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Beamte sind selbst auf der Toilette versichert

Lawinfo.Urteilsservice am 04. Dezember 2016 | Allgemein

Es war beamtenrechtlich ein Dienstunfall, als sich eine Berliner Beamtin auf der Toilette an einem Fensterflügel sich eine blutende Platzwunde zugezogen hat. Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat dieses Ereignis als Dienstunfall anerkannt. Ausschlaggebend ist, dass Dienstunfallschutz gewährt wird, wenn der Beamte bei Unfällen, die sich innerhalb des vom Dienstherrn beherrschbaren räumlichen Risikobereichs ereignen den Schutz der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge gewähren muss. Damit war der Toilettenbesuch als dienstliche Angelegenheit zu überprüfen. Risiken, die sich während der Dienstzeit verwirklichen, sind dem Dienstherrn zuzurechnen. Das gelte unabhängig davon, ob die konkrete Tätigkeit, bei der sich der Unfall ereigne, dienstlich geprägt sei. Eine Ausnahme gelte erst dann, wenn die konkrete Tätigkeit vom Dienstherrn ausdrücklich verboten sei oder dessen wohlverstandenen Interessen zuwiderlaufe.

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Mit Erstanfrage auf Pflegedienstleistungen nicht bis Jahresende warten

Lawinfo.service am 01. Dezember 2016 | Seniorenrecht

Zwar gilt für Pflegebedürftige ab dem kommenden Jahr ein neues Leistungssystem, aufgeteilt in 5 Pflegegrade. Wer schon davor Pflegeanspruch hat - auch wenn er ihn erst jetzt kurz vor Jahresende beantragt - genießt beim Übergang in die neuen Pflegegrade Bestandschutz. Pflegebedürftige erhalten mit Jahreswechsel anstelle der bisherigen Pflegestufe den nächsthöheren Pflegegrad.

Stichtag für den Beginn von Leistungsansprüchen ist der Tag der Antragsstellung. Wer nach dem alten Recht einen Eigenanteil zu zahlen hat, zahlt auch nach Jahreswechsel den gleichen Betrag. Für Neuanträge erhöht sich dagegen unter Umständen der Eigenanteil.

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Mogelpackung „Rufbereitschaft“

RA Michael Schmid am 30. November 2016 | Arbeitsrecht

Das Thema Bereitschaftsdienst - vor allem bei Polizisten - und deren Anrechnung auf die Arbeitszeit ist ein Thema, das die Gerichte immer wieder beschäftigt. Zuletzt hatte das Bundesverwaltungsgericht am 17.11.2016 entschieden, dass Bereitschaftsdienste eins zu eins mit Freizeit auszugleichen sind (BVerwG, Az. 2 C 3.16, 2 C 28,15 – siehe auch Lawinfo.de vom 22.11.2016).

Die Frage des Bereitschaftsdienstes bei Polizeibeamten ist auch am Bodensee ein aktuelles Thema. Derzeit ist das Widerspruchsverfahren eines Polizeibeamten der Polizeidirektion Konstanz anhängig, in dem es auch um die Frage der Anrechnung von Zeiten des sogenannten Rufbereitschaftsdienstes  als Arbeitszeit geht. Denn im Gegensatz zu den vollumfänglich als Arbeitszeit anzurechnenden Bereitschaftsdiensten, ist der grundsätzlich nicht oder zumindest nicht vollständig als Arbeitszeit anzuerkennende „Rufbereitschaftsdienst“ zu unterscheiden. Der kleine aber feine Unterschied liegt darin, dass beim normalen Bereitschaftsdienst erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen ist (so die Definition des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Urteil vom 29.9.2011, Aktenzeichen 2 C 32/10), bei der bloßen Rufbereitschaft dagegen nur sporadisch und nicht mit einer prognostischen verlässlichen Regelmäßigkeit von Einsätzen zu rechnen ist.

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14-jährige Krebskranke darf sich nach ihrem Tod einfrieren lassen

Lawinfo.service am 29. November 2016 | Familienrecht

Das oberste Gericht Großbritanniens erlaubte einer krebskranken Jugendlichen nach ihrem Krebstod, ihre Leiche einfrieren zu lassen. Das Mädchen ist inzwischen verstorben und hoffte, dass ihre Krebsform durch den medizinischen Fortschritt in Zukunft heilbar würde und dann eventuell wieder aufgeweckt werden kann. Der Vater des Mädchens war dagegen, weil er befürchtete, dass für den Fall, dass eine spätere Behandlung erfolgreich sein würde, das Mädchen dann immer noch 14 Jahre alt ist und ohne Eltern und Angehörige wäre. Das Gericht gab dem Wunsch der 14- jährigen Vorzug. Zwischenzeitlich ist die Leiche des Mädchens in die USA überführt worden und ist in Trockeneis gelegt. In Deutschland gibt es nach unseren Erkenntnissen noch keine solche oder ähnliche Entscheidung.

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BGH erklärt Gebühren auf Bauspardarlehen für unzulässig

RA Michael Schmid am 26. November 2016 | Bankrecht

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat die früher von vielen Bausparkassen erhobene Gebühr für Bauspardarlehen für unrechtmäßig erklärt. In seinem Urteil vom 08. November 2016, Az. XI ZR 552/15, erklärten die Karlsruher Richter, die Darlehensgebühren würden allein dem Verwaltungsaufwand der Bausparkassen dienen und dürften deshalb auch nicht auf die Kunden abgewälzt werden. Damit folgte der BGH auch seiner Rechtsprechung zu den Gebühren bei Privatkrediten, Auch hier kam der BGH mit gleicher Argumentation zu dem Ergebnis, dass die Erhebung von Gebühren unzulässig sei. Zum Jahresende könnte hier Verjährung drohen. Verbraucher sollten daher unverzüglich ihre Verträge überprüfen.

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