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Kündigung von Fitness-Studioverträgen aufgrund von Umzug nicht möglich

RAin Lilly-Brit Widmann am 20. Mai 2016 | Mietrecht

Nach neuster Entscheidung des Bundesgerichtshof (BGH) gilt, dass ein Wohnungswechsel keine sofortige Kündigung eines Fitness-Studiovertrages rechtfertigt. Der BGH hat entschieden, dass ein Umzug, egal ob aus beruflichen oder familiären Gründen, in der Sphäre des Kunden liegt und von ihm beeinflussbar ist. Aus diesem Grund besteht keine Möglichkeit den Fitness-Studiovertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Denn nur das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von §§ 314 Abs. 1, 543 Abs. 1 und § 626 Abs. 1 BGB würde eine solche rechtfertigen.

Hierzu ist erforderlich, dass dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände und nach Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung nicht zugemutet werden kann.

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Dashcam-Videos als Beweismittel zulässig

RA Rafael Fischer am 19. Mai 2016 | Verkehrsrecht

In einer aktuellen Entscheidung hat das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart die Verwertung von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel in einem Bußgeldverfahren für zulässig erachtet. Es muss sich jedoch hierbei mindestens um eine schwere Verkehrsordnungswidrigkeit handeln. Das ist beispielsweise der Fall bei einem Rotlichtverstoß von mindestens 6 Sekunden. Ansonsten ist die Zulässigkeit und die Verwertung solcher Aufnahmen umstritten, insbesondere wenn andere Verkehrsteilnehmer und Personen anlasslos aufgenommen werden. Das ist bei Dashcams meist der Fall, weil diese als kleine Videokamera regelmäßig auf dem Armaturenbrett oder der Windschutzscheibe eines Fahrzeuges montiert sind und regelmäßig jede Fahrt und Bewegung des Fahrzeuges samt unmittelbarem Umfeld aufzeichnen. Spektakuläre Aufnahmen erreichen in der medialen Berichterstattung (insbesondere auf Youtube) regelmäßig hohe Aufmerksamkeit. Das führt in jüngster Zeit gerade zu einer Erwartungshaltung. Denn „irgendjemand“ filmt immer. Diese Praxis bewegt sich aber noch in einer rechtlichen Grauzone, zumindest in Deutschland. Aber auch hier wird die Macht des Faktischen das Recht richten.

 

[Quelle: OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.05.2016, Az. 4 Ss 543/15]

 

Nicht entschieden ist bislang, wenn die Dashcam zur „Crashcam“ wird. Ungeklärt ist noch, ob anlasslose Filmaufnahmen im Rahmen der zivilrechtlichen Beweisführung bei einem Verkehrsunfall als Beweismittel zugelassen ist. Allerdings geht fast jeder Unfall mit einer Ordnungswidrigkeit und heftigen Folgen einher.

 

Weiterführende Informationen finden Sie auch unter https://www.bussgeldkatalog.org/dashcam/ 

 

Das müssen gekündigte Bausparer jetzt tun

RA Rafael Fischer am 12. Mai 2016 | Bankrecht

Bausparkassen haben in letzter Zeit massenhaft Kündigungen gegen Bausparer ausgesprochen. Nun hat das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) entschieden, dass es für die Bausparkasse am Rechtsgrund für eine solche Kündigung fehlen könnte. Die Bausparerin hatte, bevor die Bausparsumme erreicht war ihre Einzahlungen vor Jahren eingestellt. Dadurch, dass die Bausparkasse den Vertrag nicht schon seinerzeit gekündigt hätte, hat die Bausparkasse zugelassen, dass der Vertrag ruhe, sodass sich die Bausparkasse heute nicht mehr auf ein Kündigungsrecht berufen könne. So oder ähnlich ist es bei vielen Bausparverträgen gelaufen. Die Bausparkasse Wüstenrot hat gegen das Urteil nun Berufung eingelegt. Damit wird der Bundesgerichtshof sich höchstrichterlich mit dieser Frage zu befassen haben.

Für die übrigen Bausparer heißt das nicht, dass man bis dahin einfach abwarten kann und nichts tun muss. Wer selbst eine Kündigung erhalten hat, sollte unbedingt reagieren. Wer eine Rechtsschutzversicherung besitzt, kann selbst eine gerichtliche Klärung herbeiführen. In der Regel wird das eigene Verfahren dann bis zu einer Entscheidung durch den Bundesgerichtshof ausgesetzt. Oftmals haben die Bausparkassen das Guthaben ausbezahlt und die Bausparer den Betrag einfach entgegengenommen. So etwas könnte als nachträgliches Einverständnis gewertet werden.

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Auswertung des Browserverlaufs ohne Zustimmung des Arbeitnehmers

RAin Lilly-Brit Widmann am 06. Mai 2016 | Arbeitsrecht

Will der Arbeitgeber einen Kündigungssachverhalt feststellen, darf er den Browserverlauf des Dienstrechners des Arbeitnehmers auswerten, ohne dass der Arbeitnehmer zustimmen muss. 

Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg entschieden. In dem Fall hatte der Arbeitnehmer einen Dienstrechner überlassen bekommen. Das Internet durfte er allenfalls in Ausnahmefällen während der Arbeitspausen nutzen. Nachdem Hinweise auf eine erhebliche private Nutzung des Internets vorlagen, wertete der Arbeitgeber den Browserverlauf des Dienstrechners aus. Der Arbeitnehmer hatte vorher nicht zugestimmt. Der Arbeitgeber kündigte anschließend das Arbeitsverhältnis wegen der festgestellten Privatnutzung von insgesamt ca. fünf Tagen in einem Zeitraum von 30 Arbeitstagen aus wichtigem Grund.

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Richtiges Vorgehen bei der Kündigung wegen Eigenbedarf

RA Michael Schmid am 28. April 2016 | Mietrecht

Will der Mieter ein Mietverhältnis aufkündigen, so muss er dies schriftlich tun. Der Vermieter muss auch den Grund benennen, weshalb er das Mietverhältnis kündigt. Im Falle eines Eigenbedarfs ist darzutun, für wen die Wohnung künftig benötigt wird. Das kann der Vermieter selbst sein, der Ehepartner, Kinder, aber auch Eltern, Schwiegereltern und weitere Verwandte. Auszusprechen ist die Kündigung von demjenigen, der im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Dies verursacht oftmals Schwierigkeiten, wenn der Erwerber erst kürzlich beim Notar war, die Wohnung aber noch nicht im Grundbuch eingetragen ist. Wird ein Gebäude erst während der Mietzeit in Eigentumswohnungen umgewandelt, ist die Eigenbedarfskündigung grundsätzlich für mindestens drei Jahre ausgeschlossen. Die Sperrfrist kann in Städten mit angespanntem Wohnungsmarkt auch zehn Jahre betragen.

Die Gründe der Eigenbedarfskündigung, weshalb man für wen welchen Platz und welches Umfeld benötigt, sind schriftlich darzutun. Da zwischen Eigenbedarfskündigung und Kündigungswirkung (Auszug des Mieters) drei, sechs oder neun Monate liegen können, muss dargetan werden, dass der Eigenbedarfsgrund auch noch zu diesem Zeitpunkt besteht.

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