Voraussetzungen für die Scheidung einer Ehe vor Ablauf des Trennungsjahres
Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Ausspruch der Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres nicht vor, wird ein Scheidungsantrag zurückgewiesen.
Das stellte das Amtsgericht Langenfeld noch einmal klar. Das Gericht verwies darauf, dass eine Ehe geschieden werden könne, wenn sie gescheitert ist. Eine Ehe ist nach den Vorschriften des BGB gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben. Das Getrenntleben setzt aber voraus, dass die häusliche Gemeinschaft aufgehoben ist. Voraussetzung für ein Getrenntleben innerhalb der Ehewohnung ist, dass kein gemeinsamer Haushalt geführt wird und zwischen den Ehegatten keine wesentlichen persönlichen Beziehungen mehr bestehen.
Endlich wird „Stalking an sich“ strafbar
In tausenden Verdachtsfällen wird jährlich ermittelt, nur wenige Stalker werden dann aber verurteilt. Der Grund hierfür ist, dass für eine Verurteilung eines Stalkers notwendig war, dass die Nachstellungen das Leben des Opfers jeweils schwerwiegend beeinträchtigt haben. Das war in der Regel dann der Fall, wenn die betroffene Person deswegen umgezogen ist oder ihren Arbeitsplatz gewechselt hat. Das soll jetzt anders werden. Durch Gesetzesänderung macht man sich wegen Stalking auch strafbar, wenn die Art und Weise der Nachstellungen „objektiv geeignet“ sind, das Opfer schwerwiegend zu beeinträchtigen. Endlich wird der Straftatbestand am Täter ausgerichtet. Nach Aussage des Bundesjustizministers soll die Änderung folgendes bewirken: „Nicht die Opfer sollen gezwungen werden, ihr Leben zu ändern, sondern die Stalker“.
Bausparkasse darf Bausparvertrag nicht vor Zuteilungsreife kündigen
Eine Bausparkasse darf einen Bausparvertrag nicht vor dessen Zuteilungsreife kündigen. Das gilt auch, wenn der Vertrag bereits zuteilungsreif ist. Tut sie es doch, ist die Kündigung unwirksam.
Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hin. Geklagt hatte ein Ehepaar, das bereits im Jahr 1991 einen Bausparvertrag über eine Bausparsumme von 23.000 DM abgeschlossen hatte. Der Bausparvertrag war seit 2002 zuteilungsreif. Das Darlehen wurde allerdings von den Klägern nicht abgerufen. Das Bausparguthaben wird nach den vertraglichen Vereinbarungen mit 2,5 Prozent verzinst. Im Jahr 2015 hatte die Bausparkasse den Vertrag gekündigt. Gegen diese Kündigung wandten sich die Kläger, die den Vertrag fortsetzen wollen.
Bereits das Landgericht Karlsruhe hatte den Klägern recht gegeben. Die Berufung der Bausparkasse gegen dieses Urteil blieb vor dem OLG erfolglos. Anders als bei vollständiger Ansparung der Bausparsumme stehe der Bausparkasse im vorliegenden Fall kein gesetzliches Kündigungsrecht zu. Dessen Voraussetzungen lägen nicht vor, da die Bausparkasse – in der Ansparphase rechtlich in der Rolle der Darlehensnehmerin – das Darlehen nicht „vollständig empfangen“ habe. Vollständig empfangen habe die Bausparkasse das Darlehen, wenn die Bausparsumme erreicht sei, nicht bereits wenn der Bausparvertrag zuteilungsreif sei.
Das ging in die Hose
Weil auf einen Tankstellenräuber in Nordrhein-Westfalen von hinten geschossen wurde und er hierbei einen Hoden verloren hat, erhält er hierfür Schmerzensgeld i.H.v. € 2.500,00.
Nachdem der Räuber die Tankstelle bereits schon einmal überfallen hatte, fiel er den Tankstellenmitarbeitern auf, als er die Tankstelle abermals ausspähte. Polizeibeamte stellten den Räuber, der ein Messer bei sich führte und rief: „Polizei, stehen bleiben!“. Aus der Dienstwaffe eines Beamten löste sich ein Schuss, traf von hinten ins Gesäß und verletzte auf der anderen Seite einen Hoden, der daraufhin entfernt werden musste. Das Landgericht Mönchengladbach meinte, dass die Polizei nicht hätte schießen dürfen, nachdem der Räuber das Messer hatte fallen lassen. Damit habe keine Notwehrsituation mehr vorgelegen. Dennoch dürfte sich die Sache für den Tankstellenräuber finanziell nicht gelohnt haben.
Bei Tempokontrollen mit „PoliScan Speed“ vorsorglich Einspruch einlegen
In den grauschwarzen Blitzersäulen befinden sich Geräte des Messsystems „PoliScan Speed“. Daneben sind noch mobile Versionen im Einsatz. Das Amtsgericht Mannheim hat Zweifel daran, dass die gefertigten Lichtbilder und Bußgelder rechtlich überhaupt verwertbar sind. Ein Gutachter hatte nämlich festgestellt, dass in die Messwertbildung Daten einfließen, die sich an nicht zulässigen Messpunkten orientieren. Ob das so ist, muss noch geklärt werden. Wenn der Hersteller nun nicht die Zweifel ausräumt, sind die mit diesem System gefertigten Bilder nicht verwertbar.
Wer von einer PoliScan geblitzt wurde, sollte auf jeden Fall – wenn auch nur fristwahrend – Rechtsbehelf gegen einen Bußgeldbescheid einlegen.
Ansprechpartner in unserer Kanzlei sind die Rechtsanwälte Michael Schmid und Rafael Fischer
FISCHER & COLLEGEN
Moltkestraße 4 | 78467 Konstanz
Tel. 07531 / 5956-0 | Fax 5956-99