Unterlagen wie Schriftwechsel und Geschäftsbriefe Finanzberichte, Jahres Abschlusserklärung, Betriebsprüfungsberichte, Lohnkonten, die vor dem 1.1.2013 erstellt wurden, können jetzt vernichtet werden. Jahresabschlüsse, Buchungsbelege, Lieferscheine, Quittungen, Kontoauszüge, Jahresbilanz, elementare, Kassenberichte Kredit-Steuerunterlagen, Prozessakten, die aus der Zeit vor dem 1.1.2009 entstammen, können ebenso vernichtet werden. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass es relevant darauf ankommt, für welches Kalenderjahr der Jahresabschluss oder die Bilanz erstellt wurde.

2019 steigt der gesetzliche Mindestlohn von derzeit Euro 8,84 auf Euro 9,19. Ab 2020 wird der Mindestlohn dann auf mindestens Euro 9,35 brutto die Stunde angehoben. Aber auch in verschiedenen Branchen steigen Mindestlöhne, beispielsweise im Dachdeckerhandwerk, im Gebäudereinigerhandwerk, im Elektronikhandwerk, in der Pflegebranche und bei Zeitarbeitern.

Arbeitgeber sollten ihre Lohnabrechnungen bzw. die Lohnbuchhaltung gesondert daraufhin überprüfen, ob die Vorschriften zum Mindestlohn eingehalten werden und gegebenenfalls auch die Arbeitszeiten dokumentiert erfassen. Für die Abteilung „Kontrolle Schwarzarbeit“  des Zoll ist die spätere Überprüfung der Einhaltung des Mindestlohns oftmals Vorwand oder „ausreichendes Verdachtsmoment“ für eine Hausdurchsuchung und Beschlagnahme bei Arbeitgebern.

Der Bundesgerichtshof hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Die Klägerin betreibt ein Museum in Mannheim. Sie hat dort durch einen Mitarbeiter ausgestellte Kunstwerke fotografieren lassen und diese Fotografien in einer Publikation veröffentlicht. Die Beklagte ist die deutschsprachige Ausgabe des Internetlexikons Wikipedia. Diese hat Fotografien zum öffentlichen Abruf im Netz bereitgestellt, in der Gemälde zu sehen sind, die im Eigentum des Museum stehen. Die Werke sind sämtlich gemeinfrei, also wegen Ablaufs der Schutzfrist (§ 64 UrhG) urheberrechtlich nicht mehr geschützt. Die Museumsbetreiberin hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen. Mit Erfolg.

Bundesweit haben Kleinkriminelle oder Großkriminelle aus Oranienburg vor allem Westdeutschland am 01. Oktober 2018 mit Faxschreiben geflutet, bis 02.10. oder spätestens bis 09.10.2018 „vollständige und aktuelle Firmen- und Betriebsdaten“ gebührenfrei an eine Faxnummer 00800/77000777 zu senden. Angeblich wegen der Datenschutzpflicht DSGVO. In Wirklichkeit ist in dem Schreiben alles Lug und Trug. Im Kleingedruckten zwischen den Zeilen findet sich dann der Hinweis, dass man mit der Unterschrift ein 3-Jahresabo für Informationsmaterial, Formulare und Anleitungen zur Umsetzungen der Vorgaben der DSGVO erhält für insgesamt über € 1.700,00. Auch unsere Kanzlei hat ein solches Formular erhalten. Wir haben wegen des lausigen Täuschungsformulars unmittelbar Strafanzeige erstattet bei der zuständigen Staatsanwaltschaft Neuruppin, Feldmannstr. 1, 16816 Neuruppin. Angeblich sitzen die Verantwortlichen in Malta. Wir denken auch in der Lehnitzstr. 11 in Oranienburg.

 

Wir können jedem Empfänger nur raten, auch Strafanzeige zu erstatten. Selbst wenn die Täuschung nicht funktioniert hat, war es doch offensichtlich ein Betrugsversuch.

 

 

Wer so hinterlistig und versteckt Informationsmaterial anbietet, dass man noch nicht einmal zuvor gesehen hat, der will schlicht andere dreist ausnehmen.

 

Unseren Anzeigentext, den wir nachfolgend auszugsweise wiedergeben, können Sie gerne verwenden.

 

Das Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft, Feldmannstr.1, 16816 Neuruppin lautet: 332 UJs 17793/18

 

Berufswunsch vieler Teenies ist Internetstar, letztlich Influencer. Eigentlich ein jämmerliches Ziel. Die meisten Influencer sind nicht anderes als Werbemedium. Cathy Hummels oder Sarah Lombardi können wenig bis nichts, haben aber viele Follower, die meist das angeblich spannende Leben ihrer Idole verfolgen. Letztlich haben diese Influencer aber nur eine Aura um sich aufgebaut, um die Fans von bestimmten Dienstleistungen oder Produkten zu überzeugen. Werbung halt! Nur subtile, fiese Tipps an die Fans, die wegen der Liebe zu ihrem Idol oftmals unreflektiert annehmen, was die Influencer verpackt „als Geheimtipp“ anpreisen. Verboten wird es, wenn sie nicht kennzeichnen, dass ihr Agieren Werbung ist. Zwar wissen die Nutzer von Youtube, Instagram, Facebook usw., dass Influencer ihr Geld mit Produktwerbung verdienen. Jeder Vierte betrachtet deren Präsentationen allerdings wiederum nicht als Werbung. Das ist fatal, denn meistens sind es doch Jugendliche, an denen sich die Influencer vergreifen. Da gibt es klare gesetzliche Regelungen. Nach § 5a Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) handelt unlauter, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht und die geeignet ist, den Verbraucher zu einer Kaufentscheidung zu veranlassen. Auch nach dem Telemediengesetz muss bei Internetangeboten jede kommerzielle Kommunikation klar erkennbar sein.