Weil die Allianz von verschiedenen Gerichten wegen der Absicherung von Betriebsschließungen in die Vertragshaftung genommen wurde, will die Allianz in der Zukunft „kneifen“. Tritt der Versicherungsfall ein, scheint der größte deutsche Versicherer kein verlässlicher Partner zu sein. Die Münchner Abendzeitung meldet in ihrer Ausgabe vom 02.11.2020, dass Allianz eine „Kosmetikkorrektur“ vornimmt und beiläufig erklärt hat, dass künftig in neuen Versicherungsverträgen auch Corona mitversichert sei, aber erst nachdem die Bundesregierung die Pandemie für beendet erklärt habe, nämlich dann, wenn es einen wirksamen Impfstoff gibt. Deswegen versichert Allianz hier auch gegen Pest und Cholera, Risiken, die aus heutiger Sicht keine mehr sind.

 

Das bedeutet für Versicherungsnehmer zukünftig: Hoffentlich nicht Allianz versichert.

Schon während und nach dem ersten Lockdown haben wir für eine Reihe von Betrieben aus den Branchen Gastronomie, Hotel, Einzelhandel, Diskotheken, Bars und Clubs Anträge auf Entschädigung analog dem Infektionsschutzgesetz gestellt, weil dort die direkte Entschädigung nicht so vorgesehen ist. Gehandelt hat aber der Staat nach den Regeln des Infektionsschutzgesetzes. Der ehemalige Verfassungsgerichtspräsident Papier sieht hier eine „Regelungslücke“, die ausgefüllt werden muss. Letztlich sehen das wahrscheinlich auch die Gerichte so. In einem ersten Verfahren, dass sich konkret mit der Bandbreite der Problematik beschäftigt hat, hat kürzlich in der ersten Instanz vor dem Landgericht Berlin ein vorläufiges Ende gefunden. Die Klage des Gastronomen auf Entschädigung für die Zeit des ersten Lockdowns wurde abgewiesen, weil dieser Lockdown eben alle betroffen hätte. Eine Entscheidung sei grundsätzlich denkbar, aber nur für denjenigen, der ein „Sonderopfer“ bringe. Wir meinen, dass die Gastronomen und Gewerbetreibenden, ganz besondere Sonderopfer erbringen, nämlich ihre Existenz riskieren, weil sie zur Eindämmung der Pandemie ihr Unternehmen geschlossen halten. Gerade Gastronomen und Veranstalter waren die ersten die schließen mussten und werden auch die letzten sein, die unbeschränkt wieder geöffnet haben werden. Jetzt, wo der zweite Lockdown für das Unterhaltungsgewerbe und die Gastronomie beschlossen ist, wird es den ein oder anderen geben, der gegen Einschränkungen gerichtliche Hilfe in Anspruch nimmt. Wenn aber solche Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie am Ende notwendig sind, sollte man sich auf eine andere Strategie besinnen, nämlich: Dulde und liquidiere! Wenn man die Situation schon so hinnehmen muss, dann soll man sich auf die Entschädigung konzentrieren, die man hier auch entsprechend beanspruchen sollte.

Wer sich in den Vorstand eines Vereins wählen lässt, sollte dies nur tun, wenn der Verein im Zweifel für „Verfehlungen im Amt“ eine (Risiko-)Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat. Auch ehrenamtliche Tätigkeiten sind grundsätzlich nicht frei von Risiken und Schadensfällen. Zwar hat der Gesetzgeber mit der Einführung des § 31 a für ehrenamtliche Organmitglieder im Innenverhältnis auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, doch drohen zum einen immer auch Ansprüche von außen (also von Dritten), zum anderen ist nicht genügend gewährleistet, dass der Verein sein Vorstandsmitglied im Zweifel auch finanziell freistellen kann. Was nutzt der Anspruch, wenn das Geld hierzu nicht da ist? Gerade im sportlichen Bereich oder bei Vereinen, bei denen Tiere zum Einsatz kommen, ist das Haftungsrisiko von vorne herein überschaubar.

Zur Weihnachtszeit versenden viele Geschäftspartner Geschenke. Wer allerdings den Versuch unternimmt, sich durch Geschenke Vorteile in der Zukunft zu sichern oder sich für Vorteile zu revanchieren, kann sich schnell strafbar machen. Denn auf Bestechung steht Freiheitsstrafe oder Geldstrafe und trifft Schenker wie Beschenkten gleichermaßen. Geschenke an Amtsträger gelten als Vorteilsnahme. Hier ist der Gesetzgeber noch etwas strenger.

Mit einem Eilantrag versuchte der in die Schlagzeilen geratene Coesfelder Schlachtbetrieb Westfleisch die behördliche Schließungsverfügung aufzuheben. Das Verwaltungsgericht Münster stellte aber fest: die auf dem Infektionsschutzgesetz beruhende Verfügung sei nach Aktenlage aller Voraussicht nach rechtmäßig. Die drohenden Nachteile der Antragstellerin seien rein finanzieller Natur und könnten sich gegenüber dem Lebens- und Gesundheitsschutz nicht durchsetzen.