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Testament rechtzeitig zu Lebzeiten aktualisieren, damit man sich später nicht im Grabe umdrehen will

Lawinfo am 18. Oktober 2026 | Erbrecht

Testament bei relevanten Änderungen anpassen

 

Auch ein niedergeschriebenes Testament kann dazu führen, dass es später gültig ist, aber so nicht mehr gewollt war.

Wer einmal ein Testament schreibt (und dann für immer in die Schublade legt), läuft Gefahr, dass die Wünsche bei Ableben später nicht mehr so umgesetzt werden können, wie eigentlich gewollt.

Über eine Anpassung sollte man nachdenken bei der Geburt eines Kindes oder eines Enkelkindes, bei Scheidung, bei eingehen einer neuen Partnerschaft, bei Tod eines Erben, bei größeren Vermögensänderungen oder bei Umzug in ein anderes Land.

Generell ist anzuraten, ein Testament alle 3-5 Jahre auf Aktualität hin zu überprüfen. Insbesondere geänderte Steuerregelungen können Anlass sein, Verfügung bereits zu Lebzeiten durchzuführen, um später unnötige Erbschaftssteuern zu vermeiden.

Bei den Testamenten und Nachlassregelungen, die wir betreuen, nehmen wir zu Lebzeiten der Mandanten alle zwei Jahre eine Überprüfung durch, ob allgemeine gesetzliche und/oder steuerliche Änderungen eine Anpassung erfordern und fragen beim Mandanten zusätzlich nach, ob sich im persönlichen Bereich oder in der Familie relevante Änderungen ergeben haben könnten oder bevorstehen.

 

Sonderthema: Lebensversicherungen und digitaler Nachlass

 

Dabei sollte man auch Lebensversicherungen im Auge behalten. Die fallen zunächst einmal nicht ins Erbe, sondern an den Begünstigten. Es gab schon Fälle, bei denen sich ein Ehepartner scheiden lassen, der Partner aber weiterhin der begünstigte der Lebensversicherung war, was meist nicht mehr gewollt ist. Und bei neuen (nichtehelichen) Lebenspartnerschaften, sollte man ohnehin über ein individuelles Testament nachdenken, weil sonst der neue Partner überhaupt nicht Erbe wird.

Immer wichtiger wird auch, was mit den persönlichen Kontakten und Geheimnissen oder Accounts im Netz geschehen soll (siehe hierzu meinen Tipp in einem extra Beitrag).

 

Neue Möglichkeiten im Alter

 

Relativ unbekannt, aber für viele im Alter die optimale Lösung: die Verantwortungsgemeinschaft bei gleichzeitiger testamentarischer Gegenseitigkeitsverfügung.

Die Bundesregierung plant mit dem Gesetz über die Verantwortungsgemeinschaft (voraussichtlich ab 2025) ein neues Rechtsinstitut. Ziel ist es, Menschen zu ermöglichen, außerhalb von Ehe oder Verwandtschaft rechtlich füreinander Verantwortung zu übernehmen. Adressaten sind etwa Freund*innen, Wohngemeinschaften oder Wahlfamilien, die dauerhaft füreinander einstehen möchten. 

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Verbotene Vornamen

Redaktion LAWINFO.DE am 17. Oktober 2026 | Familienrecht

Die Suche der Eltern zu außergewöhnliche Vornamen ihrer Kinder trägt manchmal seltsame Blüten. Deswegen sind die Standesämter aufgerufen, Namensfindungen, unter denen das Kind im Laufe seines Lebens leiden könnte, im Zweifel zu versagen.

Auch Borussia, Loser oder Chaotica haben Standesämter in Deutschland zu Recht abgelehnt. Weitere Ablehungen finden sie nachfolgend:

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Wann ist ein Testamentsvollstrecker sinnvoll?

Redaktion LAWINFO.DE am 15. Oktober 2026 | Erbrecht

Ein Testamentsvollstrecker ist immer dann sinnvoll, wenn man seinen Nachlass zielgerichtet regeln möchte. Oftmals soll sichergestellt werden, dass der letzte Wille nach dem Tod des Erblassers auch so vollzogen wird, wie es das Testament angeordnet hat.

Ein häufiger Fall für den Einsatz eines Testamentsvollstreckers ist, wenn es sich um eine größere Erbengemeinschaft handelt. Hier trägt der Testamentsvollstrecker dazu bei, die Nachlassabwicklung so reibungslos wie möglich zu gestalten. In der Praxis kollidieren oftmals die Interessen der einzelnen Erben: So will beispielsweise einer das vermachte Haus veräußern, der andere will das Haus selbst beziehen und der Dritte möchte sich auszahlen lassen. Bei dieser Erbauseinandersetzung innerhalb der Erbengemeinschaft unterstützt der Testamentsvollstrecker, indem er genau den Willen des Verstorben versucht umzusetzen.

Ein Testamentsvollstrecker sollte auch immer dann eingesetzt werden, wenn die Erben geschützt werden sollen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn es sich um Minderjährige oder geschäftlich unerfahrene oder überforderte Erben handelt.

Darüber hinaus sorgt der Testamentsvollstrecker dafür, dass die Auflagen und Vermächtnisse, die der Erblasser hinterlassen hat, überwacht und umgesetzt werden.

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Was passiert, wenn mir was passiert? Rechtzeitig Vorsorge treffen!

RA Rafael Fischer am 14. Oktober 2026 | Seniorenrecht

Letztes Jahr traf mich eine Herz-OP. Sie kam: überraschend. Ich leitete zu diesem Zeitpunkt neben der Anwaltskanzlei drei Unternehmen. Ich hatte zum Glück vor der eigentlichen OP mit anschließender Reha eine Woche Zeit, um alles zu regeln. Jahrelang hatte ich anderen geraten: Besser rechtzeitig den Notfall planen. Jetzt traf es mich selbst: Ich musste in meine eigenen Unterlagen schauen. Das habe ich gemacht und individuell optimiert. Ich bin zwischenzeitlich über den Berg, die Kanzlei und die Unternehmen auch. Es hätte auch schiefgehen können.

 

Ich kann aus eigener Erfahrung nur jedem dringend anraten: rechtzeitig – nämlich jetzt - an später denken. Dabei ist die Ausgangsfrage immer die gleiche: was geschieht, wenn mir etwas passiert? Das kann auch die junge Generation treffen. Und wenn nichts passiert, kann man die persönliche Vorsorge von Zeit zu Zeit anpassen.

 

Zunächst sollte sich jeder erst einmal höchstpersönlich fragen:

Wer kümmert sich um mich, wenn wir etwas passiert?

Wer soll sich um mich kümmern, wenn mir etwas passiert?

Kann diese Person das? Will sie das überhaupt? Weiß sie davon?

Was kommt auf diese Personen konkret zu?

 

Habe ich einen Notfallkoffer, in dem alles Wichtige enthalten ist, wenn etwas passiert?

Was muss auf jeden Fall geregelt sein, wenn ich kurzfristig ausfalle, längerfristig oder dauerhaft?

Wer soll informiert werden? 

Wer kann und darf mich vertreten?

  

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Wann gilt jemand als Minderleister?

Redaktion LAWINFO.DE am 13. Oktober 2026 | Arbeitsrecht

In der arbeitsrechtlichen Praxis wird ein Minderleister nicht gleichwertig festgestellt. Die Anforderungen sich hoch, da eine solche Einstufung erhebliche Konsequenzen haben kann – bis hin zur verhaltens-/ oder personenbedingten Kündigung.

 

Als Minderleister gilt, wenn jemand über einen längeren Zeitraum wesentlich schlechtere Leistung erbringt als vergleichbare Kollegen, ohne sachliche oder gesundheitliche Gründe und dies trotz Anleitung, Schulung und Ermahnung.

 

Das sind beispielsweise deutliche geringere Fallzahlen bei Sachbearbeitern, wiederholte Fehler trotz Einweisung, unzureichende Arbeitsgeschwindigkeit im Vergleich zu Teamkollegen.

 

Eine Kündigung wegen Schlechtleistung ist nur zulässig, wenn die Minderleistung erheblich ist, dauerhaft besteht und vom Arbeitnehmer verschuldet wird.

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