Am 30. März 2018 hatten wir darüber berichtet, dass die HUK-COBURG auf die eigenen Versicherungsnehmer losgeht. Jetzt hat sie sogar geklagt. Hintergrund sind deren Kaskobedingungen, wo nach Auffassung der Versicherung ein Fahrer nach einem Parkunfall nicht nur lediglich Namen und Adresse hinterlassen darf für den Unfallgegner, sondern auch Feststellungen hinsichtlich der eigenen Fahrtauglichkeit ermöglichen muss zugunsten der eigenen Versicherung. Recht abenteuerlich die Behauptung: die Versicherung unterstellte ihrem Versicherungsnehmer, dass er zum Ende des Schulunterrichts gegen die Mittagszeit alkoholisiert war oder unter Drogen stand, auch wenn es für diese Annahme keine Hinweise dazu gab.

 

Die Klage vor dem Amtsgericht Konstanz wurde nun abgewiesen. Unserem Mandanten ist der Gegenbeweis gelungen. Für eine Alkoholfahrt oder Drogenkonsum gab es keinerlei Anzeichen. Die Quittung war nun ein abweisendes Urteil mit Tragung sämtlicher Kosten für die Gegenseite.

Die Versicherung hatte spekuliert, dass der Fahrer den Gegenbeweis nicht antreten kann und hat gehofft, mit ihrer Regressklage durchzukommen. Gerade nachdem dies gescheitert ist können wir unserem Mandanten die HUK-COBURG nicht mehr als Versicherer empfehlen.

 

[Quelle: AG KN, Urteil vom 16.05.2019 sowie 227/18F21]