Mietminderung wegen Wohnflächenunterschreitung
Keine zusätzliche Toleranzschwelle bei "ca."-Zusatz
Die Kläger waren bis Ende 2007 Mieter einer Wohnung des Beklagten in Aachen. Die Wohnungsgröße ist im Mietvertrag mit "ca. 100 m²" angegeben. Die monatlich zu zahlende Miete betrug zuletzt rund 500 €. Im Januar 2008 forderten die Mieter den Vermieter zur Rückzahlung von in den Jahren 2002 bis 2007 überzahlter Miete auf und begründeten dies damit, dass die Wohnung lediglich über eine Wohnfläche von 81 Quadratmetern verfüge. Das Amtsgericht hat der auf Rückzahlung von rund 6.800 € gerichteten Klage teilweise stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen.
Wiedereinräumung der Besitzrechte nach Eigenbedarfskündigung
Einer Schadenersatzklage des Mieters gegen den Vermieter auf Wiedereinräumung der Besitz- und Mietrechte an der ehemaligen Wohnung, die der Mieter nach der Eigenbedarfskündigung des Vermieters geräumt hat, kann nach Veräußerung der Wohnung durch den Vermieter nicht stattgegeben werden, ohne das geklärt wird, ob dem Vermieter die Wiedereinräumung dieser Rechte noch möglich ist. (BGH Urteil vom 16.12.2009 – VIII ZR 313/08)
Quelle: NJW-aktuell 9/2010 (S. 6)
Schenkungen von Todes wegen
1.) Man kann etwas von Todes wegen verschenken, wenn man eine auf den eigenen Tod befristete Schenkung vornimmt. Liegen die sonstigen Voraussetzungen vor, z.B. bei Sachen eine befristete Übereignung, dann geht im Zeitpunkt des Fristeintritts das Recht auf den Beschenkten oder auch dessen Erben über.
Keine Richterablehnung wegen "wischiwaschi"
Die Bezeichnung des Sachvortrages einer Partei als „wischiwaschi“ rechtfertigt für sich genommen – selbst wenn sie wiederholt wird – nicht die Besorgnis der Befangenheit des Richters im Sinne des § 42 Abs. 2 ZPO. (OLG München, Beschluss vom 11.11.2009 – 7 B 2449/09)
Quelle: NJW-aktuell 4-2010 S. 8
Schadenersatz bei Immobilienfond
Die 28. Zivilkammer des Landgerichts München I hat mit Endurteil vom 12.01.2009 zum Aktenzeichen 28 O 24981/07 die Rechtsnachfolgerin einer Genossenschaftsbank, die die Beteiligung vieler Anleger an einem Immobilienfonds finanzierte, dazu verurteilt, an die klagenden Anleger, die ihre Beteiligung über die Rechtsvorgängerin der Beklagten finanziert hatte, sämtliche seit 1997 gezahlten Zins- und Tilgungsraten zurückzuzahlen und diese darüber hinaus von den Restverbindlichkeiten aus dem Finanzierungsdarlehen freizustellen. Dieses wird mittlerweile von einer dritten Bank geführt.