mit unter auch „Geheimes“ enthält. Diese digitale Existenz lebt über den Tod hinaus fort. Was mit den Daten, dem dort enthaltenen Wissens- und Informationsfundus und den damit verbunden Daten und Profilen geschehen soll, regeln bisher die meisten Menschen zeit ihres Lebens nicht.
Im Zweifel haben die Erben später Anspruch auf Einblick in die sozialen Netzwerke und Accounts oder man regelt diesen digitalen Nachlass im Vorfeld.
Oftmals sollen die Erben gerade nicht alles wissen oder alles herleiten können oder von persönlichen Vorlieben und Abneigungen Kenntnis erlangen. Hat man früher persönliche Briefe einfach im Kamin verbrannt, wären elektronische Daten im Vorfeld rückstandslos zu löschen, was in vielen Fällen nicht (rechtzeitig) gelingt. Wer soll's in dem Fall richten?
Kein Widerruf von Versicherungsverträgen bei Haustürgeschäft
Der Bundesgerichtshof (BGH) entscheid in seinem Urteil vom 04.04.2024, dass einem Verbraucher der außerhalb der Geschäftsräume der Versicherungsagentur einen Versicherungsvertrag abschließt, kein Widerrufsrecht zusteht. Gem. § 312 g BGB steht dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen (also Verträgen die mittels Fernkommunikationsmitteln, z.B. Telefon) geschlossen werden und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, ein Widerrufsrecht zu. Gem. § 312 Abs. 6 BGB sind Versicherungsverträge und Verträge über die Vermittlung von Versicherungen jedoch nicht von dem Widerrufsrecht erfasst.
Geklagt hatte eine Frau, die in ihrem eigenen Ladengeschäft ihren Versicherungsvertreter damit beauftragt hat, den Tarif ihrer privaten Krankenversicherung „günstiger zu gestalten“. Als Honorar für den Versicherungsvertreter wurden 80 % der Jahresersparnis zzgl. Mehrwertsteuer vereinbart, i.E. also € 1.948. Die Frau zahlte diesen Betrag zunächst, widerrief dann aber den Vertrag und forderte das Geld klageweise zurück. Das AG Traunstein gab der Frau erstinstanzlich Recht, das LG Traunstein bestätigte in der zweiten Instanz die Entscheidung. Der BGH als Revisionsinstanz beurteilte die Rechtslage jedoch anders.
Testament für Alleinstehende - 9 wichtige Tipps
Viele werden sich vermutlich bei der Überschrift fragen, wieso sie überhaupt ein Testament anfertigen sollen, wenn sie doch sowieso alleinstehend, Single oder nicht verheirateter Student sind. Die Antwort ist ganz einfach: Ohne ein Testament ist nichts geregelt, sprich es gilt die gesetzliche Erbfolge. Dies kann dann im konkreten Fall zur Folge haben, dass Verwandte beerbt werden, die der Verstorbene gar nicht beerben wollte oder, dass das hinterbliebene Vermögen letztlich sogar dem Staat zugutekommt.
1. Dies führt unmittelbar zum ersten Vorteil und Tipp für das Testament von Alleinstehenden. Bei einer gewünschten Abweichung von der gesetzlichen Erbfolge ist ein das Anfertigen eines Testamentes notwendig. Nur so können Sie bestimmen, wem was zukommen soll oder auch nicht. Durch das Testament können individuelle Regelungen getroffen werden.
2. Darüber hinaus gilt wie bei allen anderen Testamenten auch, dass Formvorschriften eingehalten werden müssen. Wichtig ist hierbei vor allem, dass das Testament handgeschrieben ist und am Ende nach, bestenfalls der Nennung von Ort und Datum, mit vollem Namen unterschrieben ist, vgl. § 2247 BGB.
Pflichtteilsergänzungsanspruch auch für vorgeburtliche Schenkungen des Erblassers
Der u.a. für das Erbrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich mit der Frage zu befassen, ob der Pflichtteilsergänzungsanspruch von Abkömmlingen voraussetzt, dass diese nicht nur im Zeitpunkt des Erbfalls, sondern schon im Zeitpunkt der Schenkung pflichtteilsberechtigt waren. Die 1976 und 1978 geborenen Kläger machen gegen die Beklagte, ihre Großmutter, im Wege der Stufenklage Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche nach ihrem 2006 verstorbenen Großvater geltend.