Bußgelder im Ausland
Teilweise werden Verkehrsverstöße im Ausland erheblich teurer geahndet als in Deutschland.
Eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 20 km/h kostet in Deutschland magere € 35,00, in Spanien schon € 100,00, in Frankreich ab € 135,00 und Italien ab € 170,00, in Norwegen sogar ab € 420,00. Bei 50 km/h ist Deutschland ein Bußgeld ab € 240,00 fällig und einmonatiges Fahrverbot. Das droht zwar im Ausland nicht, aber in Frankreich wird man mit € 1.500,00 zur Kasse gebeten, in Italien ab € 530,00, in Spanien ab € 600,00, in Österreich bis zu über € 2.000,00. Die Schweiz ist meistens ohnehin außer Konkurrenz. Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 50 km/h werden wie im Strafverfahren 60 Tagessätze des Durchschnittseinkommens fällig, also zwei Monatsgehälter. Die rote Ampel ist mit Beträgen zwischen € 90,00 und € 320,00 überall in etwa gleich teuer. Wer in Deutschland mit dem Handy am Steuer erwischt wird, zahlt € 60,00 und kassiert einen Punkt, in Frankreich wird man mit € 135,00 zur Kasse gebeten, in Italien mit € 160,00 und in Spanien mit mindestens € 200,00. Bußgeldspitzenreiter ist insoweit die Niederlande mit € 230,00. Bei den Bußgeldern für Falschparken ist Spanien Spitzenreiter mit bis zu € 200,00, sofern man nicht ohnehin abgeschleppt wird.
Rasen und Trunkenheit kann einem in der Schweiz und in Großbritannien wirtschaftlich das Fahrzeug kosten.
Spinne in der Tiefgarage als allgemeines Lebensrisiko
Der für die Reinigung einer Tiefgarage zuständige Hausmeisterservice haftet nicht, wenn eine Nutzerin der Garage beim Anblick einer Spinne so erschrickt, dass sie stürzt und sich dabei verletzt. Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe, in dem die Richter die Klage einer Frau zurückwiesen.
Übersendung des Anhörungsbogens an Firmen- und Privatanschrift
Die Versendung eines zweiten Anhörungsbogens kann die Verjährung kein zweites Mal unterbrechen.Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg und sprach den Betroffenen in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren frei. Dieser war Inhaber und "Geschäftsführer" einer Firma, die seinen Namen trägt.
Arzt haftet trotz Aufklärung
Ein Arzt haftet selbst dann in vollem Umfang auf Schadenersatz und Schmerzensgeld für eine medizinisch fehlerhafte Behandlung, wenn der Patient diese Behandlung ausdrücklich verlangt hat. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe in einem Fall, in dem ein Augenarzt einen stark weitsichtigen Patienten mit einer neuen Lasermethode behandelte, die bisher wissenschaftlich noch nicht anerkannt war.
Sommerzeit ist Grillzeit – was beim Grillen zu beachten ist
Qualm vom Grill des Nachbarn im Schlafzimmer oder laute Partys in diesem Zusammenhang sind häufiges Streitthema zwischen Nachbarn sobald die Tage länger und milder werden. Um Streit und Ärger zu vermeiden ist es wichtig zu wissen, was laut Gesetz erlaubt ist und was nicht. Grundsätzlich gilt das Gebot der Rücksichtnahme. Insbesondere bei der Verwendung eines Holzkohlegrills kommt es unweigerlich zu einer starken Geruchsbelästigung und oftmals auch Rauchbildung. Dies muss ein Nachbar nicht ohne weiteres hinnehmen. Nach dem Landesimmissionsschutzgesetz ist starke Rauchbildung zu vermeiden. Dies gilt insbesondere, wenn der Rauch und Qualm in Wohn- und Schlafräume zieht. Im Vorteil sind natürlich Bewohner von freistehenden Einfamilienhäuser oder Reihenhäuser. Da der Abstand zu dem Nachbar größer ist entstehen weniger Reibungspunkte. Der Nachbar muss das Grillen und Feiern dann zunächst einmal hinnehmen. Bei Streit um die zulässige Häufigkeit gibt es sehr verschiedene Gerichtsurteile. Es gibt regional starke Abweichungen bei den Entscheidungen, so dass diesbezüglich keine verbindlichen Zahlen genannt werden können. In Mehrfamilienhäusern oder Wohnungen und Mietwohnungen gilt, dass nicht unbedingt so oft auf der Terrasse oder dem Balkon gegrillt werden darf, wie es dem jeweiligen Mieter beliebt. Ausgangspunkt ist der Mietvertrag oder die Hausordnung. Oftmals ist dort mit einer Klausel geregelt, dass das Grillen untersagt ist. Wird hiergegen verstoßen darf der Vermieter den Mieter abmahnen und im Zweifel bei weiterem Verstoß sogar fristlos kündigen.