Beschwerde gegen Führerscheinbeschlagnahme erfolgreich
Unser Mandant Rudi Rauscher (Name aus Datenschutzgründen geändert) war wenige Tage vor Weihnachten schuldhaft in einen Unfall verwickelt. Die herbeigerufene Polizei behielt den Führerschein des Mandanten ein, weil dieser sich nach dem Unfall nervös und auffällig verhalten habe. Eine durchgeführte Blutprobe ergab eine Benzoylecgonin-Konzentration von 320 ng/ml. Dies ließ darauf schließen, dass der Unfallverursacher irgendwann zuvor Kokain konsumiert hat. Das Amtsgericht Konstanz hat dem Delinquenten daraufhin nach § 111 a StPO die Erlaubnis vorläufig entzogen.
Unsere hiergegen eingereichte Beschwerde war in zweiter Instanz erfolgreich. Herr Rudi Rauscher hat seinen Führerschein wieder. Das Landgericht hat nach Aktenlage keine Drogen bedingte Ausfallerscheinungen feststellen können. Auf die Bedenken der Polizeibeamtin vor Ort kam es letztlich nicht an, weil dem ärztlichen Untersuchungsbefund der Vorzug zu geben war. Dort wurde dokumentiert, dass Herr Rudi Rauscher sämtliche Tests „sicher“ absolviert hat, seine Sprache „deutlich“ und die Pupillen „unauffällig“ gewesen sind und der Beschuldigte äußerlich „nicht merkbar“ unter Drogeneinfluss gestanden hat. Damit war nicht zu widerlegen, dass dem Unfall eine Unachtsamkeit zugrunde lag, weil Herrn Rauscher das Handy von der Mittelkonsole in den Fußraum gerutscht war und er es dort wieder „herausfischen“ wollte.
Private Lebensversicherung: GmbH kann Bezugsrecht des Geschäftsführers widerrufen
Der Versicherungsnehmer kann die Bezugsberechtigung bei einem privaten Lebensversicherungsvertrag grundsätzlich ändern, ohne dass der Versicherer zustimmt. Eine Ausnahme besteht nur, wenn der Dritte gegenüber dem Versicherer als unwiderruflich bezugsberechtigt bezeichnet wurde.
Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg verwies in diesem Zusammenhang darauf, dass dies auch gelte, wenn Versicherungsnehmer eine GmbH sei. Auch sie könne die – nicht unwiderrufliche – Bezugsberechtigung jederzeit widerrufen, wenn sie ihren Geschäftsführer als Bezugsberechtigten eingesetzt habe. Dabei gelte es als Widerruf der bisherigen Bezugsberechtigung, wenn ein neuer Bezugsberechtigter benannt werde.
Bei nachträglicher Schwarzgeldabrede entfallen Honorar- und Gewährleistungsansprüche
Treffen die Parteien eines Architektenvertrags nach Vertragsschluss und erbrachter Leistung eine „Ohne-Rechnung-Abrede“ um die Umsatzsteuer zu hinterziehen, erfasst die Nichtigkeit wegen eines Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nicht nur den Abänderungsvertrag. Vielmehr wird das gesamte geänderte Vertragsverhältnis erfasst. Folge ist, dass aus dem Vertrag keine Gewährleistungsrechte oder Honoraransprüche mehr hergeleitet werden können.
Unternehmer muss sich an seinen Werbeaussagen festhalten lassen
Im werkvertraglichen Gewährleistungsrecht können Werbeaussagen als Begleitumstände für die Vertragsauslegung erhebliche Bedeutung erlangen. Sie können zu einer stillschweigenden Beschaffenheitsvereinbarung führen, wenn sie für den Auftraggeber von erheblicher Bedeutung sind und der Werkunternehmer dies erkennen kann. Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg im Fall eines Hauseigentümers, der mit einem Handwerker vor Gericht stritt. Entzündet hatte sich der Streit an der Frage, ob die verlegten Dachpfannen wirklich „hagelsicher“ seien.
Anrechnung von Sonderzahlungen auf den gesetzlichen Mindestlohn
Ob Sonderzahlungen auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet werden können, ist eine Frage des Einzelfalls. Das gilt auch für die Frage, was als Berechnungsgrundlage für vereinbarte Zuschläge heranzuziehen ist. Hierauf wies das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hin. Der Entscheidung liegt ein im Arbeitsvertrag vereinbarter Stundenlohn der Arbeitnehmerin von weniger als 8,50 EUR brutto pro Stunde zugrunde. Weiter ist mit ihr – ebenso wie mit zahlreichen weiteren Beschäftigten im Betrieb – eine Sonderzahlung zweimal jährlich in Höhe eines halben Monatslohns vereinbart worden. Diese ist nur davon abhängig, dass die Arbeitnehmerin im jeweiligen Jahr beschäftigt ist.
Nunmehr haben die Arbeitgeberin und der Betriebsrat vereinbart, diese Sonderzahlungen auf alle zwölf Monate zu verteilen. Es soll also jeden Monat ein Zwölftel der Sonderzahlung ausgezahlt werden. Mit dieser zusätzlichen anteiligen Sonderzahlung ergibt sich ein Stundenlohn der Arbeitnehmerin von mehr als 8,50 EUR.
Daneben sind arbeitsvertraglich Überstunden-, Sonn- und Feiertags- sowie Nachtzuschläge vorgesehen. Diese berechnet die Arbeitgeberin weiterhin auf der Grundlage des vereinbarten Stundenlohns von weniger als 8,50 EUR. Hiergegen hat sich die Arbeitnehmerin gewandt. Sie meint, ihr stünden die Sonderzahlungen weiter zusätzlich zu einem Stundenlohn von 8,50 EUR zu. Der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 EUR sei auch zugrunde zu legen, wenn die Zuschläge berechnet werden.