Wann haften die Anbieter von Kapitalanlagen oder Beteiligungen auch strafrechtlich?
Anbieter von Kapitalanlagen oder Beteiligungen haften strafrechtlich dann, wenn sie durch vorsätzliche (oder in seltenen Fällen grob fahrlässige) Handlungen, wie etwa Täuschung, Veruntreuung oder Marktmanipulation, ihre gesetzlichen Pflichten verletzen und dadurch Anleger schädigen. Es reicht nicht aus, dass eine Anlage wirtschaftlich riskant oder erfolglos ist – es muss ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten vorliegen, das die Verletzung von Treue- oder Sorgfaltspflichten begründet.
Welches sind die Hauptrisiken bei einer Kapitalanlage?
Bei Kapitalanlagen gibt es verschiedene Risiken, die sich je nach Anlageform unterschiedlich auswirken können. Zu den wichtigsten Risiken zählen:
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Marktrisiko
- Schwankungen am Markt: Der Gesamtmarkt oder einzelne Wertpapiere (z. B. Aktien) können durch wirtschaftliche, politische oder globale Ereignisse erheblich schwanken.
- Systematisches Risiko: Dieses Risiko betrifft den gesamten Markt und kann durch Diversifikation allein nicht vollständig eliminiert werden.
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Kreditrisiko
- Ausfallrisiko: Besonders bei Anleihen besteht das Risiko, dass der Schuldner (Emittent) seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllen kann.
- Bonitätsveränderungen: Eine Verschlechterung der Bonität kann zu Kursverlusten führen, auch wenn es nicht zu einem tatsächlichen Zahlungsausfall kommt.
Permanente Überwachung von Mitarbeitern durch das Unternehmen zulässig, wenn ...
Die permanente technische Überwachung der Arbeitsleistung der Beschäftigten durch Amazon hält in Deutschland erstmals ein Gericht für zulässig. Das Verwaltungsgericht Hannover hielt den Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung in das durch Artikel 5 GG geschützte Recht für verhältnismäßig.
Amazon hatte dargelegt, dass die Überwachung lediglich der Steuerung der logistischen Abläufe diene, dass die Leistungskontrolle keine Verhaltenskontrolle sei und keine Kontrolle über die Kommunikation der Beschäftigten. Damit würde die Privatsphäre der Beschäftigten durch die Überwachungsmaßnahmen nicht tangiert.
Das Verwaltungsgericht hat allerdings die Berufung insoweit zugelassen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
DEGAG Insolvenz - Anleger sollten nach dem „Windhundprinzip“ schnell handeln
Tausendfach haben Anleger in die DEGAG investiert. Es sollen in der Summe mehr als 280 Millionen Euro sein. Dafür erhielten die Anleger Genussrechte, die mit Insolvenz der Gesellschaften plötzlich nichts mehr wert sind. Es droht ein Totalverlust der Investition. Darum sollten Anleger jetzt schnell handeln. Zumindest sollten Sie Ihre Möglichkeiten durch Fachmann überprüfen lassen. Die Anmeldung zu Insolvenztabelle wird wenig bringen, da die Inhabe von Genussrechten der DEGAG imj Insolvenzverfahren sich ganz hinten anstellen müssen und daher voraussichtlich leer ausgehen. Möglicherweise stehen den Anlegern aber Schadensersatzansprüche gegen die Vermittler zu, die die Kapitalanlage angeboten haben oder gegen die Verantwortlichen in der DEGAG, weil diese Misswirtschaft betrieben haben, weswegen sie auch Anlegern gegenüber verantwortlich sein können.
Diese beteiligten Personen haben in der Regel nur Vermögen zur Befriedigung von einigen wenigen Anlegern. Deshalb geht hier das „Windhundprinzip“: wer zuerst Ansprüche durchsetzt, bekommt womöglich noch etwas.
Wohin mit einem Testament oder Erbvertrag?
Ein praktisches Problem ist die richtige Aufbewahrung eines Testaments oder eines Erbvertrags, damit der Wille des Erblassers nach seinem Tod auch umgesetzt werden kann. Die folgende Übersicht zeigt die entsprechenden Verwahrungsmöglichkeiten bei Testament und Erbvertrag auf. Aufbewahrung eines Testaments: