Bei Überbelegung einer Mietwohnung
droht dem Mieter die Kündigung. Überbelegung kann ein Grund zur fristlosen Kündigung sein, wenn sie trotz Abmahnung weiterhin vorliegt. Aber selbst wenn die Vermieterrechte nicht erheblich verletzt worden sind, muss der Vermieter eine Überbelegung nicht hinnehmen und kann auch oder zusätzlich die ordentliche Kündigung aussprechen. Fremde, entfernte Verwandte oder Freunde haben ohne ausdrückliche Zustimmung des Vermieters ohnehin kein Bleiberecht. Im Gegensatz zum Ehepartner (gleichgestellt ist der eingetragene Lebenspartner) sind Lebensgefährten, also Freund und Freundin, nicht privilegiert.
Aber selbst wenn der Vermieter die Aufnahme anderer Personen als solches hinnehmen muss, bildet die Überbelegung eine absolute Grenze. Abhängig vom Einzelfall stellt die Rechtsprechung regelmäßig darauf ab, dass für jede Person etwa 10 m² Wohnfläche zur Verfügung stehen, bei Kleinkindern reichen 6 m².
Das ändert sich 2017
Zum 01.01.2017 treten eine Reihe von Gesetzesänderungen in Kraft. Hier die wichtigsten Neuerungen:
Für Verkehrsteilnehmer werden nicht nur die Gebühren für die Erlangung des Führerscheins und die TÜV-Hauptuntersuchung teurer, auch die Handynutzung wird mit einer höheren Geldbuße belegt. Ausdrücklich in den Bußgeldkatalog aufgenommen werden nun auch Tabletts, E-Book-Reader und Videobrillen sowie das Schreiben von Kurznachrichten.
Es ändern sich auch die Vorschriften für Radfahrer an Ampeln. Wenn bislang für Radfahrer keine besonderen Lichtzeichen angebracht waren, galten in der Regel die Fußgängerampeln für diese mit. Künftig gilt: Der Radfahrer muss sich an den Fahrverkehr halten. Wer eine rote Ampel überfährt, zahlt künftig € 60,00 - € 120,00 und mehr, wenn es zu einem Unfall kommt. Außerdem gibt es je nach Verstoß Punkte in Flensburg.
Windbeutel & Co: Aktions- und Gedenktage im Januar 2017
Keinesfalls auf Fake-E-Mails zahlen!
Bundesweit werden derzeit wieder Zahlungsaufforderungen von Kleinbeträgen versendet. Dabei gibt es weder die angegebene Forderung, noch den Abmahner oder Anspruchsteller. Teilweise werden bekannte Firmen, wie Ebay, im Betreff aufgeführt. Auch die Namen von existierenden Anwaltskanzleien werden zur Eintreibung benutzt. Das Zahlkonto liegt dann aber irgendwo im Ausland. Beginnt die IBAN-Nummer nicht mit DE, liegt ziemlich sicher ein Betrugsversuch vor. Derzeit kursiert eine Forderungseintreibung eines Rechtsanwalt Rafael Fischer für die Ebay AG. Der Unterzeichner ist und war jedoch nie für Ebay tätig.
Wir haben gegen die unbekannten Versender Strafanzeige erstattet. Wer weiß, wer hinter diesen Fake-Mails steckt, möge die Polizei oder uns informieren. Brauchbare Informationen sind uns ein „Kopfgeld“ von € 1.000,00 wert.
Vereinsrecht: Braucht man für die Gründungsversammlung immer mindestens sieben Personen?
In der Praxis hält sich hartnäckig das Gerücht, dass man sieben Mitglieder braucht, um einen eingetragenen Verein zu gründen. Sieben Personen sind aber nur für die Eintragung erforderlich, nicht für die Gründung.
Antwort: Das Problem stellt sich praktisch so gar nicht, weil für die Gründung selbst nur drei Personen benötigt werden.
Keine sieben Gründungsmitglieder
§ 56 BGB verlangt lediglich, dass die Mitgliederzahl nicht kleiner als sieben sein darf, wenn der Verein ins Vereinsregister eingetragen wird. Das heißt, dass bei der Gründung des Vereins keineswegs sieben Mitglieder beteiligt sein müssen. Bis dahin sind rechtlich zwei Vorgänge zu unterscheiden: Zur Satzungsfeststellung genügen zwei Personen. Für die Wahl des Vorstands sind mindestens drei Mitglieder erforderlich. Es muss also nach der Satzungsfeststellung (Einigung über die Satzung, die entsprechend protokolliert wird) eine Mitgliederversammlung mit mindestens drei Mitgliedern erfolgen.
Wird bei der Gründung eines rechtsfähigen Vereins die Mindestzahl von sieben Mitgliedern nicht erreicht, kann er zunächst nicht zum Vereinsregister angemeldet werden. Das kann aber nachgeholt werden, wenn weitere Mitglieder aufgenommen wurden, sodass die Satzung schließlich von sieben Mitgliedern unterzeichnet werden kann.