Wer als Autofahrer beim Wenden nicht ausreichend auf den Verkehr hinter sich achtet und zudem noch eine schraffierte Fläche auf der Straße überfährt, hat keinen Anspruch auf Ersatz des eigenen Schadens. Der Vorausfahrende drosselte plötzlich sein Tempo stark ab, weil er ein Wendemanöver durchführen wollte. Der Hintermann erkannte das Manöver nicht und setzte zum Überholen an. Der Wende-Vorgang wurde jäh unterbrochen. Das OLG befand, dass Wenden ein besonders gefährlicher Vorgang sei, der äußerste Sorgfalt nötig mache, erst recht an einer Stelle, an der es verboten ist. Da der „Wendler“ den rückwärtigen Verkehr nicht bemerkt hatte, hat er wohl offensichtlich auch gegen seine Rückschaupflicht verstoßen. All das wurde für grob verkehrswidrig bewertet, so dass es auf ein Mitverschulden des anderen Verkehrsteilnehmers nicht ankam. Den eigenen Schaden konnte der Unfallverursacher nicht, auch nicht teilweise, ersetzt verlangen.

Ein Unfall im Sinne der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kraftfahrtversicherung liegt auch vor, wenn der Schaden durch den Versicherungsnehmer freiwillig herbeigeführt wurde. Ob dies vorsätzlich in Suizidabsicht geschah, was dazu führen würde, dass der Versicherer von seiner Leistung frei würde, kann nur aufgrund einer Gesamtbewertung aller Indizien festgestellt werden. Die Beweislast hierfür trägt der Versicherer.

Der Versicherungsnehmer im OLG-Bezirk Dresden prallte mit seinem PKW frontal gegen ein Straßenbaum, nachdem er beim Anfahren das Fahrzeug stark beschleunigt hatte. Das Fahrzeug erlitt hierbei einen Totalschaden. Der Versicherer hat die Regulierung des Schadens abgelehnt, weil der Versicherungsnehmer den Unfall vorsätzlich in Suizidabsicht herbeigeführt habe. Damit greift die vereinbarte Ausschlussklausel.

Nicht nur in Deutschland, sondern auch in beliebten Urlaubsländern drohen empfindliche Bußgelder bei zu schnell fahren oder anderen Verkehrsverstößen.

 

In den Niederlanden muss man bei Parkverstößen seit dem 1. März 2023 mit bis zu 110 € rechnen. Bei 20 km/h zu schnell sind mit bis zu 195 € zu rechnen. Bei Handybenutzung am Steuer werden 380 € fällig, Alkohol am Steuer bis zu 300 €. (Quelle: https://www.adac.de/verkehr/recht/bussgeld-punkte/ausland/bussgeld-niederlande/).

 

In Italien werden die Parkverstöße mit einem Bußgeld ab 45 € geahndet, für 20 km/h zu schnell werden 175 € fällig. Alkohol am Steuer wird mit 545 € geahndet. Hierbei handelt es sich um Mindestbußen tagsüber, welche nachts (22-7 Uhr) um ein Drittel höher ausfallen können. (Quelle: https://www.adac.de/verkehr/recht/bussgeld-punkte/ausland/bussgeld-italien/).

Zum 1. März 2024 tritt in Österreich eine neue gesetzliche Regelung in Kraft, die es dem österreichischen Staat erlaubt, die Fahrzeuge von Rasern als Tatmittel zu beschlagnahmen und zu versteigern.

 

Wer dann mit mehr als 190 km/h unterwegs ist, muss an Ort und Stelle sein Fahrzeug abgeben. Innerorts gilt die Grenze schon bei 130 km/h. Wer innerorts 80 km/h bzw. außerorts 90 km/h zu viel auf dem Tacho hat, begeht nach österreichischem Recht dann eine ‚extreme Überschreitung‘. Das berichtet die Bild-Zeitung unter Berufung auf den mehrheitlichen Willen der politischen Parteien anlässlich einer Rückfrage beim Klimaschutzministerium.

 

Unabhängig davon wird zunächst einmal der Führerschein eingezogen. Es droht ein Fahrverbot in Österreich. Die zuständige Bezirksverwaltung entscheidet dann, ob das Fahrzeug „verfällt“. Bei Wiederholungstätern kann auch bei geringeren Überschreitungen eine ‚extreme Überschreitung‘ angenommen werden.

Gemäß § 23 Abs. 1c der Straßenverkehrsordnung darf der Führer eines Fahrzeugs kein technisches Gerät betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Dies meint insbesondere Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen. Bei Geräten, die grundsätzlich anderen Nutzungszwecken dienen aber ebenso zur Anzeige oder Störung verwendet werden können, darf die Anzeige- oder Störfunktion nicht genutzt werden.

 

Hiervon werden also auch unmissverständlich Smartphones umfasst, auf denen eine Blitzer-App installiert ist.

Allerdings sind Blitzer-Apps nicht per se verboten, denn die Straßenverkehrsordnung verbietet lediglich die Nutzung der App während der Fahrt. Ein kurzer Blick auf die Blitzerlage vor Fahrtantritt bringt also keinerlei Probleme mit sich.