Die Vorsorgevollmacht ist eine im Voraus erteilte rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht (§§ 164 ff. BGB), mit der eine Person (Vollmachtgeber) einer anderen Person (Bevollmächtigter) das Recht einräumt, in bestimmten oder allen Angelegenheiten – insbesondere im Gesundheitsbereich, der Vermögenssorge und der Aufenthaltsbestimmung – Entscheidungen zu treffen, wenn der Vollmachtgeber einwilligungs- oder geschäftsunfähig wird.

 

Typische Anwendungsbereiche sind:

 

 

  1. Gesundheitsvorsorge (z. B. Zustimmung zu oder Ablehnung medizinischer Maßnahmen)
  2. Vermögenssorge (z. B. Kontoverfügungen, Verwaltung von Einkommen, Schuldenregulierung)
  3. Aufenthalts- und Wohnangelegenheiten (z. B. Umzug in Pflegeheim)
  4. Post- und Behördenangelegenheiten
  5. Rechtsgeschäfte, z. B. Mietverträge, Kündigungen, Verkäufe

 

 

 

  • Die Vorsorgevollmacht verhindert in vielen Fällen eine gerichtliche Betreuung, da der Bevollmächtigte bereits legitimiert ist.
  • Sie sollte schriftlich, klar und möglichst umfassend formuliert sein.
  • Für Immobiliengeschäfte ist nach § 29 GBO eine öffentliche oder notarielle Beglaubigung erforderlich.
  • Eine Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer wird empfohlen.

 

 

 

 

 

Abgrenzung zu anderen Instrumenten:

 

Instrument

Funktion

Vorsorgevollmacht

Private Bevollmächtigung, vermeidet staatliche Betreuung

Betreuungsverfügung

Vorschlag an das Gericht, wer als Betreuer bestellt werden soll

Patientenverfügung

Konkrete Anweisung, welche medizinischen Maßnahmen gewünscht/abgelehnt werden

 

 

 

 

 

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