Die Patronatserklärung: Was ist das? Was für Varianten gibt es? Welche Auswirkungen hat sie?
Eine Patronatserklärung ist grob gesagt die Zusage eines Patrons (i.d.R. Mutterunternehmen) einem Protégé (i.d.R. Tochtergesellschaft) beizustehen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) definiert die Patronatserklärung als einen Sammelbegriff verschiedenartiger Erklärungen der Muttergesellschaft gegenüber dem Kreditgeber ihrer Tochtergesellschaft, in denen ein Verhalten der Muttergesellschaft in Aussicht gestellt oder versprochen wird, das die Aussichten auf Rückzahlung des Kredits verbessert (BGH Urteil vom 25.11.1991, Az.: BGH III ZR 199/90). Die Patronatserklärung verbessert zwar die Kreditwürdigkeit der Tochtergesellschaft, beinhaltet aber, anders als der Schuldbeitritt oder die Bürgschaft, i.d.R. keine direkte Übernahme der Zahlungsverpflichtungen, die zwischen der Tochtergesellschaft und dem Dritten bestehen.
Bei Patronatserklärungen ist zunächst zwischen „weichen“ und „harten“ Patronatserklärungen zu unterscheiden:
Weiche Patronatserklärungen sind lediglich Aussagen des Mutterunternehmens zu tatsächlichen Umständen, welche grundsätzlich keine rechtsverbindliche Verpflichtung des Patrons begründen.
Wann darf Untersuchungshaft angeordnet werden?
Erste Voraussetzung für eine Untersuchungshaft ist zunächst ein dringender Tatverdacht gegen eine bestimmte Person wegen einer begangenen Straftat.
Untersuchungshaft kann nur ein Richter anordnen. Hierzu muss neben der ersten Voraussetzung auch ein konkreter Haftgrund vorliegen. Das kann sein Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr. Bei letzterem Haftgrund soll der Beschuldigte davon abgehalten werden, auf Beweismittel Einfluss zu nehmen. Das können auch Zeugen sein. Liegen sämtliche Beweise gesichert vor, besteht in der Regel keine Verdunkelungsgefahr mehr. Bei Schwerkriminalität (Mord, Totschlag usw.) müssen diese Haftgründe nicht extra gegeben sein.
Bin ich das Kind vom Kuckuckskind?
Hierbei geht es um die Frage, welche Folgen und Rechte es für das Kind auslöst, wenn ein Elternteil selbst schon ein Kuckuckskind ist oder war und dieser Umstand jetzt herauskommt (bspw. durch DNA-Abgleich mit Geschwistern).
Damit stellen sich drei zentrale Fragen:
- Ist die rechtliche Abstammung des Elternteils weiterhin wirksam?
- Erbrechtliche Folgen für das (heutige) Kind eines Kuckuckskinds
- Was passiert, wenn die rechtliche Abstammung des Elternteils jetzt bestritten wird?
Bin ich ein Kuckuckskind?
Die WELT berichtet, dass angeblich jedes zehnte Kind aus einer heimlichen Affäre stammt. Das bedeutet: in jeder Schulklasse sind oder waren ein bis drei Kuckuckskinder? In dem Beitrag der WELT werden schließlich Einschränkungen gemacht, insbesondere hinsichtlich Land und Gegend, hinsichtlich historischer Zeiten. Aber eigentlich ist es egal, ob jedes zehnte oder hunderte Kind ein Kuckuckskind ist, entscheidend ist: Bin ich vielleicht ein Kuckuckskind? Oder kann ich das wenigstens sicher ausschließen?
Diese Frage treibt so manches Kind oder Erwachsenen um. Manchmal hat man ein Erlebnis, das eine stutzig werden lässt. Manchmal sind es situationsbedingte Andeutungen Dritter oder aus der Familie, manchmal “sieht“ man es einfach.
Wer so ein Gefühl hat, sollte sich zunächst überlegen: will ich das wissen? Wenn ja, sollte man alles daransetzen, um Klarheit zu bekommen. In der Regel weiß es die Mutter – aber nicht immer. Und ist sie schon tot und man hat weiterhin Zweifel, bleibt „im Zweifel“ ein DNA-Test. Wie man in einer solchen Situation zielführend vorgeht, da berät zielführend
Rechtsanwalt Rafael Fischer 07531/5956-14
mit angeschlossener Vaterschafts- und Muttschaftsdetektei,
auch was ein Ergebnis familienrechtlich, für das Standesrecht und das Erbrecht bedeutet.
Für die Aufklärung ist grundsätzlich (nie) zu spät. Nur je länger man wartet, umso schwieriger wird es den richtigen Erzeuger zu finden.
Tipp: Wenn Eltern versterben, sollte man spätestens dann (insbesondere vor der Einäscherung) taugliche DNA-Proben sichern.
Manchmal kommt heraus, das die wahre elterliche Linie eine ganz andere ist als gedacht oder vorgegaukelt.
Errichtung eines Testaments in Briefform
Die Errichtung eines privatschriftlichen Testaments ist auch in Briefform möglich. So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig in einem Rechtsstreit über die Frage, ob ein Brief auch ein Testament sein könne. Bei dieser Frage müsse nach Ansicht der Richter jeweils im Einzelfall geklärt werden, ob der Erblasser bei der Verfassung eines handschriftlichen Briefes Testierwillen habe und sein Brief mithin eine letztwillige Verfügung enthalte.

