Nicht aufgeben: Keine Räumung wegen Eigenbedarf, wenn dieser zwischenzeitlich entfallen ist
Wenn ein Kündigungsgrund zwar im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung bestanden hat, aber vor Ablauf der Kündigungsfrist entfallen ist, ist es rechtsmissbräuchlich, wenn der Vermieter den aus der Vertragsbeendigung folgenden Räumungsanspruch gleichwohl weiterverfolgt.
Gaffern das Handy abnehmen
Die Polizei kann und sollte jedem Gaffer das Smartphone abnehmen, wenn er Unfallsszenen filmt oder in Begriff ist so etwas zu tun. Das darf bei Gefahr im Verzug auch jeder andere tun. Man muss in solchen Situationen nicht dulden, dass jemand Filmaufnahmen oder Fotos von einem macht.
Zum einen dient das Handy der späteren Beweisführung und zum anderen kann es aufgrund strafbaren Verhaltens endgültig eingezogen werden. Das Handy ist letztlich nichts anderes als die Brechstange des Einbrechers.
HUK-COBURG hat geklagt und verloren
Am 30. März 2018 hatten wir darüber berichtet, dass die HUK-COBURG auf die eigenen Versicherungsnehmer losgeht. Jetzt hat sie sogar geklagt. Hintergrund sind deren Kaskobedingungen, wo nach Auffassung der Versicherung ein Fahrer nach einem Parkunfall nicht nur lediglich Namen und Adresse hinterlassen darf für den Unfallgegner, sondern auch Feststellungen hinsichtlich der eigenen Fahrtauglichkeit ermöglichen muss zugunsten der eigenen Versicherung. Recht abenteuerlich die Behauptung: die Versicherung unterstellte ihrem Versicherungsnehmer, dass er zum Ende des Schulunterrichts gegen die Mittagszeit alkoholisiert war oder unter Drogen stand, auch wenn es für diese Annahme keine Hinweise dazu gab.
Die Klage vor dem Amtsgericht Konstanz wurde nun abgewiesen. Unserem Mandanten ist der Gegenbeweis gelungen. Für eine Alkoholfahrt oder Drogenkonsum gab es keinerlei Anzeichen. Die Quittung war nun ein abweisendes Urteil mit Tragung sämtlicher Kosten für die Gegenseite.
Notwendiger Inhalt der Patientenverfügung, um lebenserhaltende Maßnahmen abzubrechen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich kürzlich mit den Anforderungen befasst, die eine Patientenverfügung im Zusammenhang mit dem Abbruch von lebenserhaltenden Maßnahmen erfüllen muss.
Ausgangspunkt ist, dass grundsätzlich das Betreuungsgericht den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen genehmigen muss. Diese Gerichtsentscheidung ist jedoch nicht erforderlich, wenn der Betroffene einen entsprechenden eigenen Willen bereits in einer wirksamen Patientenverfügung niedergelegt hat und diese auf die konkret eingetretene Lebens- und Behandlungssituation zutrifft. Wird das Gericht dennoch angerufen, weil eine der beteiligten Personen Zweifel an der Bindungswirkung einer Patientenverfügung hat und kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass eine wirksame Patientenverfügung vorliegt, die auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutrifft, hat es auszusprechen, dass eine gerichtliche Genehmigung nicht erforderlich ist (so genanntes Negativattest).
Ordnungsgemäße Patientenaufklärung
Nicht ausreichend ist es, einem Patienten ein Aufklärungsformular zur Unterschrift vorzulegen. Ein solches Formular kann nämlich ein Aufklärungsgespräch nicht ersetzen. Der Arzt muss im Zweifelsfall immer beweisen, dass ein ordnungsgemäßes Aufklärungsgespräch mit dem Patienten über die Risiken einer Operation auch stattgefunden hat. Die Aushändigung und Unterzeichnung von Merkblättern ersetzen nicht das individuelle Gespräch zwischen Arzt und Patienten. Einem unterzeichneten Formular kommt somit lediglich Indizwert zu. (OLG Saarbrücken, Beschluss v. 04.06.03 – 1 W 110/03 – 17)