Seit Jahresanfang ist Pflicht, was früher in der Praxis nur ausnahmsweise gemacht wurde. Paragraf 136 Abs. 4 StPO schreibt vor, die Vernehmung des Beschuldigten im Normalfall in Ton und Bild aufzuzeichnen, wenn dem Verfahren ein vorsätzlich begangenes Tötungsdelikt zu Grunde liegt. Das gilt auch, wenn der Beschuldigte unter sichtlich eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten leidet.

Das soll sich künftig ändern. Die Länderkammer des Bundesrates hat eine Erhöhung auf 75 Euro pro Hafttag vorgeschlagen. Das ist zwar begrüßenswert, doch ist die Erhöhung auf 75 Euro immer noch zu gering. Der Anwaltsverein sieht 100 Euro als Untergrenze an für einen Tag, dessen ein Mensch zu Unrecht seiner Freiheit beraubt wird. Immerhin: Bis ins Jahr 2019 lag die Haftentschädigung gerade mal bei 11 Euro pro Tag.

So hieß früher ein Kinderspiel. Statistisch bereitet das Spiel noch heute auf das reale Leben vor. Nach Zahlen des Bundeskriminalamtes versucht in Deutschland im Durchschnitt fast jeden Tag ein Mann, seine Frau oder Ex-Partnerin umzubringen. 2018 wurden bundesweit 123 Frauen von ihren Lebensgefährten oder Ex-Männern getötet, hinzu kamen 208 Mord- beziehungsweise Totschlagversuche in Partnerschaften.

In Deutschland gilt bis heute das Verbot der Doppelbestrafung. Man darf über einen Sachverhalt nicht zwei Mal urteilen. Das war schon römischer Rechtsgrundsatz, bekannt unter der Formulierung ne bis in indem (nicht zwei Mal in der gleichen Sache).

Wird ein Verdächtiger freigesprochen, bleibt er freigesprochen.

Der Bundestag hat Anfang November ein Gesetz zur „Modernisierung des Strafverfahrens“ verabschiedet. Inhaltlich geht es um die Erweiterung bei DNA-Analysen auf mehr Treffer-Merkmale, eine zügigere Hauptverhandlung und jetzt auch Telekommunikationsüberwachung bei Wohnungseinbrüchen.