Was ist ein "Berliner Testament"?
Das Berliner Testament ist ein Ehegattentestament im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Für Ehegattentestamente gelten folgende Regelungen:
Das gemeinschaftliche Testament kann nur von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern errichtet werden. Es reicht, wenn einer der beiden Ehepartner das Testament eigenhändig schreibt und beide die Erklärung mit eigener Hand unterschreiben.
Die Ehegatten sollten das Schriftstück mit Ort und Datum versehen.
Was passiert, wenn mir was passiert? Rechtzeitig Vorsorge treffen!
Letztes Jahr traf mich eine Herz-OP. Sie kam: überraschend. Ich leitete zu diesem Zeitpunkt neben der Anwaltskanzlei drei Unternehmen. Ich hatte zum Glück vor der eigentlichen OP mit anschließender Reha eine Woche Zeit, um alles zu regeln. Jahrelang hatte ich anderen geraten: Besser rechtzeitig den Notfall planen. Jetzt traf es mich selbst: Ich musste in meine eigenen Unterlagen schauen. Das habe ich gemacht und individuell optimiert. Ich bin zwischenzeitlich über den Berg, die Kanzlei und die Unternehmen auch. Es hätte auch schiefgehen können.
Ich kann aus eigener Erfahrung nur jedem dringend anraten: rechtzeitig – nämlich jetzt - an später denken. Dabei ist die Ausgangsfrage immer die gleiche: was geschieht, wenn mir etwas passiert? Das kann auch die junge Generation treffen. Und wenn nichts passiert, kann man die persönliche Vorsorge von Zeit zu Zeit anpassen.
Zunächst sollte sich jeder erst einmal höchstpersönlich fragen:
Wer kümmert sich um mich, wenn wir etwas passiert?
Wer soll sich um mich kümmern, wenn mir etwas passiert?
Kann diese Person das? Will sie das überhaupt? Weiß sie davon?
Was kommt auf diese Personen konkret zu?
Habe ich einen Notfallkoffer, in dem alles Wichtige enthalten ist, wenn etwas passiert?
Was muss auf jeden Fall geregelt sein, wenn ich kurzfristig ausfalle, längerfristig oder dauerhaft?
Wer soll informiert werden?
Wer kann und darf mich vertreten?
Erbunwürdigkeit
1.) Erbunwürdig ist der Erbe, der sich schwerer Verfehlungen gegenüber dem Erblasser schuldig gemacht hat, z.B. der Tötung, der versuchten Tötung, der Herbeiführung der Testierunfähigkeit, der Täuschung und Drohung gegenüber dem Erblasser bei der Errichtung oder Aufhebung einer Verfügung von Todes wegen, der Verhinderung einer Verfügung von Todes wegen und der Urkundefälschung.
Wann ist ein Testamentsvollstrecker sinnvoll?
Ein Testamentsvollstrecker ist immer dann sinnvoll, wenn man seinen Nachlass zielgerichtet regeln möchte. Oftmals soll sichergestellt werden, dass der letzte Wille nach dem Tod des Erblassers auch so vollzogen wird, wie es das Testament angeordnet hat.
Ein häufiger Fall für den Einsatz eines Testamentsvollstreckers ist, wenn es sich um eine größere Erbengemeinschaft handelt. Hier trägt der Testamentsvollstrecker dazu bei, die Nachlassabwicklung so reibungslos wie möglich zu gestalten. In der Praxis kollidieren oftmals die Interessen der einzelnen Erben: So will beispielsweise einer das vermachte Haus veräußern, der andere will das Haus selbst beziehen und der Dritte möchte sich auszahlen lassen. Bei dieser Erbauseinandersetzung innerhalb der Erbengemeinschaft unterstützt der Testamentsvollstrecker, indem er genau den Willen des Verstorben versucht umzusetzen.
Ein Testamentsvollstrecker sollte auch immer dann eingesetzt werden, wenn die Erben geschützt werden sollen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn es sich um Minderjährige oder geschäftlich unerfahrene oder überforderte Erben handelt.
Darüber hinaus sorgt der Testamentsvollstrecker dafür, dass die Auflagen und Vermächtnisse, die der Erblasser hinterlassen hat, überwacht und umgesetzt werden.
Trennung: Wer bekommt die Ehewohnung?
Wenn sich Eheleute trennen, kann es auch Streit um die Wohnung geben. Können sie sich nicht einigen, kann ein Gericht die Wohnung einem der beiden zusprechen, wenn dies nötig ist, um eine „unbillige Härte“ zu verhindern. Das kommt insbesondere in Betracht, wenn sonst das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Aber auch andere Fälle sind denkbar.
Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat jetzt in einem solchen Fall die Entscheidung des Amtsgerichts Oldenburg bestätigt, nach der die ehemalige gemeinsame Wohnung einer Ehefrau zugesprochen worden war. Der Ehemann, der zunächst aus der Wohnung ausgezogen war, hatte sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts gewehrt. Die Zuweisung der Wohnung an seine Frau sei nicht gerechtfertigt. Diese habe ihn provoziert und wahrheitswidrig behauptet, er habe Geld von ihrem Konto abgehoben.
Das OLG gab jedoch der Frau recht:

