Wie verhalte ich mich bei einer Fahrzeugkontrolle?
Bei einer Fahrzeugkontrolle durch die Polizei sollten Sie ruhig und besonnen handeln, ohne Ihre Rechte aus den Augen zu verlieren. Folgende Schritte helfen Ihnen dabei:
1. Ruhe bewahren und anhalten
- Halten Sie unverzüglich an, wenn die Polizei Sie dazu auffordert (z. B. durch das Schild „STOP Polizei“ oder Blaulicht).
- Schalten Sie den Motor aus und legen Sie die Hände gut sichtbar auf das Lenkrad. Dies signalisiert Kooperationsbereitschaft.
2. Pflichtangaben und Dokumente
- Sie sind verpflichtet, folgende Dokumente auf Verlangen vorzuzeigen:
- Führerschein
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Fragen nach Name, Anschrift und Geburtsdatum müssen Sie beantworten.
- Sie müssen jedoch keine freiwilligen Angaben zu Ihrer Fahrt machen (z. B. „Woher kommen Sie?“ oder „Wohin fahren Sie?“). Nutzen Sie Ihr Recht zu schweigen, wenn Sie sich unsicher sind.
3. Alkohol- und Drogentests
- Vor Ort durchgeführte Tests (Atemalkoholtest, Urin- oder Speicheltest) dürfen Sie verweigern. Bedenken Sie jedoch: Eine Verweigerung kann die Polizei dazu veranlassen, eine richterliche Anordnung für einen Bluttest zu beantragen.
- Sie sind nicht verpflichtet, an Koordinationstests (z. B. „auf einer Linie gehen“) mitzuwirken.
Haftung für unzureichend gesicherten WLAN-Anschluss
Privatpersonen können auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird. Das hat der u. a. für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden. Die entscheidende Einschränkung ist, die Kosten der Abmahnung sind begrenzt. Der Fall: Die Klägerin ist Inhaberin der Rechte an dem Musiktitel "Sommer unseres Lebens".
Schadensersatz bei polizeilicher Ingewahrsamnahme
Das Gesetz sieht im Falle einer unrechtmäßig erlittenen Haft eine Entschädigung in Höhe von 75 € pro Tag vor. 75 € pro Tag erachten wir jedoch als zu niedrig und es kann eine höhere Entschädigung geboten sein. Die Höhe dieser richtet sich nach dem Einzelfall.
Auch im Falle einer zu Unrecht erfolgten polizeilichen Ingewahrsamnahme hat eine festgenommene Person Anspruch auf Schmerzensgeld.
So hat das OLG Koblenz erläutert, dass ein Festgenommener sofort freizulassen ist, sofern ein Facharzt für Psychiatrie eine Eigen- oder Fremdgefährdung nach rechtmäßiger Ingewahrsamnahme ausgeschlossen ist. Andernfalls ist dem Betroffenen Schmerzensgeld und Schadensersatz zu zahlen.
Die "gelbe Karte" im Arbeitsrecht
Im Arbeitsrecht gibt es bei Fehlverhalten keine gelbe Karte, sondern eine Abmahnung. Eine Abmahnung ist stets der schriftliche Hinweis darauf, dass im Arbeitsverhältnis etwas konkretes und wesentliches nicht wie vereinbart klappt.
Gelten Abmahnungen wirklich nur zwei Jahre und ist nach der dritten Abmahnung immer Schluss? Die Abmahnung bringt viele Irrtümer mit sich, die so nicht haltbar sind:
1. „Abmahnungen gelten nur zwei Jahre“
Falsch –Dadurch, dass eine Abmahnung länger zurückliegt, bleibt sie genauso wirksam. Wie stark und wie lange sie nachwirkt, kommt auf die Schwere des Fehlverhaltens an und darauf, wie sich die Situation im Anschluss entwickelt.
2. „In eine Abmahnung kann alles Mögliche reingeschrieben werden“
Das wäre natürlich zu einfach – Die Abmahnung muss in der Regel schriftlich erfolgen, die Frist ist einzuhalten und auch die Form ist von Bedeutung. Aus der Abmahnung muss das Fehlverhalten klar hervorgehen, also was genau falsch gemacht wurde und welche Folgen dieses Verhalten mit sich bringt – etwa weitere Maßnahmen oder das Ende des Arbeitsverhältnisses. Zudem bedarf es einer Signatur.
3. „Nach drei Abmahnungen ist spätestens Schluss“
Die Absicherung von Geschäftsgeheimnissen in Unternehmen
Die Absicherung von Geschäftsgeheimnissen in Unternehmen
RA Rafael Fischer | Wirtschaftsrecht
Welches know-how, Patent, Anwendungsmuster, Konzept, Geschäftsinterna sind das Kernstück ihres Produktionsbetriebes oder Dienstleistungsunternehmens? Ist dieser „Unternehmenskern“ in einem Tresor untergebracht oder als für Jedermann oder bestimmte Gruppen zugänglich? Oftmals sind es Mitarbeiter, die ungehindert Zugang haben.
Viele Unternehmer vertrauen auf Loyalität und treffen ernsthaft keine Vorkehrungen gegen Industriespionage und/oder Geheimnisverrat.
Das Auskundschaften konkurrierender Unternehmen durch Mitbewerber, durch Konkurrenten, ausländische Geheimdienste oder einfach, weil man Daten über Computer heute einfacher „abziehen“ kann als noch vor 20 Jahren, ist ein ernsthaftes Thema und aktueller denn je.
Schützen Sie Ihren Unternehmenskern!
Dabei sollte man sich nicht auf die Existenz rechtlicher Regelungen verlassen, sondern proaktiv ein Schutzkonzept entwickeln. Der Begriff „Geschäftsgeheimnis“ findet im § 2 Nr. 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) eine Legaldefinition. Danach sind alle Informationen umfasst, die geheim und deswegen von einem wirtschaftlichen Wert sind. Der rechtmäßige Inhaber muss ein berechtigtes Interesse an der Nichtverbreitung haben und zum Schutze Geheimhaltungsbemühungen entfaltet haben.
Das Bundesverwaltungsgericht versteht unter geheimen Informationen alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die weder offenkundig, noch leicht zugänglich sind (BVerwG, Beschluss vom 05.03.2020 Az. 20 F 3/19). An angemessene Bildungsmaßnahmen sind keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Es ist weder ein wirksamer Schutz erforderlich, noch kommt es darauf an, ob eine unerlaubte Verwendung des Geschäftsgeheimnisses im Vorfeld hätten verhindert werden können. Natürlich ist es sinnvoll, effektive Maßnahmen zu entwickeln und anzuwenden. Erste sinnvolle Maßnahme sind vertragliche Vertraulichkeitsvereinbarungen in Arbeitsverträgen oder zusätzlich. Vorsicht ist geboten bei sog. Chatch-All-Klauseln, da diese zur Unwirksamkeit einer solchen Vereinbarung führen dürften. Dennoch ist der Unternehmer damit nicht rechtslos gestellt.
Sinnvoll sind auch interne Richtlinien in der Firma durch die Einführung organisatorischer Maßnahmen (Compliance). Dazu kann gehören die Kennzeichnung von Informationen als „vertraulich“, Handyverbot von Besuchern oder Begleitung von Besuchern durch Firmenmitarbeiter.
Die Einführung von physischen und technischen Zugangshürden wären beispielsweise Zugangspasswörter, Firewalls, besondere Verschlüsselungstechniken und die teiweise Entscheidung, bestimmte Dinge nicht digital abzuspeichern, ausschließlich als Papierdokumente im Tresor oder in Räumen/Schränken.
Wer ein Unternehmen leitet, welches ihn ernähren soll, der braucht selbst bei einer Ein-Mann-Gesellschaft ein wirksames Schutzkonzept.

