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AGG-Hopper: EuGH setzt dem Missbrauch ein Ende

Rechtsreferendarin Isabelle Brennenstuhl am 08. September 2016 | Arbeitsrecht

Wer sich offensichtlich nur zum Schein auf eine Stelle bewirbt, die er tatsächlich gar nicht antreten möchte, kann nicht den Schutz der EU- Gleichbehandlungsrahmenrichtlinien und auch nicht des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) beanspruchen. Mit seiner Entscheidung hat der EuGH die Position von Arbeitgebern gegenüber Scheinbewerbern, sog. AGG-Hopper, gestärkt, die alleine auf Schadensersatz nach dem AGG abzielen.

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Eigentümergemeinschaft muss bei Auftragsvolumen ab 5.000 EUR drei Angebote einholen

RaFa Monika Keller am 06. September 2016 | WEG-Recht

Die Eigentümergemeinschaft muss bei Renovierungsarbeiten mit einem Auftragsvolumen ab 5.000 EUR drei Angebote einholen.

Mit dieser Begründung erklärte das Landgericht (LG) Dortmund den Beschluss einer Eigentümerversammlung für nichtig. Diese hatte beschlossen, einen Bauunternehmer zu beauftragen, um Feuchteschäden zu beseitigen. Nähere Ermittlungen zum Umfang des Schadens waren nicht eingeholt worden.

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Architektenhaftung: Keine Gewährleistungsrechte oder Honoraransprüche bei Schwarzarbeit

RAin Lilly-Brit Widmann am 05. September 2016 | Baurecht

Treffen die Parteien eines Architektenvertrags nachdem der Vertrag geschlossen und die Leistung erbracht wurde eine „Ohne-Rechnung-Abrede“ um die Umsatzsteuer zu hinterziehen, ist wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nicht nur der Abänderungsvertrag, sondern das gesamte geänderte Vertragsverhältnis nichtig. Folge: Aus diesem Vertrag können keine Gewährleistungsrechte oder Honoraransprüche mehr hergeleitet werden.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart. Die Richter wiesen allerdings auch darauf hin, dass eine Korrektur der Nichtigkeitsfolge möglich ist. Das betrifft zum Beispiel die Fälle, in denen eine Vertragspartei die Nichtigkeitsfolge vorsätzlich oder arglistig herbeiführen will, etwa wenn der Unternehmer den Besteller im Rahmen der Schlusszahlung bewusst zu einer (teilweisen) „Ohne-Rechnung-Abrede“ überredet, um dadurch eventuellen Gewährleistungsansprüchen zu entgehen, oder wenn der Besteller vor der Schlusszahlung auf eine „Ohne-Rechnung-Abrede“ hinwirkt, um sich dann einem Zahlungsanspruch aufgrund der vermeintlichen Gesamtnichtigkeit zu entziehen.

[Quelle: OLG Stuttgart, 10 U 14/15, Urteil vom 10.11.2015]

Dick im Geschäft - Kündigung

Rechtsreferendarin Isabelle Brennenstuhl am 02. September 2016 | Arbeitsrecht

Wird ein Mitarbeiter wegen seines krankhaften Übergewichts (Adipositas) durch den Arbeitgeber gekündigt, muss der Arbeitgeber konkret und detailliert nachweisen, dass der Übergewichtige die ihm aufgetragenen Aufgaben nicht erfüllen kann. Dabei kommt es immer auf die konkrete Tätigkeit an. Demnach kann ein Job, in dem die Arbeitsleistung nicht an körperliche Voraussetzung gebunden ist, nicht ohne Weiteres durch den Arbeitgeber gekündigt werden.

Eine Kündigung bei Übergewichtigen kann grundsätzlich auf einer verhaltensbedingten oder einer personenbedingter Kündigung erfolgen. Bei einer verhaltensbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber hinreichend darlegen, dass der übergewichtige Mitarbeiter nicht so gut arbeite wie er eigentlich könnte.

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Bausparkasse Schwäbisch Hall kündigt ungeniert weiter

RA Rafael Fischer am 01. September 2016 | Bankrecht

Obwohl die Oberlandesgerichte bislang unheitlich entschieden haben, kündigt die Schwäbisch Hall Bausparkasse weiterhin sämtliche älteren Bausparverträge, die angespart sind und einen Garantiezins erhalten, sofern zwischenzeitlich noch kein Darlehen abgerufen wurde. Das soll auch zukünftig so bleiben, berichtet die Tageszeitung WELT unter Bezugnahme auf Reinhard Klein, Vorstand der Schwäbisch Hall. Die Frage, ob Altverträge, die voll gespart sind, einfach so gekündigt werden dürfen, dazu gibt es verschiedene Rechtsauffassungen. Aus diesem Grunde wird sobald als möglich eine Leitentscheidung des Bundesgerichtshofes erwartet. Das kann aber noch ein bis zwei Jahre dauern. Ganz offensichtlich vermasseln der Bausparkasse die Garantiezinszahlungen das ansonsten hervorragend laufende Geschäft. Schwäbisch Gmünd behauptet, dass sie dies aus Gründen der Gleichbehandlung tun müsse. Das ist scheinheiligg, da auch diejenigen Verträge gekündigt werden, bei denen der Bausparer explizit widerspricht. Ganz offensichtlich sollen bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofes Tatsachen geschaffen werden. Man vertraut auf die Trägheit der Kunden bzw. dass sich eine große Anzahl der Kunden im Ergebnis nicht wehren wird. Schon dann geht die Rechnung der Bausparkasse auf.

Wer eine Kündigung oder gar Auszahlung des angesparten Bausparguthabens erhält, sollte sich wenigstens seine Rechte wahren und der einseitigen Vertragskündigung widersprechen. Dies sollte man für ein späteres Verfahren „beweissicher“ auch schriftlich formulieren. Nur so halten Sie sich weitergehende Ansprüche aufrecht, sollte das erwartete Urteil des Bundesgerichtshofes zugunsten der Bausparer ausgehen.

Durch bloßes Abwarten könnten also Rechte verloren gehen.

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