"Geplatzte" Kreuzfahrt erlaubt Entschädigung nutzlos aufgewendete Urlaubstage
Nutzlos aufgewendete Urlaubstage können in Geld bemessen werden. Das ist an sich nicht neu. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun bei einer kurzfristig abgesagten Karibik-Kreuzfahrt auch eine Richtlinie vorgegeben, wie viel das sein darf.
Erst kurz vor Beginn der Kreuzfahrt erfuhren zwei Urlauber, dass für Sie kein Platz mehr am Bord ist. Ihnen steht deswegen nach einer Entscheidung des BGH eine Entschädigung zu, grundsätzlich jedoch nicht in Höhe des Reisepreises. Das Ehepaar hatte die Kreuzfahrt für knapp € 5.000,00 gebucht. Die gezahlten Reisepreis bekamen Sie zurück und eine Entschädigung von knapp € 3.700,00. Immerhin etwas was knapp 73 % des Reisepreises entspricht. Beim Entschädigungsanspruch gehe es nicht um eine "zweite Rückerstattung" des Reisepreises.
Keine Wohnungsdurchsuchung bei Verdacht der Insolvenzverschleppung
Um bei einem Beschuldigten eine Durchsuchung anordnen zu können, muss der konkrete Verdacht bestehen, dass eine Straftat begangen wurde. Wage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen reichen dafür nicht aus.
Dies hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in einem aktuellen Beschluss erneut hervorgehoben. Aufgrund einer Anzeige hatte die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen Verantwortliche einer GmbH wegen Insolvenzverschleppung eingeleitet. Anschließend beantragte sie für die Firmenräume und die Privatwohnung des Geschäftsführers beim Ermittlungsrichter einen Durchsuchungsbeschluss. Der wurde auch zeitnah vollzogen. Nachdem sich die Ermittlungen ein Jahr hingezogen hatten, wurde das Verfahren mangels Nachweis einer Straftat eingestellt. Eine vorangegangene Beschwerde des Beschuldigten gegen die richterliche Anordnung war erfolglos geblieben. Das BVerfG stellte dem gegenüber einen Stoß gegen Artikel 13 Abs. 1 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung).
Eigenbedarfskündigung: falsch geschriebener Vorname schadet nicht
Eine Kündigung ist nicht deswegen formell unwirksam, weil es an ein Ehepaar gerichtet und der Vorname der Ehefrau falsch angegeben ist. Es handelt sich auch dann noch um eine Falschbezeichnung, wenn der angegebene Vorname derjenige der gemeinsamen (Erwachsenen) Tochter ist. Wenn es ausreiche, dass ein Kündigung lediglich an Eheleute adressiert ist, könne auch eine Falschbezeichnung hinsichtlich des Vornamens einen formellen Mangel nicht begründen.
Diese Entscheidung traf das Amtsgericht Mannheim. Für eine Eigenbedarfskündigung müssten die sog. Kerntatsachen im Kündigungsschreiben benannt werden: Der Kündigungsgrund muss so bezeichnet sein, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden kann. Für die Kündigung einer Hausmeisterwohnung in einem Schulgebäude genügt die Darlegung, dass aus funktionellen Gründen die Räumlichkeiten dem direkten Schulzweck zugeordnet werden solle, und dass es aufgrund einer Umgestaltung des pädagogischen Konzeptes notwendig sei, Schülern Unterrichtsräume zur Verfügung zu stellen, die innerhalb des Schulgebäudes liegen.
[Quelle: AG Mannheim, Urteil vom 12.04.2018, 18 C 5139/17]
Ehegattenunterhalt: kein Unterhaltsanspruch bei falschen Angaben zum eigenen Einkommen
Wer im Unterhaltsverfahren falsche Angaben macht, kann seinen Unterhaltsanspruch verlieren.
Das musste sich eine Ehefrau vor dem Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg sagen lassen. Die Frau hatte nach der Trennung einen Minijob angenommen. In einem Verfahren vor dem Amtsgericht verlangte sie Trennungsunterhalt von ihrem Mann. Sie verschwieg aber, dass sie eigene, wenn auch geringe, Einkünfte hatte. Auf den Hinweis des Gerichts, dass nicht plausibel sei, wovon sie lebe, erklärte sie, Verwandte würden ihr Geld leihen, das sie aber zurückzahlen müsse. Der Ehemann hatte inzwischen erfahren, dass seine Frau eine Arbeit nachging. Er wies im Prozess darauf hin und konnte sogar eine Zeugin benennen. Die Frau musste ihre Angaben korrigieren.
Die Richter am OLG haben einen Unterhaltsanspruch der eigentlich unterhaltsberechtigten Frau verneint. Vor Gericht sei man zur Wahrheit verpflichtet. Hinzu komme, dass das unterhaltsrechtliche Verhältnis zwischen Eheleuten im besonderen Maße durch die Grundsätze von Treu und Glaube beherrscht sei. Es sei daher grob unbillig, den Mann trotz der falschen Angaben in Anspruch zu nehmen.
Es treffe die Frau auch nicht unangemessen hart, dass ihr der Unterhaltsanspruch verzagt werde. So könne von ihr erwartet werden, dass sie ihrer Teilzeitbeschäftigung ausdehne und für ihren eigenen Lebensunterhalt sorge, so der Senat.
[Quelle: OLG Oldenburg, Beschluss vom 22.08.2017, 3 UF 92/17]
Umdeutung einer fristlosen Kündigung
Eine fristlose kann in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden, wenn das abgemahnte Fehlverhalten des Arbeitnehmers zwar keine fristlose, wohl aber eine ordentliche Kündigung rechtfertigt. Diese Entscheidung traf das LAG Rheinland-Pfalz in einem entsprechenden Fall. Dort war der Arbeitnehmer nach dem Arbeitsvertrag verpflichtet gewesen, seine Arbeit um 9.00 Uhr aufzunehmen.