Wer innerhalb von zwölf Monaten durch 159 Parkverstöße auffällt, offenbart eine hartnäckige Missachtung der StVO. In einem solchen Fall hat die Straßenverkehrsbehörde Berlin ein gefestigtes Verhaltensmuster vermutet und die Einziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Fahreignung verfügt. Das Verwaltungsgericht Berlin sah die Einziehung als rechtmäßig an. Durch sein Verhalten gefährde der Verkehrsteilnehmer andere. Auffällig sei gewesen das permanente verbotswidrige Parken im direkten Wohnumfeld, mehrheitlich im absoluten Halteverbot. Die Täterschaft anderer Familienmitglieder als Verteidigung ließ das Verwaltungsgericht nicht gelten. Immerhin habe er sämtliche Strafzettel offensichtlich einfach bezahlt und nichts unternommen und ein solches Verhalten zeige charakterliche Mängel auf. Dass der Betroffene beruflich auf seinen Führerschein angewiesen war, führte zu keiner anderen Bewertung.

Ist das Gedächtnis und Erinnerungsvermögen schlecht, reicht dies für ein Fahrerlaubnisentzug noch nicht aus. Es kommt vielmehr auf den sonstigen kognitiven Zustand und die Reflexionsfähigkeit des Betroffenen an. Zieht ein Amtsarzt seine Erkenntnisse über eine leichte oder mittelschwere Demenz und die sonstigen Kriterien nur aus der Patientenakte, reicht dies auch nicht aus. Der Arzt muss sich ein persönliches Bild vom Betroffenen machen, denn eine theoretische Vermutung reicht nicht für den Entzug der Fahrerlaubnis.

Zur Klärung von Zweifeln an der Fahreignung ist auch dann ein medizinisch-psychologisches Gutachten (sog. MPU) beizubringen, wenn der Betroffene bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von weniger als 1,6 Promille aufwies, bei ihm aber trotz einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder mehr keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen festgestellt wurden.

 

Das Bundesverwaltungsgericht entschied jetzt: In einem solchen Fall begründet dies die Annahme von einem künftigen Alkoholmissbrauch. Die dadurch hervorgerufenen Zweifel an der Fahreignung muss die Fahrerlaubnisbehörde dann durch die Anforderung einer MPU klären.

Dass eine wesentlich zu hohe Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb einer geschlossenen Ortschaft nicht immer mit Fahrverbot geahndet wird, hat das Amtsgericht St. Ingbert entscheiden, denn es gibt Anforderungen an die Positionierung der Messstelle. Die Betroffene wurde innerhalb einer geschlossenen Ortschaft mit einer Geschwindigkeit nach Toleranzabzug von 65 km/h bei tatsächlich erlaubten 30 km/h gemessen, also doppelt so viel, wie erlaubt. Dennoch hat das Amtsgericht kein Fahrverbot verhängt.

Aus dem Papierführerschein (auch „Lappen“ genannt) wird nun zwingend ein Kartenführerschein. Damit nicht alle Führerscheininhaber gleichzeitig die Ämter stürmen, sind die verpflichtenden Umtauschfristen gestaffelt. Für die Geburtsjahrgänge 1953 bis 1958, deren Führerschein bis zum 31.08.1998 ausgestellt wurde, ist die Umtauschfrist am 20. Juli 2022 abgelaufen. Seit dem 11. Juli 2022 droht jedem "Papierträger" dieser Altersgruppe ein Verwarnungsgeld von 10,00 €.

Bis 19. Januar 2033 werden dann 40 Millionen Führerscheine umgetauscht sein.

Die Jahrgänge 1959 bis 1964 haben noch Zeit bis 19. Januar 2023, die Jahrgänge 1965 bis 1970 bis zum 19. Januar 2024, usw.

Ist es ratsam seinen Führerschein schon jetzt umzutauschen, auch wenn man noch lange nicht dran ist?

Nein. Der Führerschein wird immer auf eine Zeitdauer von 15 Jahren ausgestellt. Wer ihn früher beantragt, dessen 15 Jahre laufen natürlich früher ab. Man sollte den Führerschein umtauschen nicht auf den letzten Drücker, vielleicht im letzten Vierteljahr vor Fristablauf.