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Löw hat eigentlich fertig: wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage

RA Rafael Fischer am 09. Juli 2018 | Allgemein

Er sollte sich eigentlich ein Beispiel nehmen an dem spanischen Trainer Fernando Hierro. Die deutsche Nationalmannschaft hat die größte Pleite in ihrer Geschichte hingelegt. Einen „Löw“enanteil Schuld hieran trägt der Bundestrainer. Der zieht aber keine Konsequenz, weil er nach seinem eigenen Lebensplan gerne weitermachen würde. Er hatte für sein aktuelles Leben keinen Plan B, der DFB auch nicht. Anstatt – was im Fußballgeschäft völlig üblich ist – einen Neuanfang mit einem neuen Trainer zu suchen, sucht der DFB erst gar nicht. Man hat sogar vor der WM dem Bundestrainer bis 2022 verlängert, völlig ohne Zwang. Anscheinend gibt es auch keine Klausel, wenn man bei der WM 2018 (krachend) scheitert. Offensichtlich hat der Bundestrainer den DFB darüber getäuscht, und sich damit vielleicht gerade noch dazu, dass er alles im Griff habe. Es wurde vor der WM die Parole ausgegeben: kein Grund zur Sorge, wir haben alles im Griff, Deutschland ist ein Turniermannschaft. Man sei nur noch in der Feinabstimmung. Das hat auf ganzer Linie nicht gestimmt. Noch am Abend des Ausscheidens hat der Bundestrainer - wohl eher - versehentlich wahre Worte gesprochen, die ihn im Nachhinein erst recht disqualifizieren. Er gab an, dass er im Leben nicht damit gerechnet habe, dass Deutschland gegen Südkorea ausscheiden würde. Ist es aber. Ein Trainer muss so etwas als Möglichkeit im Vorfeld und gerade bei einer Weltmeisterschaft vorsorglich mit einbeziehen. Die gezeigte Einstellung war mehr als grob fahrlässig. Selbst wenn man zugute hält, dass der Trainer die Klatsche nicht hat kommen sehen, dann ist die Vertragsverlängerung bis 2022 noch vor der WM unter völlig falschen Annahmen vereinbart worden. Die tatsächliche Entwicklung führt nun zum Entzug der Grundlagen für die Vertragsverlängerung Löw. So hat die Süddeutsche Zeitung bereits am 29. Juni 2018 die berechtigte Frage gestellt: „Die Frage ist, ob das Scheitern von Kasan einen Wegfall der Geschäftsgrundlage bedeutet.“

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Rückabwicklung eines bockigen Pferdes

Konlex.de am 20. Juni 2018 | Kaufrecht

Wer ein umgängliches und leicht zu reitendes Pferd sucht, stattdessen ein bockiges und unberechenbares Tier erhält, kann vom Vertrag zurücktreten, da eine „vereinbarte Beschaffenheit“ nicht gegeben ist. Das Oberlandesgericht Oldenburg in Niedersachsen nahm genau dies an, weil die Käuferin als Reitanfängerin, was der Verkäufer wusste, ein umgängliches Reittier suchte. Zeugen bestätigten in einer Beweisaufnahmen, dass das Tier schon immer misstrauisch und unberechenbar gewesen sei. Damit war das Pferd laut einem Sachverständigen für die Käuferin von vorneherein nicht geeignet. Die Folge. Rückabwicklung. Der Verkäufer bekommt sein bockiges Pferd zurück und muss den Kaufpreis von € 55.000,00 der Vertragspartnerin erstatten. Nicht bekannt ist, wie das Oberlandesgericht entschieden hätte, wenn es sich um ein sturen Esel gehandelt hätte.

Die Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Oldenburg im Wortlaut:

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Falsche Berater: Der Anfang vom Ende des Joachim Löw

Lawinfo am 18. Juni 2018 | Allgemein

Joachim Löw scheint schlecht beraten. Anstatt das Problem Gündogan/Özil vor der Weltmeisterschaft zu eliminieren, hat er es ignoriert. Jetzt läuft es auch noch spielerisch unrund. Genau betrachtet, ist dies ein grober Managementfehler, der am Ende noch den Bundestrainer mitzieht. Alle Beteiligten haben die Folgen unterschätzt. Warum? Weil sie die falschen Berater haben. Helmut Markwort hat dies in einem Artikel im Focus am 09.06.2018 schon gut auf den Punkt gebracht:

Berater von Ilkay Gündogan und Mesut Özil sind die Firmen ARP Sportmarketing und Family & Football (Inhaber: Harun Arslan und Erkut Sögüt, letzterer sogar Rechtsanwalt). Zum Beraterstab gehören dann noch der Onkel von Gündogan und der Bruder von Özil.

Dass diese Personen als Berater in der causa Erdogan möglicherweise die Falschen sind, insbesondere wenn sie das Treffen noch forciert haben, versteht sich von selbst. Helmut Markwort weiß aber auch, dass ARP Sportmarketing auch die Berater von Joachim Löw sind.

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Nutzungsentschädigung für ein Motorrad

RA Michael Schmid am 15. Juni 2018 | Verkehrsrecht

Wer ein Motorrad als einziges Fahrzeug nutzt, kann Anspruch auf unfallbedingte Nutzungsausfallentschädigung haben.

So entschied der Bundesgerichtshof (BGH): der Geschädigte hatte neben einer Monatskarte für öffentliche Verkehrsmittel als einziges Fahrzeug ein Motorrad mit Saison-Kennzeichen für die schöneren Jahreszeiten. Bei gutem Wetter nutze er dieses Zweirad, bei schlechterem Wetter die öffentlichen Verkehrsmittel.

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Bitcoin-Gewinne bleiben am Ende nicht anonym

Konlex.de am 14. Juni 2018 | Steuerstrafrecht

Nach Expertenschätzungen haben im Jahre 2017 hunderttausend Anleger am Bitcoin-Hype gut verdient. Viele stehen nun vor dem Problem, die Gewinne richtig zu versteuern.

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