Die Errichtung eines privatschriftlichen Testaments ist auch in Briefform möglich. So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig in einem Rechtsstreit über die Frage, ob ein Brief auch ein Testament sein könne. Bei dieser Frage müsse nach Ansicht der Richter jeweils im Einzelfall geklärt werden, ob der Erblasser bei der Verfassung eines handschriftlichen Briefes Testierwillen habe und sein Brief mithin eine letztwillige Verfügung enthalte.

Dies müsse von einer bloß unverbindlichen Mitteilung über eine mögliche Testierabsicht abgegrenzt werden. Die Richter machten deutlich, dass bei der Beantwortung dieser Frage auch außerhalb der Urkunde liegende Umstände herangezogen werden könnten. So deute z.B. auf den Testierwillen des Briefverfassers und die Einsetzung des Adressaten als Alleinerben hin, wenn dieser unter Reflexion auf sein bisheriges Leben und seinen künftigen Tod ausführe, der Adressat solle sein „Geld erben“, soweit er praktisch ausschließlich über Geldvermögen verfügt. Hinweise auf einen Testierwillen würden auch bestehen, wenn der Erblasser den an den mit ihm nahe verwandten Adressaten gerichteten Brief abweichend von seiner sonstigen Praxis mit Vornamen und Nachnamen unterzeichne (OLG Schleswig, 3 Wx 58/04).