Vaterschaftstests bringen Klarheit - für den Vater und umgekehrt
Jeder zehnte Vater – sagt man - irrt, wenn er meint, dass er der Erzeuger eines Kindes sei. Auch wenn sich nur jeder hundertste irrt, viele potentielle Väter nagen Zweifel. Deswegen werden in Deutschland mittlerweile jährlich mehr als hunderttausend heimliche DNA-Tests in Auftrag gegeben, um sicher gehen zu können. Und wenn die Analyse den Verdacht bestätigt, geht es erst richtig los. Rechtlich sind solche heimlichen DNA-Tests zunächst einmal bedeutungslos. Ausschlaggebend sind vielmehr gerichtlich in Auftrag gegebene Gutachten. Gut ist allerdings, wenn man schon vorher weiß, was bei einer gerichtlichen Prüfung wohl rauskommt.
Achtung vor Sozialhilferegress: Schenkungen als mögliche „Falle" im Kontext der Pflegereform
Ausgangslage: Warum Schenkungen zum Problem werden können
Der Gedanke, eine Immobilie frühzeitig auf Kinder oder andere Angehörige zu übertragen, um sie vor dem Zugriff des Sozialhilfeträgers im Pflegefall zu schützen, ist weit verbreitet. Die Übertragung einer Immobilie wird häufig für den Fall in Betracht gezogen, dass der Eigentümer verhindern möchte, dass die Immobilie später für den eigenen Unterhalt bzw. die eigene Pflege verbraucht werden muss. Es soll – wenn gleich zu Lasten der Allgemeinheit – verhindert werden, dass das aufgebaute Vermögen „an das Sozialamt" fällt, wenn die Pflege nicht mehr finanziert werden kann.
Genau diese Strategie kann jedoch zur Falle werden – und zwar unabhängig davon, ob die Pflegekasse künftig weniger Heimkosten übernimmt. Denn die entscheidende Gefahr liegt nicht in der Pflegeversicherung (SGB XI), sondern im Sozialhilferecht (SGB XII) und im Schenkungsrecht des BGB.
Das Kernproblem: Der Schenkungsrückforderungsanspruch nach § 528 BGB
Gemäß § 528 BGB kann der Schenker vom Beschenkten die Herausgabe des Geschenkten verlangen, sofern der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung nicht in der Lage ist, seinen eigenen Unterhalt zu bestreiten und/oder die gegebenenfalls gegenüber Verwandten bestehenden Unterhaltsansprüche zu erfüllen. Da der Zweck des § 528 BGB darin besteht, dem Schenker die Deckung seines eigenen Unterhaltsbedarfs zu ermöglichen, lastet dieser Rückforderungsanspruch von Beginn an auf jeder Schenkung.
Dieser Anspruch ist nicht nur theoretischer Natur: Der Rückforderungsanspruch wegen Verarmung des Schenkers wird in der Praxis nur selten vom Schenker selbst, sondern sehr viel häufiger von den Sozialhilfeträgern geltend gemacht. Diese können nämlich den Herausgabeanspruch des pflegebedürftigen Schenkers, der seine Heimkosten nicht tragen kann, auf sich nach § 93 SGB XII überleiten.
Von wem an wen: Wer ist betroffen?
Immobilien von Verwandten sind steuerfrei
Der Immobilienkauf von nahen Angehörigen ist grundsätzlich steuerfrei. Das gilt für Geschäfte zwischen Eheleuten, zwischen Eltern und Kindern sowie zwischen Großeltern und Enkeln. Auch bei Scheidungen bleibt der Erwerb steuerfrei, wenn die Immobilie im Zugewinnausgleich von einem Ex-Partner auf den anderen übergeht.
Doch Vorsicht: Vereinbaren Angehörige einen zu niedrigen Kaufpreis, könnte das Finanzamt eine Schenkung unterstellen, erläutert Siefert. Und diese wiederum könnte steuerpflichtig sein. Es gelten jedoch Freibeträge: Alle zehn Jahre können sich Ehegatten bis zu 500.000 Euro steuerfrei schenken. Schenkungen an Kinder sind bis zu 400.000 Euro von der Steuer befreit, bei Enkeln sind es immerhin noch 200.000 Euro. In einem solchen Fall ermittelt das Finanzamt die Differenz zwischen Verkehrswert und Kaufpreis der Immobilie, zieht den Freibetrag ab und erhebt auf den restlichen Betrag Schenkungsteuer.
Erbe schon zu Lebzeiten ausgezahlt bekommen – geht das?
Schenkung, vorweggenommene Erbfolge, Pflichtteilsverzicht: Möglichkeiten, Risiken und steuerliche Gestaltung
Viele Menschen wünschen sich, ihr Erbe nicht erst nach dem Tod der Eltern zu erhalten, sondern schon früher. Der Wunsch ist verständlich – aber rechtlich gibt es kein „Erbe vor dem Erbfall". Was Mandanten meinen, wenn sie von einer „vorzeitigen Auszahlung des Erbes" sprechen, ist in der Praxis fast immer etwas anderes: eine Schenkung, eine Immobilienübertragung zu Lebzeiten oder ein erbrechtlicher Vertrag.
Dieser Ratgeber erklärt, welche Gestaltungen möglich sind, welche Risiken bestehen und worauf Sie bei der Planung achten müssen.
Was Mandanten mit „vorzeitigem Erbe" meinen – typische Ausgangslagen
Der Wunsch nach einer frühzeitigen Vermögensübertragung hat viele Gesichter. In der Praxis begegnen uns vor allem diese Konstellationen:
· Liquiditätsbedarf: Ein Kind braucht Geld für den Hauskauf, die Existenzgründung oder die Ausbildung.
· Immobilienübertragung: Die Eltern möchten das Familienhaus schon zu Lebzeiten übertragen – und dabei selbst abgesichert bleiben.
· Geschwisterausgleich: Ein Kind soll mehr bekommen als die anderen. Das soll aber fair und konfliktfrei geregelt werden.
· Pflegefall und Sozialhilfe: Die Eltern befürchten, dass das Vermögen im Pflegefall vom Sozialhilfeträger in Anspruch genommen wird.
· Steueroptimierung: Durch frühzeitige Übertragungen sollen Freibeträge mehrfach genutzt werden.
Der Wunsch, „mit warmer Hand zu geben", ist dabei ein häufiges Motiv. Der Überlasser eröffnet sich damit die Möglichkeit, die eigentliche Erbfolge vorwegzunehmen und wesentliche Vermögenswerte gezielt zuzuordnen. Für den Übergeber steht neben der geordneten Vermögensnachfolge oft die Schaffung von Versorgungssicherheit für sich und seinen Ehegatten im Mittelpunkt. Daneben tritt der Wunsch, dem Übernehmer bei der Existenzgründung zu helfen und das geschaffene Vermögen im Kreis der Familie zu halten.
Rechtlicher Rahmen: Warum es kein echtes „Erbe vor dem Erbfall" gibt
Kleine Witwenrente: Was ist das?
Hinterbliebenenrente ist wohl ein Thema, mit dem man sich weder gerne noch „freiwillig“ beschäftigt. Dies hat häufig zur Folge, dass bei Eintritt eines Todesfalls neben der Trauer auch noch finanzielle Engpässe zu überwinden sind. Eine frühzeitige Auseinandersetzung mit der Unterscheidung von kleiner und großer Witwenrente ist damit unumgänglich.
Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente, wenn die Ehe oder die eingetragene Lebenspartnerschaft mindestens seit einem Jahr besteht und der Verstorbene mindestens fünf Jahre in die Rentenkasse einbezahlt hat. Hiervon gibt es allerdings Ausnahmen.

