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Haftung eines Darlehensvermittlers

RA Rafael Fischer am 30. September 2026 | Schadenersatzrecht

Bagatelisieren mit "nur theoretischer Natur" kann einen Haftungsanspruch gegen den Darlehensvermittler auslösen, wenn die theoretische Gefahr zu einer tastächlichen wird.

Ein Ehepaar wollte ein Grundstück mit Haus kaufen und ließ sich für die Finanzierung von 350.000 Euro ein Darlehen vermitteln, nachdem eine erste Bank 450.000 Euro abgelehnt hatte. Obwohl sie über mögliche Kosten bei Nichtannahme informiert wurden, platzte der Kauf, weil der Verkäufer absprang. Da sie das Darlehen nicht nutzten, mussten sie der Bank eine Entschädigung von 35.862,29 Euro zahlen.

Der BGH hat entschieden, dass ein Darlehensvermittler potenzielle Risiken nicht verharmlosen darf.

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Erbe haftet für hinterzogene Steuern des Erblassers

RA Rafael Fischer am 27. September 2026 | Steuerstrafrecht

Hat ein Erblasser zu seinen Lebzeiten Steuern hinterzogen, müssen seine Erben hierfür aufkommen. Das gilt auch, wenn die Steuerfahndung die Steuerhinterziehung erst nach dem Tod des Erblassers aufdeckt. Mit dieser Entscheidung verurteilte das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg einen Erben, der von seinem Vater ein Vermögen in Höhe von 1,9 Mio. (damals noch) DM geerbt hatte.

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Risiko für Arbeitgeber: Ein Besservediener reicht aus für eine Pay Equal-Klage – Sofort Unternehmenssituation prüfen!

RA Rafael Fischer am 25. September 2026 | Arbeitsrecht
Beweislastumkehr bei der Frage der Entgeltbenachteiligung

 

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 23.10.2025 (8 AZR 300/24) ein weitreichendes Grundsatzurteil gefällt. Ein Besserverdiener (Spitzenverdiener) in der Firma reicht aus, reicht für eine Anpassungsklage einer Mitarbeiterin aus, wenn die Stelle des Besserverdieners mit der der vergütungsmäßig „benachteiligten“ Frau besser bezahlt ist. Beim Unterschied zwischen Mann und Frau wird es nicht bleiben. 

 

Individualität der Arbeitsverträge: ade! Die Tendenz geht dahin, dass jeder das Gehaltsniveau seines Kollegen einklagen kann und auch einklagen wird. Das wird sich auch bei der betrieblichen Altersvorsorge fortsetzen.

 

Das ist dann ein sogenannter Fall der Entgeltbenachteiligung. Das Risiko von „Equal Pay-Klagen“ ist mit diesem Urteil erheblich gestiegen. Auf individuelle Gehaltsverhandlungen kommt es möglicherweise in der Zukunft gar nicht mehr an.

 

Kein Medianvergleich mehr

 

Die Größe der männlichen Vergleichsgruppe und die Höhe der Median in beide Geschlechtsgruppen ist laut BAG für das Eingreifen der Vermutungswirkung völlig irrelevant. Ein besser bezahlter Kollege reicht für den vermeintlich “benachteiligten“ Beschäftigten aus, um eine Entgeltgleichheitsklage einzureichen. Die Benachteiligung wird vom Gericht nunmehr vermutet.

 

Es drohen nach Zahlungsklagen bis zur Verjährungsgrenze

 

Wird eine Ungleichheit in der Bezahlung festgestellt, drohen sogar Nachzahlungsansprüche bis hin zur Verjährungsgrenze und gegebenenfalls immaterieller Schadensersatz nach § 15 Abs. 2 AGG. Ein Arbeitnehmer muss nur noch eine besser bezahlte vergleichbare Arbeit nachweisen können (§ 3 Abs. 2 EntgTranspG). Das ergangene Urteil garantiert noch keine automatische Gehaltsangleichung. Der Arbeitgeber kann die Vermutung noch entkräften, zum Beispiel durch Leistungs- und Erfahrungsunterschiede.

 

Das Urteil ist ein Weckruf für alle Arbeitgeber

 

Für Arbeitgeber wird es wegen der Beweislastumkehr nun eng, wenn sie nicht rechtzeitig vorher überprüfbare Nachweiskriterien geschaffen haben. Das Urteil ist ein Weckruf für Arbeitgeber, Entgeltsysteme diskriminierungsfest zu gestalten. Variable oder in die Anteile sollten sachlich begründet und überprüfbar sein.

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Ein totes Reh beweist noch nichts

Redaktion LAWINFO.DE am 25. September 2026 | Verkehrsrecht

Ein totes Reh allein ist noch kein ausreichender Beweis für einen Wildunfall. Es gibt verschiedene Gründe, warum ein Reh tot aufgefunden werden könnte, beispielsweise Krankheiten, natürliche Ursachen, Beutegreifer oder auch illegale Handlungen.

Um einen Wildunfall nachzuweisen, sind in der Regel weitere Indizien oder Beweise erforderlich, wie zum Beispiel:

 

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Zur Bindungswirkung von Arbeitszeugnissen

RA Rafael Fischer am 23. September 2026 | Arbeitsrecht

„Wir danken ihr für ihre wertvolle Mitarbeit und bedauern es, sie als Mitarbeiterin zu verlieren. Für ihren weiteren Berufs- und Lebensweg wünschen wir ihr alles Gute und auch weiterhin viel Erfolg.“ - so klingt der Schlusssatz eines Arbeitszeugnisses im Optimalfall.

 

Diese Dankes- und Bedauernsformel drückt die vollste Zufriedenheit des Arbeitgebers mit den Leistungen des Arbeitnehmers aus. Diese Zufriedenheit kann abnehmen, wenn der Arbeitgeber von den mehrmaligen Änderungswünschen des Arbeitnehmers im Hinblick auf sein Arbeitszeugnis genervt ist. Der Arbeitgeber darf den begehrten Schlusssatz in der überarbeiteten Version des Arbeitszeugnisses trotzdem nicht einfach weglassen, obwohl das Bedauern über das Ausscheiden des Arbeitnehmers nach dem ständigen Hin und Her vielleicht etwas geringer ist. Der Arbeitgeber ist insoweit an die erste Version des Zeugnisses gebunden.

 

Das entscheid das Bundesarbeitsgericht am 06.06.23. Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, der zunächst ein Arbeitszeugnis mit Dankes- und Bedauernsformel ausgestellt wurde. Nachdem sie zwei Mal den übrigen Inhalt ihres Arbeitszeugnisses gegenüber ihrem Arbeitgeber monierte, stellte der Arbeitgeber zwar ein Zeugnis entsprechend ihren Änderungswünschen aus, strich die Dankes- und Bedauernsformel jedoch ersatzlos.

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