Rundfunkbeitrag größtenteils verfassungsgemäß
Der seit 2013 erhobene Rundfunkbeitrag ist als solches mit dem Grundgesetz vereinbar. Allerdings enthält die gesetzliche Regelung eine nicht hinnehmbare Benachteiligung für Personen, die zwei Wohnungen besitzen und daher den Betrag doppelt zahlen müssen. Betroffene sollten sich insoweit ab sofort weigern und Rechtsbehelf einlegen.
Für den Beitrag ist entscheidend, dass die Programme bundesweit ausgestrahlt werden und jeder sie empfangen kann. Ob ein einzelner sich ein Empfangsgerät anschafft oder aus sonstigen Gründen die öffentlich-rechtlichen Angebote nicht nutzen will, spielt für die verfassungsgemäße Beurteilung keine Rolle.
Eigenmächtiger Urlaub kann zur fristlosen Kündigung führen
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat in einer aktuellen Entscheidung bestätigt, dass die eigenmächtige Inanspruchnahme von Urlaub eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Wer eigenmächtig Urlaub nimmt oder verlängert, sollte nicht damit rechnen, dass sein Verhalten zunächst mit einer Abmahnung geahndet wird.
Zu hoher Spritverbrauch ist ein wesentlicher Mangel
Wenn die Herstellerangaben über längere Zeiten nicht mit dem gemessenen Verbrauch übereinstimmen, kann der Kunde vom Händler gegebenenfalls Rückabwicklung verlangen. In mehreren gerichtlichen Entscheidungen wurde eine Abweichung um mehr als 10 % für wesentlich erachtet. Allerdings ist der Verbrauch im Straßenverkehr grundsätzlich nicht mit den Verbrauchsdaten auf dem Rollenprüfstand zu entscheiden. Wer den Verdacht hat, dass sein Auto wesentlich mehr Sprit verbraucht, sollte sich an einen Rechtsanwalt wenden.
Otto-Versand verliert gegen „Otto’s Burger“
Keine Verwechslungsgefahr sah jetzt das Landgericht Hamburg darin, dass „Otto’s Burger“ etwas mit dem Otto-Versand zu tun hätten. Der Versandhändler hatte einen Hamburger Burgerbrater wegen der Verletzung von Namens- und Markenrechten verklagt. Aus Sicht der Kammer für Handelssachen am Landgericht Hamburg bestehe keine Verwechslungsgefahr, außerdem sei „Otto“ ein geläufiger Vor- und Nachname.
Der Burger Otto
Der bundesweit bekannte Otto-Versand klagt derzeit gegen ein kleines Hamburger-Restaurant „Otto´s Burger“ auf Unterlassung der Bezeichnung „Otto“ wegen angeblicher Verwechslungsgefahr. Der Bürger könnte nämlich meinen, dass der Kataloganbieter künftig auch Hamburger versendet.
Dabei ist der Otto-Versand tatsächlich nicht allmächtig. In der Schweiz gibt es einen recht erfolgreichen Konkurrenten OTTO´s, der in seinem Logo seit Jahren mit erhobenem Zeigefinger wirbt, die WELT erinnert daran, dass man bei dem deutschen Großversender ohne Weiteres Kleidungsstücke der Firma Otto Kern bestellen könne und in Steinfurt wirbt die Firma Werner Otto Immobilien.