Ein potentieller Verkehrssünder hat im Zweifel Anspruch auf Einsicht in die sogenannten „Rohmessdaten“. Im Jahre 2019 waren die Blitzgeräte der Firma Jenoptik, TraffiStar S350, in Verruf geraten, weil diese keine Rohmessdaten speicherten. Gerade in Süddeutschland, insbesondere im Landkreis Konstanz, werden fast ausschließlich diese Geräte verwendet. Der Hersteller gelobte schnelle Besserung. Ob und welche Geräte bis heute nachgerüstet sind, ist so bis heute nicht bekannt.

 

Die hiesige Rechtsprechung hat die rechtlichen Bedenken weggewischt und sah keinen Informationsbedarf bei standardisierten Messverfahren, weil dort die Richtigkeit des gemessenen Geschwindigkeitswertes „indiziert“ sei. Das ist es aber nicht, wenn Zweifel an der gemessenen Geschwindigkeit bestehen. Dann muss der Betroffene, schon nach dem Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit und eines fairen Verfahrens, Einsicht in die gesamten Unterlagen haben und in die sogenannten Rohmessdaten, aus denen sich die Geschwindigkeitserrechnung ergibt.

Was in Holland schon als Pilotprojekt läuft, läuft unter dem Komplex „Künstliche Intelligenz“. Sogenannte Smart-Kameras sollen vorbeifahrende Autofahrer daran erkennen, ob diese während der Fahrt ihr Handy, Smartphone, Tablett oder Navigationssystem nutzen. Glaubt die Smart-Kamera einen solchen Verstoß festzustellen, wird ein Foto gemacht, klassisch wie bisher vom Kennzeichen und vom Fahrer (und dazu noch das Handy).

 

Im Nachhinein muss ein Beamter prüfen, ob sich die Kamera „geirrt“ hat oder einen Treffer gelandet hat. Dann wird der Bußgeldbescheid verschickt.

In Fachkreisen ist es kein Geheimnis, dass Kfz-Versicherungen für die Versicherer nicht lukrativ sind. Daher sind Versicherungsgesellschaften stets bemüht, ihre Kosten aus Schadensersatzforderungen gering zu halten. Auch aufgrund einer großen Konkurrenz sparen oder besser gesagt kürzen Versicherungskonzerne gerne, wo es nur geht.

 

Sehr beliebt sind mittlerweile Rechnungskürzungen bei Unfallschäden. Die Gutachten oder auch die Reparaturrechnungen zerpflückt die Versicherung meist nicht selbst, sondern reicht sie an externe Helfer weiter. Dahinter steckt eine Gattung williger Versicherungsdiener, die bundesweit arbeiten und zu großen Organisationen gewachsen sind. Platzhirsch in diesem „Drückergewerbe“ ist die ControlExpert GmbH aus dem rheinischen Langenfeld. Die ControlExpert GmbH gilt als verlängerte Hand der Kfz-Versicherer, die eine grenzwertige Schadenregulierung betreiben und systematisch Rechnungen kürzen. Dahinter steckt ein „Bombengeschäftsmodell“. Selbstverständlich weisen Versicherer und die ControlExpert GmbH diese Vorwürfe hartnäckig zurück. 

 

Bei der ControlExpert GmbH handelt es sich um ein Unternehmen für die digitale Schaden- und Wartungsabwicklung welches laut Internetseite „maßgeschneiderte Lösungen mit Spargarantie“ anbietet. Es versteht sich von selbst, dass derartige „Auftragskürzer“, wenn sie von Versicherungen eingeschaltet werden, die Aufgabe haben, den Schaden klein zu rechnen bzw. einzelne Schadenspositionen zu streichen. Andernfalls wäre es betriebswirtschaftlich nicht sinnvoll, ein bereits eingereichtes Kfz-Sachverständigengutachten erneut prüfen zu lassen. Ehemalige Mitarbeiter derartiger Dienstleister berichten, dass sie mindestens 120 Euro pro Rechnung streichen müssen. Laut Branchenberichten schaffen es die Prüfdienste auf diesem Weg, Gutachten im Schnitt um 350 Euro pro Vorgang zu drücken.

Der „aktuelle“ Bußgeldkatalog hat einen juristischen Formfehler, sodass im Moment das alte Regelwerk in der Praxis angewendet wird. Nach dem neuen Bußgeldkatalog war ein Fahrverbot bereits vorgesehen, wenn ein Autofahrer innerorts 21 km/h zu schnell war und außerorts 26 km/h. Der Spiegel berichtet, dass künftig ein Fahrverbot innerorts beginnen soll bei 26 km/h und außerorts bei 36 km/h.

Es geht um Parkplatzverstöße auf privatem Grund. Wer auf fremden Parkplätzen oder Grundstücken sein Auto abstellt, muss mit empfindlichen Kostenfolgen rechnen. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass der Fahrzeughalter sich im Zweifel nicht darauf rausreden kann, dass er nicht gefahren sei. Wenn er Unbill von sich abwenden will, muss er den tatsächlichen Fahrer benennen. Tut er dies nicht, trifft ihn Unterlassungsanspruch und Kostenlast.