In § 116 Strafprozessordnung (StPO) kann ein Richter den Vollzug eines Haftbefehls aussetzen, wenn der Beschuldigte (oder ein anderer) eine angemessene Sicherheit leistet, um Fluchtgefahr auszuschließen.

Künftig sollen Bilder von Unfalltoten und Bilder, die heimlich den intimen Bereich berühren (sog. „upskirting“) strafbar seien.


Die Gesetzesnovelle in § 201 a StGB ist im Ergebnis viel zu lasch. Was ist, wenn der „Fotograf“ einfach unwiderlegbar behauptet: „ich war der Meinung, der lebt noch“. Kann dann das Gesetz überhaupt angewendet werden? Und was ist mit denjenigen, die einfach nur verletzt sind und hierbei fotografiert werden? Ist deren Persönlichkeitsrecht weniger schützenswert als das von jemanden, der unschön aus dem Leben scheidet?

 

Für „Überlebende“ gibt es wenigstens eine Hilfskrücke, nämlich das Recht am eigenen Bild. Wer ungefragt von Personen Lichtbilder oder Filme anfertigt und diese zu veröffentlichen oder zu teilen droht, der kann wegen Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Nach diesseitiger Auffassung kann man auch die Kamera oder das Handy konfiszieren, um das Risiko auszuschalten. Letztlich muss jeder „Sensationsreporter“ damit rechnen, dass ihm die Kamera oder das Handy abgenommen wird.

Bei besonders grausamen Tatausführungen, die durch die Presse gehen, wird in hastiger Reaktion hierauf regelmäßig eine Verschärfung der Strafgesetze gefordert. Regelmäßig hätte dies am Einzelfall aber nichts geändert. Demjenigen,dem alles egal ist, der hat auch keine Sorge vor drakonischer Strafandrohung. Anders verhält es sich bei Straftaten, die im Verborgenen geschehen und gut geplant werden müssen, die sich wiederholen. Im aktuellen Fall um den Pädophilenring 'Münster' sollte der Staat dringend und deutlich handeln. Die Strafen für pädophile Taten wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Diese Strafandrohung setzt ein falsches Signal. Es müsste heißen: "... wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft, in minder schweren Fällen nicht unter fünf Jahren."

Die Staatsanwaltschaft Tübingen will unsere Anzeige gegen Donald Trump und Michael Richard Pence nicht verfolgen, weil die Beschuldigten „als Staatsoberhäupter der USA für ihr Regierungshandeln nicht nur während ihrer Amtszeit völkerrechtliche Immunität genießen, sodass eine Strafverfolgung dadurch ausscheide.“

 

Was den Oberstaatsanwalt ehrt, ist vielleicht zufälliges Glück für die beiden Herren. Im amerikanischen Recht gibt es für den Präsidenten weder eine Immunität, noch wird er vor Strafverfolgung geschützt. In Deutschland ist für gewählte Politiker zu deren Schutz Immunität gewährleistet und internationale Diplomatie gewährt auch fremden Staatsvertretern eine gewisse Immunität.

 

Eine interessante Frage wird sein, wenn die beiden Herren im November aus dem Amt gewählt würden. Dann sind fünf Jahre (Mindestverjährung der Straftat) noch nicht um. Selbst im Falle einer Wiederwahl, die nur vier Jahre umfasst, könnten sich die beiden Politiker kaum in die Verjährung retten, weil sie danach per Verfassung ihre Ämter loswerden.

Am  5. April haben wir die Presseerklärung von Frau Beate Bahner kommentiert und hierzu deutliche Worte gefunden. Manch Leser fand das zu deftig. Heute findet sich in der Bild um 16:10 als erstes folgende Mitteilung: 

 

Ermittlungen gegen Heidelberger Rechtsanwältin

Polizei und Staatsanwaltschaft Heidelberg ermitteln gegen eine Rechtsanwältin, die über das Internet öffentlich zum Widerstand gegen die staatlich erlassenen Corona-Verordnungen aufgerufen haben soll. Außerdem soll sie dazu aufgerufen haben, sich am Samstag bundesweit zu einer Demonstration zu versammeln, teilten die Behörden am Mittwoch mit. Neben der Staatsanwaltschaft Heidelberg werden die Ermittlungen vom Dezernat Staatsschutz der Kriminalpolizei geführt.

 

Wenn das mal nicht Frau Bahner ist ... müssten wir uns sehr täuschen.