Nutzungsausfall: Fahrtüchtig trotz unfallbedingter Verletzung
Eine unfallbedingte Verletzung, die nicht zur Fahruntüchtigkeit führt, hindert nicht den Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung.
Diese Entscheidung traf das Amtsgericht Donaueschingen in einer mittlerweile häufigen Fallgestaltung: Wenn Versicherer wegen erhobener Schmerzensgeldansprüche wissen, dass der Geschädigte verletzt war, stellen sie sich immer häufiger auf den Standpunkt, dass ihm dann kein Ersatzanspruch für den Ausfallschaden zustünde. Er hätte ja ohnehin nicht fahren können.
Im Donaueschinger Fall kam hinzu, dass der Geschädigte nach dem Unfall vorsorglich ein Krankenhaus aufsuchte, dort aber nach einer Untersuchung noch am selben Tag entlassen wurde. Weil der Geschädigte im Prozess nachgewiesen hat, fahrtüchtig gewesen zu sein, sprach ihm das Gericht die Nutzungsausfallentschädigung zu.
[Quelle: Amtsgericht Donaueschingen, Urteil vom 12.6.2019, 1 C 37/18]
Anmerkung:
Es ist zwischenzeitlich zu einer Unart der Versicherungen geworden, einem verletzten Verkehrsteilnehmer berechtigte Nutzungsentschädigung zu versagen mit dem Argument, der eigene Versicherungsnehmer hat den Unfallgegner so schwer verletzt, dass er ohnehin nicht mehr fahren kann. Dann soll es auch nichts geben!
Wir kämpfen in jedem Einzelfall dafür, dass Nutzungsausfall noch bezahlt wird, denn man muss ein Fahrzeug nicht immer selbst führen, sondern steht einem selbst und nahen Dritten zur Verfügung, und nach einem Unfall eben nicht mehr. Der Nutzungsausfall ist am Fahrzeug anzuknüpfen und nicht am Fahrer.
Korrektur zu oben: es ist eigentlich keine 'Unart', es ist vielmehr eine Frechheit, wie die Versicherungen versuchen, die Ansprüche der Geschädigten zu beschneiden, wo es geht.
Aktuell praktiziert die Sparkassen-Versicherung diese Argumentation in einer konkreten Unfallabwicklung. Wir halten dagegen.
Wer bei Tempo 200 das Navi bedient, handelt grob fahrlässig
Wer ein Kraftfahrzeug mit einem weit über der Richtgeschwindigkeit liegenden Tempo fährt – hier 200 km/h –, muss in besonderem Maße seine volle Konzentration auf das Verkehrsgeschehen richten. Schon die kurzzeitige Ablenkung durch Bedienung des sog. Infotainmentsystems (Navigationssystem) kann bei derartigen Geschwindigkeiten den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit begründen.
Unwirksamkeit von Vollmachtsklauseln
Die Klausel: „Erklärungen können grundsätzlich von und gegenüber nur einem Vermieter/Mieter abgegeben werden, wenn sie das Mietverhältnis berühren, jedoch dann nicht, wenn sie zu einer Auflösung des Mietverhältnisses führen sollen“ ist unwirksam.
Blitzerskandal weitet sich aus
Jetzt steht nach der Firma Jenoptik auch Hersteller Vitronic in der öffentlichen Kritik. Auch deren Messgeräte zeichnen keine Rohmessdaten auf. Das ist letztlich so, als würde die Polizei jede DNA-Spur nach Auswertung gleich entsorgen, obwohl noch gar keine Anklage erhoben ist. Wenn man nicht (mehr) überprüfen kann, ob die genetische Bestimmung aus dem Labor fehlerfrei (und ohne Verwechslung) erfolgt ist, darf das Ergebnis schlicht nicht zur Grundlage einer Verurteilung gemacht werden. In Fachkreisen ist das ‚Messmanko‘ schon seit Jahren bekannt. Geschehen ist nichts. Aufgeklärt wurde erst recht nicht. Es wurde weiter abkassiert. Die Kommunen und Ämter haben in den letzten Jahren sogar mit Blitzern massiv aufgerüstet.
Jenoptik reagiert 'Blitz'schnell
Der Gerätehersteller Jenoptik hat auf das ‚Blitz‘-urteil aus dem Saarland mit einer schnellen Presseerklärung reagiert. Jenoptik will seine Lasergeräte bundesweit nachrüsten. Noch im Laufe des Monats soll der PTB (Physikalisch-Technische Bundesanstalt) ein Softwareupdate präsentiert werden, das die Speicherung der Rohmessdaten ermöglicht. Nach Genehmigung soll die Software dann auf alle vorhandenen Messanlagen aufgespielt werden.
Ob das so einfach ist, darf bezweifelt werden. Software-Updates kennt man schon bei Dieselfahrzeugen! Und die aktuellste Frage ist: was geschieht bis dahin? Was geschieht mit den Altfällen? Die Rechtsanwälte FISCHER & COLLEGEN haben die Stadt Konstanz, die Stadt Singen, die Stadt Radolfzell, die Stadt Stockach, die Stadt Engen, die Stadt Überlingen und die Stadt Meersburg (also die täglichen Wegstrecken der Kanzlei) aufgefordert, die betroffenen Messgeräte bis zur Klärung stillzulegen oder aus dem Verkehr zu ziehen.