Zumindest was die Gastronomie-Schließungen betrifft, hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) die Regeln zur Schließung von Gaststätten, Hotels und Sportanlagen nach dem Investgesetz gebilligt. Aufgrund der dynamischen Pandemieentwicklung konnte der Gesetzgeber in der jeweiligen Fassung des Infektionsschutzgesetzes mit ausreichender Grundlage agieren. Maskenpflicht, Kontaktbeschränkungen und die Schließungen von Hotel- und Gastronomiebetrieben, im Falle einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, waren zulässig.

Grudsätzlich ja.

 

Die Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts München II hat Rupert Stadler bei einem umfassenden Geständnis und Zahlung eines Betrages von € 1.1 Mio. eine Bewährungsstrafe in Aussicht gestellt. Andere Verfahrensbeteiligte haben bereits Geständnisse abgelegt.

 

Räumt Stadler seine Schuld auch noch ein, könnten Schadensersatzansprüche künftig nicht nur gegenüber Audi, sondern auch gegen Herrn Rupert Stadler persönlich (gegebenenfalls als Gesamtschuldner) geltend gemacht werden. Das läuft dann auf eine persönliche Haftung raus.

 

Bei unseren Verfahren hat am Ende immer Audi alles übernommen. Es war aber erkennbar, dass die Klageerweiterung auf Rupert Stadler auf der Gegenseite einen erhöhten Erledigungswunsch zur Folge hatte.

Am 28.03.2023 haben wir über eine Betrüger-Truppe berichtet, die als „Zentrale Zahlstelle“ für die Amtsgerichte/Registergerichte Rechnungen an Gesellschaftsgründer verschickt und eine Zahlung von € 716,00 als angebliche Notar- und Veröffentlichungskosten behauptet. Das Schreiben sieht amtlich aus, ist auf gleichem Papier ausgedruckt und erweckt mit gleicher Schrift einen echten Eindruck. Dennoch ist es ein Täuschungspapier.

 

Unserem Mandanten ist es gelungen, die versehentliche Überweisung durch sofortige Intervention bei der Empfängerbank wieder zurückzuholen. Hier konnten die Betrüger ausgetrickst werden. Man muss aber schnell sein!

 

Dies hindert uns nicht daran, die erhobene Strafanzeige gegen die bislang unbekannten Ganoven weiter aufrechtzuerhalten.

Es sieht aus wie ein Schreiben des Amtsgericht Berlin oder Freiburg. So recht ist das nicht klar. Verwendet wird über dem Begriff „Amtsgericht“ ein Wappen des Landes Nordrhein-Westfalen. Im Grunde genommen alles „Kraut und Rüben“. Aber es reicht, um Gesellschaftsgründer hinters Licht zu führen und € 716,00 abzuzocken.

 

Wer vor kurzem eine GmbH gegründet hat, erhält möglicherweise von Betrügern ein Täuschungsformular mit der Aufforderung binnen drei Werktagen € 716,00 an die Volksbank-Raiffeisenbank Nordoberpfalz in Weiden zu bezahlen. Als Empfänger ist ein Herr Christian Thoma angegeben, ob es ihn gibt oder nicht. Auf jeden Fall werden Überweisungen an die IBAN: DE72 7539 0000 0005 7308 64 zunächst einmal ausgeführt. Wir haben für unsere Mandantschaft Strafanzeige erstattet und die Bank gebeten, die Auszahlung zu bremsen und das Geld sicherzustellen. Ob das noch drei Tage später gelingt, ist fraglich. Wichtig ist, dass solch dreisten Betrügern entschlossen begegnet wird. 

Man könnte auch sagen: vom TOP-Mediziner zum FLOP-Mediziner. Die von der Zeitschrift Focus jährlich veröffentlichte Liste „TOP-Mediziner“ ist irreführend für Verbraucher und darf deshalb so nicht mehr verwendet werden. Das entschied aktuell das Landgericht München. Der besondere Clou an der Sache ist: wer die FOCUS-Empfehlung verwenden möchte, soweit er genannt ist, kann unter der Rubrik „FOCUS Empfehlung“ für eine Lizenzgebühr von rund 2000 € netto das Zeichen verwenden. Nach außen hin hat die Empfehlung den Charakter eines Prüfzeichens. Das wurde aber nicht auf objektiver Basis vergeben, sondern nach subjektiven Merkmalen und dient dem Verlag zur Generierung von Umsatz.

Das gleiche Spiel läuft jährlich für „Top-Anwälte“. Voraussichtlich dürfen auch Rechtsanwälte und Focus demnächst nicht mehr so werben. Überall, wo für „Eigen-lob“ als „Fremd-lob“ verkauft wird, hat etwas Unseriöses.