Das ist bei Versicherungsverträgen von Verstorbenen zu beachten
Stirbt ein Mensch, leiden Angehörige oft nicht nur unter der Trauer, sondern haben zusätzlich zahlreiche bürokratische Verpflichtungen. Trauernde sind gerade in der ersten Zeit häufig damit überfordert, sich den zu regelnden Versicherungsangelegenheiten zu widmen. Dennoch sollte man rasch handeln, denn manche Versicherungen schreiben eine Meldefrist von nur wenigen Tagen vor. Dieser Beitrag gibt einen ersten Überblick, worauf zu achten ist.
Bei Versicherungsverträgen ist beim Tod des Versicherten zu unterscheiden. Einige der Verträge laufen von selbst aus. Andere müssen angepasst oder gar gekündigt werden.
Eine der wichtigsten Regeln ist dabei, zwischen personen- und sachgebundenen Versicherungen zu unterscheiden. Erstere enden in der Regel mit dem Tod des Versicherten, letztere beziehen sich auf die Absicherung von nach wie vor vorhandenen Dingen.
1. Personengebundene Versicherungen
Personengebundene Versicherungen enden mit dem Tod des Versicherten. Zu den personengebundenen Versicherungen zählen die Lebens-, Berufsunfähigkeits-, Kranken- und Unfallversicherung. Eine explizite Kündigung ist nicht nötig. Jedoch sollten die Angehörigen den VR so schnell wie möglich über den Tod informieren. Sie stoppen damit weitere Beitragszahlungen. Außerdem sind sie in der Regel vertraglich dazu verpflichtet. Im Einzelnen gilt:
Vorsorgevollmacht
Stellen Sie sich vor, Ihnen stößt was zu und Sie überleben! Unfälle (im Ausland) oder plötzliche Krankheiten können einen schnell für eine gewisse Zeit “außer Gefecht” setzen. Für solche Notsituationen ist in den meisten Fällen nichts geregelt. Die Folge ist dann oft, dass zum ursprünglichen Unglücksfall noch eine Reihe vermeidbarer Schwierigkeiten dazukommen. Dabei kann man voraussehbare Risiken durch eine sogenannte Vorsorgevollmacht minimieren.
Annahme und Ausschlagung der Erbschaft
1. Grundsätzlich geht die Erbschaft mit dem Erbfall von alleine (ipso iure) auf den oder die Erben über, ohne dass es einer An-nahme der Erbschaft bedürfte. Aber der zum Erben Berufene ist zunächst nur vorläufiger Erbe; er hat das Recht, die Erbschaft auszuschlagen.
Wie findet man "verschollene" bzw. "vergessene(n)" Konten von Verstorbenen?
Auf Bankkonten schlummern riesige Vermögen, von denen Erben nichts wissen
Derzeit schlummern auf deutschen Bankkonten etwa 4,2 Milliarden € von Personen, die verstorben oder nicht mehr auffindbar sind. Die Banken halten sich bedeckt. Die Erben wissen oft nichts von dem Vermögen. In der Schweiz kommen noch einmal ein paar 100 Millionen Schweizer Franken dazu.
Geschieht nichts, schließen die Banken die Konten nach 30 Jahren, müssen aber auch danach noch die Gelder herausgeben, wenn sich ein berechtigter (Nachfolger) meldet. Das ist das Problem. Die berechtigten wissen nichts von dem Guthaben, wo und wie viel irgendwo liegt.
Haben Sie den Verdacht, da gibt es noch etwas? Richtig prüfen lassen
Wir helfen bei „verschollenen Konten“. Wir sind gerne als Nachlassermittler oder Erbenermittler tätig. Insoweit arbeiten wir mit Verbänden und eigener Hausdtektei und auch externen Detekteien (auch in Österreich und in der Schweiz) zusammen. Man kann nicht einfach alle Banken und Verbände anschreiben. Jede Anfrage muss richtig und zielführend erfolgen. Wir in der Vergangenheit schon Vorfälle, bei denen die Bank im Nachhinein erklärt hat " das haben sie aber so nicht gefragt" und zunächst Informationen vorenthalten haben. man sollte sich nicht auf reine Datenbankabfragen beschränken.
Vaterschaftstests bringen Klarheit - für den Vater und umgekehrt
Jeder zehnte Vater – sagt man - irrt, wenn er meint, dass er der Erzeuger eines Kindes sei. Auch wenn sich nur jeder hundertste irrt, viele potentielle Väter nagen Zweifel. Deswegen werden in Deutschland mittlerweile jährlich mehr als hunderttausend heimliche DNA-Tests in Auftrag gegeben, um sicher gehen zu können. Und wenn die Analyse den Verdacht bestätigt, geht es erst richtig los. Rechtlich sind solche heimlichen DNA-Tests zunächst einmal bedeutungslos. Ausschlaggebend sind vielmehr gerichtlich in Auftrag gegebene Gutachten. Gut ist allerdings, wenn man schon vorher weiß, was bei einer gerichtlichen Prüfung wohl rauskommt.

