Mit der Entscheidung vom 05. Mai 2021 hat das Bundesverfassungsgericht staatlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie als zulässig und verhältnismäßig eingestuft, zumindest nach vorläufiger Betrachtung. Bis in der Sache eine Hauptentscheidung fällt, ist Corona in Deutschland hoffentlich „Geschichte“.

 

Nicht nur die FDP hat gegen die „Bundes-Notbremse“ geklagt, sondern auch eine Reihe von Bürgern und Initiativen.

Wer vollen Impfschutz erhalten hat, ist nach medizinischen Erkenntnissen so gut wie nicht mehr ansteckend. Deshalb kann man darauf verzichten, solche Personen andauernd zu testen. Damit wird der Impfpass in Kürze zum wichtigen Vorzeige-Papier. Eine Reihe Bereiche des öffentlichen Lebens werden künftig davon abhängig gemacht, dass Personen tagesaktuell einen negativen Test vorlegen müssen oder einen Impfnachweis.

 

Deren Grundrechte können schlechterdings nicht mehr beschränkt werden. Das mag vielleicht die Impfgegner ärgern, aber hier geht es nicht um Weltanschauungen, sondern um pragmatische Lösungen.

Das hat der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Beschluss entscheiden. Der vorsitzende Richter hatte den Prozessbeteiligten angezeigt, dass er selbst einen VW mit einer verbotenen Abschalteinrichtung erworben und deshalb eine Schadensersatzklage gegen den Konzern erhoben habe. In dem zu entscheidenden Fall ging es um eine Schadensersatzklage eines Audi-Fahrers gegen die Volkswagen AG. Die VW-Anwälte waren daraufhin der Auffassung, dass im konkreten Fall ein Grund vorliege, der Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters rechtfertige. Der BGH bestätigte, dass schon der Einbruch vermieden werden soll für den Fall, dass ein Richter in einem Verfahren nicht selbst Partei ist, aber über den gleichen Sachverhalt zu entscheiden hat und eine Konstellation vorgegeben sei, die Zweifel an der Unparteilichkeit und an der Unvoreingenommenheit des Richters rechtfertigen. Es kommt nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich befangen ist. Es reicht schon die nicht ganz fern liegende Möglichkeit aus. In Süddeutschland würde man sagen: Das hat sonst mehr als ein komisches „Gschmäckle“.

Volkswagen verlangt von Ihrem ehemaligen Vorstand Martin Winterkorn und dem Audi-Vorstand Rupert Stadler Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Diesel-Skandal, der 2015 an die Öffentlichkeit kam. In erster Linie werde man die ehemaligen Manager wegen aktienrechtlicher Sorgfaltspflichtverletzungen auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Bzgl. anderer VW-Vorstandsmitglieder seien keine Verstöße festgestellt worden.

 

Hauptvorwurf ist unter anderem, dass spätestens nach einer hausinternen Krisensitzung, am 27.07.2015, unterlassen worden sei, die Hintergründe des Einsatzes unzulässiger Softwarefunktionen in Diesel-Motoren, die in den Jahren 2009-2015 in den USA vertrieben wurden, unverzüglich und umfassend aufzuklären. Vielleicht beantwortet sich die Frage, weshalb Winterkorn nichts gemacht hat ganz einfach: Aus seiner Sicht war wenig zu veranlassen. Er wusste ja von der Mogelei. Mit anderen Worten: Winterkorn hat sich wahrscheinlich „täterkonsequent“ verhalten.

Dann ist es regelmäßig zu spät. Jeder vierte wird im Laufe seines Arbeitslebens berufsunfähig. Durch Corona wird sich der Prozentsatz Wahrscheinlich noch erhöhen. Bei 44 Prozent sind psychische Störungen der Auslöser, gefolgt von gutartigen oder bösartigen Tumoren (16%) oder Rücken (13%). Im Versicherungsfall kommt es darauf an, welche Vorerkrankungen bei Vertragsschluss angegeben worden sind. Sie diese unrichtig, kann der Versicherer die Leistung verweigern, selbst wenn die Daten versehentlich unvollständig abgegeben wurden. Aus der Nachbetrachtung kann jeder Arztbesuch wichtig gewesen sein, egal wie man es damals selbst empfunden hat.