Richter dürfen auch bei erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung vom Regelfahrverbot absehen
Sie müssen dies allerdings besonders begründen. Das Oberlandesgericht Hamm hat die beschränkte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft zum Anlass genommen den Tatrichtern hier Vorgaben zu machen. Fahrverbote dienen der erzieherischen Einwirkung auf die Verkehrssünder. Daher ist das Absehen von Fahrverbot grundsätzlich nur in engen Grenzen möglich, beispielsweise wenn dem Delinquenten der Verlust seines Arbeitsplatzes oder seiner wirtschaftlichen Existenz droht und er dies nicht durch zumutbare Vorkehrungen vermeiden kann. Ein allgemeiner Hinweis auf berufliche Nachteile durch das Gericht reicht nicht aus. Dies ergebe sich aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern. Es ist deshalb eine eingehende, tatsachengestützte Begründung im Einzelfall notwendig. Das Tatgericht muss sich damit auseinandersetzen, dass der Betroffene die beruflichen Folgen selbst minimieren kann. Bei dem zu entscheidenden Fall, in dem es um zwei Monate Fahrverbot ging, wäre auch zu überlegen gewesen, ob man die Fahrverbotsdauer auf einen Monat reduziert. Sind solche Überlegungen aus dem Urteil heraus nicht ersichtlich, sind Urteile an das Ausgangsgerichts zurückzuverweisen, wie das das OLG Hamm getan hat.
Ab sofort gilt der neue Bußgelkatalog, das bedeutet ...
- Innerorts 16-20 km/h zu schnell fahren: 70 statt 35 Euro
- Rettungsgasse missachten oder nicht bilden: 200 bis 320 Euro und 1 Monat Fahrverbot
- Gehwege, Radwege und Seitenstreifen vorschriftswidrig nutzen: 100 statt 25 Euro
- für das unerlaubte Abstellen des Fahrzeugs auf Schutzstreifen oder in zweiter Reihe Geldbußen von bis zu 110 Euro fällig – bislang waren es 15 Euro
Der neue Bußgeldkatalog ist ein Gruß an den Geldbeutel
Eines vorweg: Zu schnelles Fahren wird deutlich teurer, aber Fahrverbotsgrenzen bleiben unverändert.
Nach langem Ringen zwischen Bund und Ländern empfahl am heutigen Freitag, den 08.10.2021 der Bundesrat, der neuen Verordnung des Bundesverkehrsministeriums zuzustimmen. Die neue Bußgeldkatalog soll ab November in Kraft treten.
Für Zu-Schnell-Fahrende hat der neue Bußgeldkatalog es in sich: Künftig muss man beispielsweise 50 statt 25 Euro zahlen, wenn man innerhalb geschlossener Ortschaften mehr als 10 km/h zu schnell fährt. Außerhalb werden 40 statt bisher 20 Euro fällig. An den Fahrverbotsgrenzen bei Geschwindigkeitsverstößen ändert sich allerdings nichts. Aber vor allem Raser werden kräftig zur Kasse gebeten: Wer mit 91 km/h anstelle der erlaubten 50 km/h in der Stadt fährt, muss mit einem Bußgeld von 400 Euro rechnen. Bislang mussten die Raser in diesem Fall nur 200 Euro zahlen.
Bei Verkehrsunfall unter Drogeneinfluss droht Regress des Versicherers
Verursacht der Versicherungsnehmer unter Drogeneinfluss einen Verkehrsunfall, kann der Versicherer einen Regressanspruch gegen ihn haben. Der Versicherer berief sich zu Recht auf die vereinbarten Versicherungsbedingungen. Danach sei er im Innenverhältnis in Höhe von 5.000,00 € leistungsfrei. Der Versicherungsnehmer sei nämlich als Fahrer in Folge Genusses berauschender Mittel nicht in der Lage gewesen, das Fahrzeug sicher zu führen.
Der neue Bußgeldkatalog
Fahrverbote werden doch nicht so streng umgesetzt, wie ursprünglich geplant. Hier wurde nachgebessert. Sonst wäre bei einer Geschwindigkeitsübertretung von 21 km/h bereits ein einmonatiges Fahrverbot die Folge, wer beispielsweise eine 30er Zone falsch einschätzt und mit 21 km/h in stiller Nacht durch die Straße fährt, verlor nach der alten Fassung seinen Führerschein.
Damit bleibt es bei der bisherigen Schallgrenze von 31 km/h innerorts und 41 km/h außerorts. Richtig teuer wird es dann, wenn man sein Fahrzeug gar nicht bewegt und falsch parkt.
Das Parken auf Geh- und Radwegen sowie das unerlaubte Halten auf Schutz-Streifen oder das Parken und Halten in zweiter Reihe kosten künftig bis zu 110 Euro.
Wer unberechtigterweise auf einen Schwerbehindertenparkplatz sein Fahrzeug abstellt, zahlt nicht nur 35 Euro, sondern 55 Euro. Diese werden auch fällig, wer einen E-Auto-Ladeplatz zuparkt. Das Zustellen von Feuerwehrzufahrten oder Rettungswegen kostet künftig 100 Euro.