Die EOS Investment GmbH wurde vom Hanseatischen OLG Hamburg wegen künstlich überhöhter Inkassokosten in einer Musterfeststellungsklage des Bundesverband der Verbraucherschützer ausgebremst. Das OLG Hamburg argumentierte, dass sich bei der Schadensposition, die die EOS Investment GmbH für die Beauftragung der EOS Deutscher Inkasso-Dienst GmbH verlange, es um einen rein fiktiven Schaden handele. Denn beide Gesellschaften gehören zur Otto Group und sind Schwestergesellschaften.

 

Das war aber vielleicht noch nicht das letzte Wort. EOS könnte die Sache noch vom Bundegerichtshof überprüfen lassen. 

 

 

Sollte jemand über die TNT-Express GmbH Warenlieferungen erhalten, ist Vorsicht geboten. Im Fall unserer Mandantschaft hat die TNT-Express GmbH die Lieferung im Nachgang Nachforderungen erhoben über € 746,99, ein Betrag, der vom Ursprung, der Höhe und der Leistung her nicht nachvollziehbar ist.  Auch auf Nachfrage hat die Mandantschaft nur eine Belegnummer erhalten, mit der man auch nichts anfangen kann. Die Hinweise, dass die Rechnung nicht nachvollziehbar ist und der Adressat nicht Auftraggeber gewesen sein kann, hat in der Vergangenheit jeweils eine mehrwöchige Schamfrist ausgelöst, in der nichts geschah, um dann erneut Mahnschreiben zu versenden.

Inkassounternehmen sind nicht berechtigt, den Forderungsschuldnern ihrer Auftraggeber interne Kontoführungskosten in Rechnung zu stellen. Dies gilt sowohl im Zusammenhang mit der Geltendmachung titulierter als auch nicht titulierter Forderungen. So hat es jetzt das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße entschieden.

Viele unseriöse Inkassounternehmen erfinden immer wieder neue Gebühren, die sie den Schuldnern versuchen aufs Auge zu drücken.

Nach einem aktuellen Gesetzesentwurf der Bundesregierung soll die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens von sechs auf drei Jahre reduziert werden. Die Verkürzung soll für alle Verfahren gelten, die ab dem 01.10.2020 beantragt werden. Für Verbraucher soll die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens bis zum 30.06.2025 befristet werden.

Auf unsere Beschwerde vom 15.04.2020 gegenüber der Rechtsaufsichtsbehörde der infoscore Forderungsmanagement GmbH beim Oberlandesgericht Hamm, hat die infoscore die Überzahlungsgebühr an den Mandanten erstattet. Man hat sich auch dafür entschuldigt. Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm hat sich zunächst daran gestoßen, dass der Begriff „Überzahlungsgebühr“ missverständlich formuliert wäre, da es sich nicht um eine Gebühr handelt, sondern allenfalls um einen Aufwendungsersatz. Insoweit hat sich infoscore auch bereit erklärt, auch den Begriff „Überzahlungsgebühr“ künftig nicht mehr zu verwenden. Gegen einen tatsächlichen Aufwendungsersatz sei nichts einzuwenden.

 

Wir denken, dass auch ein pauschalierter Aufwendungsersatz in einem solchen Fall nicht zulässig ist und schon gar nicht mit € 10,00 veranschlagt werden kann.