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Vorsicht: Schenkungsteuer kann auch unter Eheleuten anfallen

Konlex.de am 13. März 2026 | Steuerrecht

Deswegen ist bei größeren Überweisungen von einem Konto zum anderen Vorsicht geboten. Das gilt auch bei Überweisungen auf ein Gemeinschaftskonto. Der Bundesfinanzhof hat auch hier eine Schenkung angenommen, weil bei Einzahlung auf ein Konto, auf das beide Ehepartner Zugriff haben, der andere über die eingezahlten Beträge verfügen kann, als würde es sich um sein eigenes Geld handeln.

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Wie lange gilt ein Tempolimit?

RA Michael Schmid am 12. März 2026 | Verkehrsrecht

Antwort: Bis wieder ein Schild kommt und die Geschwindigkeitsbeschränkung aufgehoben wird.

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Wann haften die Anbieter von Kapitalanlagen oder Beteiligungen auch strafrechtlich?

Lawinfo am 10. März 2026 | Kapitalanlagerecht

Anbieter von Kapitalanlagen oder Beteiligungen haften strafrechtlich dann, wenn sie durch vorsätzliche (oder in seltenen Fällen grob fahrlässige) Handlungen, wie etwa Täuschung, Veruntreuung oder Marktmanipulation, ihre gesetzlichen Pflichten verletzen und dadurch Anleger schädigen. Es reicht nicht aus, dass eine Anlage wirtschaftlich riskant oder erfolglos ist – es muss ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten vorliegen, das die Verletzung von Treue- oder Sorgfaltspflichten begründet.

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Vorsicht bei Strafbefehl!

Redaktion KONLEX.DE am 07. März 2026 | Strafrecht

Wenn Sie einen Strafbefehl vom Gericht erhalten, haben Sie lediglich zwei Wochen Zeit, sich mit einem Einspruch gegen diesen zu wehren!

 

Sie sollten sich daher dringend beraten und helfen lassen bevor es zu spät ist, denn ein Strafbefehl kann weitreichende Folgen haben. Zu diesen gehören unter anderem: Ein Eintrag im Bundeszentralregister, eine drohende Freiheitsstrafe auf Grund von ausbleibender Geldstrafenzahlung sowie die Gefährdung Ihres Arbeitsplatzes.

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Wie vermeidet man Verjährung?

RAin Meßmer am 06. März 2026 | Allgemein

Die drohende Verjährung einer Forderung kann nur dann verhindert werden, wenn die Verjährung gehemmt (§§ 203, 204 BGB) oder unterbrochen (§ 212 BGB) wird. Eine einfache Mahnung ist hierfür nicht ausreichend.

 

1. Verhandlungen

Schweben zwischen den Parteien ernsthafte Verhandlungen über die streitgegenständliche Forderung, ist die Verjährung gem. § 203 BGB gehemmt, wobei „Verhandlungen“ jeden Meinungsaustausch über den Anspruch und seine Grundlage darstellen. Problematisch wird es aber dann, wenn die Verhandlungen „einschlafen“. Verhandlungen gelten als „eingeschlafen“ sobald von einer Partei keine Erklärung mehr erfolgt, obwohl eine solche zu erwarten gewesen wäre. Da diese Grenze fließend ist, ist hier besondere Vorsicht geboten.

 

2. Durch Erhebung einer Klage bzw. Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids

Die Hemmung der Verjährung tritt grundsätzlich erst mit Rechtshängigkeit, d.h. Zustellung des Mahnbescheids bzw. der Klage beim Gegner ein, wobei der Gläubiger auf diesen Zeitpunkt nicht unbedingt Einfluss hat. Deshalb kann die Verjährungshemmung auf den Zeitpunkt der Anhängigkeit (also Einreichung bei Gericht) vorverlagert werden, sofern die Zustellung an den Gegner „demnächst“ erfolgt. Eine feste zeitliche Grenze, wann „demnächst“ ist, existiert nicht. Es ist vielmehr zu beurteilen, ob der Gläubiger alles getan hat, damit die Klage „demnächst“ zugestellt wird. Dazu zählt bspw. die zügige Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses, welche Voraussetzung für die Zustellung der Klage ist. Verzögerungen bei der Zustellung, die aus der Sphäre des Gerichts stammen und daher vom Gläubiger nicht zu vertreten sind, bleiben hierbei unberücksichtigt, sodass eine Zustellung von mehr als einem Monat immer noch „demnächst“ erfolgt sein kann.

 

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