Zum 1. März 2024 tritt in Österreich eine neue gesetzliche Regelung in Kraft, die es dem österreichischen Staat erlaubt, die Fahrzeuge von Rasern als Tatmittel zu beschlagnahmen und zu versteigern.

 

Wer dann mit mehr als 190 km/h unterwegs ist, muss an Ort und Stelle sein Fahrzeug abgeben. Innerorts gilt die Grenze schon bei 130 km/h. Wer innerorts 80 km/h bzw. außerorts 90 km/h zu viel auf dem Tacho hat, begeht nach österreichischem Recht dann eine ‚extreme Überschreitung‘. Das berichtet die Bild-Zeitung unter Berufung auf den mehrheitlichen Willen der politischen Parteien anlässlich einer Rückfrage beim Klimaschutzministerium.

 

Unabhängig davon wird zunächst einmal der Führerschein eingezogen. Es droht ein Fahrverbot in Österreich. Die zuständige Bezirksverwaltung entscheidet dann, ob das Fahrzeug „verfällt“. Bei Wiederholungstätern kann auch bei geringeren Überschreitungen eine ‚extreme Überschreitung‘ angenommen werden.

Gemäß § 23 Abs. 1c der Straßenverkehrsordnung darf der Führer eines Fahrzeugs kein technisches Gerät betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Dies meint insbesondere Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen. Bei Geräten, die grundsätzlich anderen Nutzungszwecken dienen aber ebenso zur Anzeige oder Störung verwendet werden können, darf die Anzeige- oder Störfunktion nicht genutzt werden.

 

Hiervon werden also auch unmissverständlich Smartphones umfasst, auf denen eine Blitzer-App installiert ist.

Allerdings sind Blitzer-Apps nicht per se verboten, denn die Straßenverkehrsordnung verbietet lediglich die Nutzung der App während der Fahrt. Ein kurzer Blick auf die Blitzerlage vor Fahrtantritt bringt also keinerlei Probleme mit sich.

Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig, sind Bewohnerparkgebührensatzungen unzulässig, wenn anstatt einer Satzung eine Rechtsverordnung hätte erlassen werden müssen. Dies wird damit begründet, dass die bundesgesetzliche Regelung des § 6a Va StVG die Landesregierungen lediglich dazu berechtigt, Gebührenordnungen für das Ausstellen von Bewohnerparkausweisen zu erlassen und die Ermächtigung durch Rechtsverordnung weiter zu übertragen. Auf dieser Emächtigungsgrundlage stütz sich § 1 ParkgebVO des Landes Baden-Württemberg und sieht aber in Satz 2 bei Zuständigkeit der Gemeinden als örtliche oder untere Straßenverkehrsbehörden die Möglichkeit zum Satzungserlass vor. Genau dies hatte aber § 6a Va StVG nicht vorgesehen. Gemeinden sind in Bezug auf die Bewohnerparkgebühren, welche eben bundesgesetzliche Regelungen nach dem Straßenverkehrsgesetz sind, an die Vorgaben des Bundesgesetzgebers gebunden. Daher sind entgegen § 1 ParkGebVO die Gemeinden nicht zum Erlass der Gebührenordnungen durch Satzungen berechtigt. Dennoch haben viele Gemeinden von diesem Recht Gebrauch gemacht.

Das Urteil vom 13. Juni2023 bezieht sich auf die Bewohnerparkgebührensatzung der Stadt Freiburg im Breisgau vom 14. Dezember 2021. Dennoch kommen auch zahlreiche weitere Großstädte in Baden-Württemberg in Betracht, bei welchen die Gemeinden Gebührenordnungen durch Satzungen erlassen haben, was sich ebenfalls im Nachhinein als unwirksam herausstellen könnte.

Stadt Konstanz

Erst am 02.06.2022 hat der Gemeinderat der Stadt Konstanz eine neue Regelung für Bewohnerparkausweise getroffen, die Neuregelung trat zum 01.01.2023 in Kraft (Höhere Gebühren für Bewohnerparkausweise ab 2023 - Stadt Konstanz). Auch in Konstanz wurde statt einer vom Bund vorgesehenen Rechtsverordnung die Regelung über die Erhebung von Gebühren für die Bewohnerparkausweise als Satzung entscheiden (Bewohnerparkausweisgebührensatzung) entschieden (abrufbar unter: III_14 Satzung der Stadt Konstanz über die Erhebung von Gebühren für Bewohnerparkausweise (Bewohnerparkausweisgebührensatzung).pdf).

Der Satzungserlass wird neben § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) auch auf § 6a Va Straßenverkehrsgesetz (StVG) und den in Frage stehenden § 1 II Parkgebührenerhebungs-Delegationsverordnung gestützt (Verordnung abrufbar unter: Landesrecht BW § 1 ParkgebVO | Landesnorm Baden-Württemberg | - Bewohnerparkausweise | Delegationsverordnung der Landesregierung zur Erhebung von Parkgebühren (ParkgebVO) vom 14. Juli 2021 | gültig ab: 22.07.2021 (landesrecht-bw.de)).

Damit ist die Rechtslage in Konstanz vergleichbar mit der, der Stadt Freiburg im Breisgau.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hat die Bewohnerparkgebührensatzung der Stadt Freiburg vom 14.12.2021 gekippt. Anwohnerparken kostete in Freiburg früher € 30,00 im Jahr. Seit 01.04.2022 werden in Freiburg Gebühren nach einem Stufentarif erhoben. Geht so nicht, sagt das Bundesverwaltungsgericht. Es führt hierfür drei Gründe an:

 

1. Eine solche Regelung sei nicht per Satzung möglich. So etwas muss per Rechtsverordnung umgesetzt werden.

 

Das könnte weitreichende Folgen haben, weil wohl in mehreren Städten entsprechend Satzungen erlassen wurden.

 

Mit Urteil vom 13.06.2023 hat das Bundesverwaltungsgericht die Gebührensatzung für Anwohnerparken in Freiburg gekippt.

 

Einer der Hauptgründe, weshalb die Regelung unwirksam ist, ist der Umstand, dass die Stadt anstelle einer Satzung eine Rechtsverordnung hätte erlassen müssen.

 

Die Stadt Konstanz gibt als Rechtsgrundlage für Ihre Bewohnerparkausweise und die damit verbundenen Preise (€ 150,00 im Jahr) den § 45 Straßenverkehrs-Ordnung in Verbindung mit der örtlichen Satzung an.