Scheinselbstständigkeit birgt hohes Risiko
Nach einer Studie der Wirtschaftsberatung Ernst & Young sind bis zu 1,2 Mio. Beschäftigungsverhältnisse nur auf dem Papier selbstständig. Markus Lohmeier von Ernst & Young fasst zusammen: 24 % der Selbstständigen sind regelmäßig in den Räumen des Auftraggebers tätig und in dessen Betriebsablauf voll eingebunden. Ein Zehntel arbeitet auch nur für einen einzigen Auftraggeber, meist über eine Dauer von mehr als 18 Monaten.
Das birgt für die Betroffenen ein enormes Risiko. Dabei geht es nicht nur um die Sozialversicherung, es drohen auch Strafverfahren und Steuernachzahlungen. Die Akteure verhalten sich oftmals nach der Devise „hoffentlich kommt keine Prüfung“.
Patchwork-Familie: Umgangsrecht des Stiefelternteils
Die „Patchwork-Familie“ ist der dritthäufigste Familientyp nach der „Kernfamilie“ und den Alleinerziehenden. „Patchwork“ bedeutet „Flick-“ oder „Stückwerk“ und ist ein passender Begriff, wenn man sich den Familientyp genauer ansieht: Zwei Erwachsene leben mit Kindern aus einer früheren Beziehung zusammen: Ein Mann und eine Frau, zwei Männer, zwei Frauen, Kinder aus einer vorangegangenen Ehe, Kinder aus verschiedenen vorangegangen Beziehungen. Dies kann rechtliche Probleme mit sich bringen.
Verjährungsfrist ist von subjektiven Voraussetzungen abhängig
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun entschieden, dass Beginn der neuen Regelverjährung auch in Überleitungsfällen erst mit Kenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Tatsachen ist:
Verwaltungsgerichtshof: Schließung der Gaststätte "Hofmayer's" in Überlingen war unrechtmäßig
Als im März diesen Jahres mehrere Drogendealer festgenommen wurden, die u. a. auch in der Szenekneipe "Hofmayer's" verkehrten, wurde von der Stadt Überlingen kurzerhand die Sofortschließung der Gaststätte angeordnet. Hiergegen haben wir für den Betreiber Beschwerde eingelegt und beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (6 S 1397/15) Recht bekommen. Die Schließung war rechtswidrig. Der Wirt darf das Lokal ab sofort wieder selbst betreiben. Die Stadt Überlingen ist dem Mandanten darüber hinaus schadensersatzpflichtig. Der Werdegang der Geschichte ist nachzulesen in der Regionalausgabe des SÜDKURIER:
Ehescheidung: Verzicht auf das Trennungsjahr bei Kind von einem anderen Mann
Der Umstand, dass die Ehefrau ein Kind von einem anderen Mann erwartet, kann eine Härtefallscheidung nach § 1565 Abs. 2 BGB rechtfertigen.