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Übersendung des Anhörungsbogens an Firmen- und Privatanschrift

RA Michael Schmid am 05. Juli 2016 | Verkehrsrecht

Die Versendung eines zweiten Anhörungsbogens kann die Verjährung kein zweites Mal unterbrechen.Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg und sprach den Betroffenen in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren frei. Dieser war Inhaber und "Geschäftsführer" einer Firma, die seinen Namen trägt.

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Sommerzeit ist Grillzeit – was beim Grillen zu beachten ist

RAin Lilly-Brit Widmann am 27. Juni 2016 | Mietrecht

Qualm vom Grill des Nachbarn im Schlafzimmer oder laute Partys in diesem Zusammenhang sind häufiges Streitthema zwischen Nachbarn sobald die Tage länger und milder werden. Um Streit und Ärger zu vermeiden ist es wichtig zu wissen, was laut Gesetz erlaubt ist und was nicht. Grundsätzlich gilt das Gebot der Rücksichtnahme. Insbesondere bei der Verwendung eines Holzkohlegrills kommt es unweigerlich zu einer starken Geruchsbelästigung und oftmals auch Rauchbildung. Dies muss ein Nachbar nicht ohne weiteres hinnehmen. Nach dem Landesimmissionsschutzgesetz ist starke Rauchbildung zu vermeiden. Dies gilt insbesondere, wenn der Rauch und Qualm in Wohn- und Schlafräume zieht. Im Vorteil sind natürlich Bewohner von freistehenden Einfamilienhäuser oder Reihenhäuser. Da der Abstand zu dem Nachbar größer ist entstehen weniger Reibungspunkte. Der Nachbar muss das Grillen und Feiern dann zunächst einmal hinnehmen. Bei Streit um die zulässige Häufigkeit gibt es sehr verschiedene Gerichtsurteile. Es gibt regional starke Abweichungen bei den Entscheidungen, so dass diesbezüglich keine verbindlichen Zahlen genannt werden können. In Mehrfamilienhäusern oder Wohnungen und Mietwohnungen gilt, dass nicht unbedingt so oft auf der Terrasse oder dem Balkon gegrillt werden darf, wie es dem jeweiligen Mieter beliebt. Ausgangspunkt ist der Mietvertrag oder die Hausordnung. Oftmals ist dort mit einer Klausel geregelt, dass das Grillen untersagt ist. Wird hiergegen verstoßen darf der Vermieter den Mieter abmahnen und im Zweifel bei weiterem Verstoß sogar fristlos kündigen.

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Was darf alles zum Mindestlohn hinzugerechnet werden?

RA Rafael Fischer am 24. Juni 2016 | Arbeitsrecht

Bei richtiger Formulierung ist Urlaubs- und Weihnachtsgeld auf Mindestlohn anrechenbar. Urlaubs- und Weihnachtsgeld kann zur Erreichung der Lohnuntergrenze herangezogen werden. Das hat nun das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun in einem Grundsatzurteil bestätigt.

 

Danach sind Urlaubs- und Weihnachtsgeld grundsätzlich freiwillige Zusatzleistung des Arbeitgebers, auf die es keinen gesetzlichen Anspruch gibt. Sind Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld plötzlich auch als Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung anzusehen, dann können sie auf den Mindestlohn angerechnet werden. Nicht anrechnungsfähig sind Zahlungen, die dem Ansporn dienen sollen oder Dank für eine bestimmte Betriebstreue darstellen. Maßgeblich ist insoweit auch, ob das Urlaubsgeld von den Regelungen zum Urlaub abhängig ist oder ob es bewusst eine  saisonale Sonderleistung darstellt (BAG, Urteil vom 12.10.2010, 9 A ZR 522/09, Rdnr. 24).

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Die Väter von Kuckucks-Kindern sollen nur noch begrenzt Unterhaltsregress geltend machen können

RAin Margarete Thaktsang-Schall am 23. Juni 2016 | Familienrecht

Wer nachweisen kann, dass er nicht der biologische Vater seines Kindes ist, kann den tatsächlichen Erzeuger auf Rückzahlung des geleisteten Unterhalts seit der Geburt des Kindes verklagen, weil der echte Vater von Rechtswegen zur Zahlung verpflichtet gewesen wäre. Das Bundesministerium will diesen Anspruch künftig nur noch für zwei Jahre rückwirkend gelten lassen. Wer weiß oder ahnt, dass er nicht der leibliche Vater eines Kindes ist und den biologischen Vater ausfindig gemacht hat, sollte rasch tätig werden, wer den Unterhalt zurückerhalten will.

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Basiskonto für Jedermann

RA Rafael Fischer am 22. Juni 2016 | Bankrecht

Seit vergangenen Sonntag hat jede erwachsene Person in Deutschland das Recht, ein sogenanntes Basiskonto zu eröffnen. Grundlage ist ein neues Gesetz, welches jedwede Diskriminierung am Bankschalter verbietet und damit eine EU-Richtlinie umsetzt.

 

Bislang war Sozialschwachen, Obdachlosen oder vielen Asylbewerbern der Zugang zu einem eigenen Bankkonto verwehrt. Nach verschiedenen Schätzungen soll es zwischen einer halben Millionen und drei Millionen Menschen geben, die wegen schlechter Kreditwürdigkeit erst gar kein Konto eröffnen konnten.

 

Das Basiskonto stellt nun sicher, dass auf dieses Konto Geld eingezahlt werden kann, Überweisungen oder Lastschriften getätigt werden können. Es besteht insoweit aber nur Anspruch auf ein Konto auf Guthabenbasis. Das Basiskonto ist grundsätzlich nicht kostenlos. Eine Bank kann die marktüblichen Kontoführungsgebühren verlangen. Verwehrt oder aufgekündigt werden darf einem das Konto nur dann, wenn der Kontoinhaber eine Straftat begangen hat, indem er beispielsweise das Konto für illegale Zwecke genutzt hat, mit Kontoführungsgebühren mit mehr als € 100,00 in Rückstand geraten ist oder im Zusammenhang mit der Kontoeröffnung falsche Angaben gemacht hat.

 

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