Ohne ausreichende Tatsachen kein Gutachten zur Testierunfähigkeit
Es besteht kein Anlass, ein Sachverständigengutachtens zu der Frage der Testierunfähigkeit des Erblassers einzuholen, wenn die erforderlichen Anknüpfungstatsachen, die ein Sachverständiger auswerten kann, nicht vorliegen und vom Beschwerdeführer auch nicht vorgetragen sind.
Hierauf wies das Oberlandesgericht Hamm hin. Es dürfe nur ausnahmsweise von ausgegangen werden, ein Gutachten einzuholen. Ein solcher Ausnahmefall liege aber vor, wenn das Gericht zu der Überzeugung gelangt, die von ihm festgellten Tatsachen reichen auch bei Beauftragung eines Sachverständigen nicht aus, um sichere Rückschlüsse auf die Testierunfähigkeit des Erblassers zuzulassen.
Vor- und Nacherbschaft - Teil 2
9.) Der Vorerbe hat den Nachlass ordnungsgemäß zu verwalten (§ 2130 BGB). Er trägt aus den Nutzungen des Nachlasses die gewöhnlichen Erhaltungskosten (§ 2124 BGB), nicht aber die außerordentlichen Lasten (§ 2126 BGB). Er haftet nicht für die gewöhnliche Abnutzung, sonst aber nur mit der diligentia quam in suis (§§ 2131 ff.).
Vor- und Nacherbschaft - Teil 1
(1.) Vor- und Nacherbe sind wirkliche Erben, also z. B. Eigentümer des Nachlassgrundstücks. Es gibt also einen Erbfall mit zwei nacheinander folgenden Erben. Dabei soll der Vorerbe die Nutzungen des Nachlasses bis zu einem bestimmten Zeitpunkt, dem Nacherbfall, ziehen; anschließend folgt ihm der Nacherbe, der keinerlei Beschränkungen unterworfen ist.
Behandlungsdokumentation: Keine positive Beweisvermutung
Ein Assistenzarzt und eine in einem Krankenhaus betriebene Frauenarztpraxis wurde von einer Kranken- und Pflegekasse auf Schadensersatz verklagt.
Ein Behandlungsfehler im Jahr 2009 sei die Ursache.
Eine hochschwangere Frau bewegte sich am Tag der Geburt um 11:00 Uhr in die Klinik und musste sich auf 20:15 Uhr einem Notkaiserschnitt unterziehen, obwohl der pathologische Befund -welcher von einer Beleghebamme per CTG gemessen wurde- bereits um 15:55 Uhr als hochpathologisch eingestuft worden ist. Das ungeborene wurde leblos auf die Welt gesetzt, musste reanimiert werden und trägt seitdem irreversible Hirnschädigungen.
Kausal für den Zustand des Neugeborenen sei die Unterlassung des Arztes.
Beim Verkauf einer geerbten Immobilie fällt keine Einkommensteuer an
Wer eine Immobilie oder einen Anteil daran erbt, erbt zugleich eine eventuell laufende Spekulationsfrist. Kauft ein Erbe die Anteile der Miterben auf um das Objekt dann in Gänze zu verkaufen, ist das kein Erwerb, der eine aktuell geltende Spekulationsfrist von zehn Jahren auslöst.
Die Spekulationsfrist wird zusammen mit der Immobilie (mit)vererbt. Damit beginnt die Spekulationsfrist nicht mit dem Erbe oder dem Erwerb der übrigen Erbanteile, sondern mit dem ursprünglichen Kauf durch den Erblasser. Wurde beispielsweise eine Immobilie vom Erblasser 2014 durch diesen erworben, muss ab 2024 keine Spekulationssteuer von den Erben gezahlt werden. Insoweit hat sich hier die Rechtsprechung geändert.