Jetzt Entschädigungsantrag stellen
Die diversen Betriebsschließungen erfolgten durch staatliche Anordnung. Die Kehrseite dieser Bescheide und Allgemeinverfügungen ist der große Kostenblock, der zunächst einmal bei Unternehmer bleibt. Vom fehlenden Gewinn ganz zu schweigen. Hier sind wir der Auffassung, dass genau da der Staat einspringen muss, nicht in Form von billigen Krediten mit dem Wirtschaftsrisiko des Unternehmers, sondern durch Entschädigung 1:1 der nicht vermeidbaren Kosten (bis zur Wiedereröffnung). Hier war der Staat in der Krise nicht konsequent genug. Nebeneffekt wäre darüber hinaus, dass dann nicht alle auf einen schnelles Wiederhochfahren der Wirtschaft drängen würden. Am Ende würde das eh übernehmen müssen. Sollte man sich nicht nur Zeit, sondern auch Gelassenheit erkauft.
Da es schlicht nicht sein kann, dass Betriebe über ungewisse Zeit einen „Lockdown“ durchführen müssen, ohne für den eingetretenen und eintretenden Schaden entschädigt werden, die ‚Soforthilfe‘ von wenigen tausend Euro verpufft.
Wir stellen für alle unsere Mandanten in diesen Tagen einen förmlichen Antrag auf Kostenentschädigung. Das sollte sich jeder schleunigst überlegen. Hier könnten Fristen laufen.
+++ Soforthilfe startet doch erst morgen +++
Seit heute, Mittwoch, sollten Onlineanträge zur Soforthilfe Corona abrufbar sein. Jetzt meldet das Wirtschaftsministerium auf seiner Homepage: "Wir arbeiten rund um die Uhr mit Hochdruck an Ihrem Programm. Bitte haben Sie noch bis Mittwochabend (25. März 2020) Geduld, bis Sie den vollelektronischen Antragsprozess in Anspruch nehmen können." Hinter vorgehaltener Hand soll es noch 24 Ur werden. Der Start ist damit faktisch auf den morgigen Donnerstag, 26. März 2020 verschoben.
Corona: Antrag auf Soforthilfe ab Mittwoch (morgen) möglich
Das Soforthilfeprogramm für gewerbliche Unternehmer, Freiberufler, die sich in unmittelbarer Folge der Corona-Pandemie in einer existenzbedrohenden Lage befinden und hierdurch massive Liquiditätsengpässe erleiden, können Antrag auf „Soforthilfe“ stellen. Dieser Betrag ist nicht zurückzubezahlen, verbleibt also als Unterstützungsleistung beim Empfänger.
Eine entsprechende Antragstellung ist ab dem 25.03.2020 möglich. Anträge wird es über die IHK geben, unabhängig davon ob man Mitglied ist oder nicht.
In der Regel werden Selbständige oder Personen mit bis zu 5 Beschäftigen mit monatlich € 3.000 unterstützt (längstens für den Zeitraum von 3 Monaten), Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigten mit € 5.000 monatlich und Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigten mit € 10.000 monatlich.
Haben Sie Probleme, die nächste Miete zu bezahlen? Können Sie Ihre Mitarbeiter bezahlen? Haben Sie schon Antrag auf Kurzarbeitergeld gestellt? Haben Sie mit Ihrer Bank über eine Tilgungsaussetzung gesprochen? Haben Sie geprüft, welche Verträge Sie jetzt kündigen oder stilllegen können? Haben Sie bei Ihrem Finanzamt bereits Antrag auf Steuererleichterung gestellt? Verfügen Sie über einen Maßnahmeplan, wie es demnächst weitergeht? Haben Sie die Bilanzen und BWA für die letzten Monate und das letzte Kalenderjahr (ggf. nur vorläufig) und eine Betriebsvorausschau zusammengestellt? Sind Sie durch die Gesamtsituation eingeschränkt oder gar überfordert? Sollen wir Sie da durchlotsen?
Wer Schwierigkeiten hat, den Antrag und die Begründung zeitnah und korrekt zusammenzustellen, dem helfen wir unter Berücksichtigung unserer Zeitkapazitäten auch im Zusammenarbeit mit Ihrem Steuerberater. Ansprechpartner in unserer Kanzlei sind die Rechtsanwälte Rafael Fischer, Oliver Hirt, Michael Schmid und Marita Rohde unter der Zentralnummer 07531/5956-10. Sie können uns aber auch eine E-Mail senden unter Darstellung Ihrer Ausgangssituation an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.
Der Asset Deal in der Krise/Insolvenz
Steht ein Unternehmen kurz vor dem Exitus oder ist es schon insolvent, kann für Dritte die Übernahme einzelner werthaltiger Vermögensbestandteile von Interesse sein. Aber auch ein asset deal hat für den Erwerber erhebliche Haftungsrisiken. Das kann die Haftung für Altverbindlichkeit nach § 25 Abs. 1 HGB (Haftung wegen Firmenfortführung) sein. Die Mitarbeiter der Altgesellschaft im Wege des Betriebsübergangs gem. § 613 a Abs. 1 BGB oder die steuerrechtliche Haftung nach § 75 Abs. 1 AO.
Strafbarkeit durch Gehaltsgaunerei bei der AWO
Wenn ein Geschäftsführer eine Wohlfahrtverbandes über 100.000 € im Jahr verdient, ist das schon verdächtig. Bei 300.000 € im Jahr, wie bei der AWO-Vorsitzenden Hannelore Richter vom Verband Wiesbaden muss man von Betrug/Untreue ausgehen. Solche Personen müssen auch umgehend entlassen werden mit der Auflage, den zu Unrecht erhaltenen Lohnanteil zurückzuerstatten. Das gilt genauso wie für Frau Hannelore Richter gegen den langjährigen AWO-Geschäftsführer Jürgen Richter in Frankfurt, der sich für seinen (privat) eingesetzten Jaguar anscheinend Euro 5.000,- Dienstwagen pauschal überweisen ließ, wie die Frankfurter Rundschau berichtet. Da die AWO ein Tendenzbetrieb ist, war den Repräsentanten klar, dass das Unrecht war. Es liegt jeweils Vorsatz vor.