Klimaaktivisten müssen bei Protestaktionen für die Schäden aufkommen, die sie durch einzelne Aktionen verursachen. Handeln mehrere, haften sie als Gesamtschuldner.

 

Klimaaktivisten müssen ebenso nicht nur strafrechtliche Folgen einkalkulieren, sondern auch die zivilrechtlichen Folgekosten, die viele Täter bei der Planung von Straftaten oder Aktionen gar nicht „auf dem Schirm“ haben.

 

Wer sich wegen einer illegalen Aktion haftbar macht, kann sich der Zahlungsverpflichtung nicht durch Insolvenz (Restschuldbefreiung) entziehen. Ansprüche gegen Schuldner bleiben 30 Jahre nach Titulierung (Urteil) vollstreckbar. Hinzu kommen dann im Laufe der Jahre noch Zinsen und Vollstreckungskosten sowie Rechtsverfolgungskosten.

 

So hat der Justizminister Marco Buschmann Klimaextremisten vor hohen Schadensersatzforderungen gewarnt, dass sie womöglich Schulden „ein Leben lang abtragen“ müssen. Der Hinweis erfolgte vor allem an die Startbahn-Besetzer. Aber auch Straßenblockaden mit Festkleben können richtig teuer werden.

Mit solch einem Fall musste sich der Bundesgerichtshof tatsächlich befassen. Eine Porsche-Fahrerin (im Weiteren: Tussi) hat einen Anspruch auf Schadensersatz geltend gemacht, weil sie einen Kurzurlaub nicht mit ihrem Porsche-Cabrio antreten konnte, sondern mit einem BMW (Kombi) vornehmen musste. Der Bundesgerichtshof hat nun ausgeurteilt, dass hieraus kein Schadensersatz erwächst. Den Porsche konnte sie zwei Wochen lang nicht fahren, weil dieser blockiert in einer Garage stand. Frau Tussi wollte nach eigenen Angaben mit ihrem Porsche an den Gardasee fahren. Ihr Zweitauto, ein 3er-BMW-Kombi sei nicht gleichwertig. Sie forderte deshalb eine Entschädigung von € 175,00 pro Tag (insgesamt € 2.450,00) – vergeblich.

Ein heute 63 Jahre alter Mann hatte nach dem Einzug der Familie in ihr neu errichtetes Mannheimer Eigenheim im Jahr 2014 alsbald damit begonnen diese zu schikanieren. Dies reichte von ständigen, über das sozialadäquate Maß hinausgehenden, Beobachtungen vom eigenen Fenster aus, über nächtliche Klopfgeräusche an der Hauswand der Familie, bis hin zu wiederholten derben Beleidigungen und gipfelte in zwei konkreten Todesdrohungen im Jahr 2017.

 

Während sich der Mann am 01.04.2017 noch darauf beschränkt hatte, dem Ehepaar damit zu drohen, eine Pistole aus seinem Haus zu holen, lief er dem Ehemann am Abend des 27.07.2017 mit einem erhobenen Beil hinterher. Nur, weil der Ehemann fliehen konnte, wandte sich der Nachbar den beiden Kraftfahrzeugen des Ehepaares zu und schlug mit dem Beil auf sie ein, wodurch ein erheblicher Sachschaden entstand. Die Familie entschloss sich daraufhin zum Umzug, bezog zunächst für einige Monate eine Mietwohnung und erwarb sodann ein neues Eigenheim.

 

Die durch den Umzug entstandenen Kosten sowie die Nebenkosten für den Erwerb des neuen Hauses (Grundsteuer und Notarkosten), aber auch den Mindererlös aus der Veräußerung ihres verlassenen Familienheims, nachdem sie die Käufer auf die bisherigen Verhaltensweisen des Nachbarn hingewiesen hatten, sowie die bei der Veräußerung entstandene Maklercourtage wollten die Eheleute ersetzt haben. Sie erhoben gegen ihren ehemaligen Nachbarn daher eine Schadensersatzklage über insgesamt mehr als 113.000 €.


Das Landgericht Wien hatte die Klage eines Deutschen, der sich im Skiort Ischgl mit dem Virus Covid-19 infiziert hatte, den österreichischen Staat auf Schmerzensgeld, Heilungs- und Pflegekosten sowie entgangenen Verdienst verklagt. Das Landgericht Wien hat den Kläger vergangenes Jahr geradezu abblitzen lassen. Wir berichteten hierüber am 02.12.2021. Das Landgericht Wien argumentierte damit, dass das Pandemiegesetz in Österreich nur die allgemeine Volksgesundheit schützen würde, nicht aber konkrete Personen.

Für diese Aussage kassierte das LG Wien nun vom Oberlandesgericht Wien im Berufungsverfahren eine kräftige Ohrfeige. Das OLG geht von einer rechtswidrigen und schuldhaft erfolgten Fehlinformation an die Touristen aus, wofür eine grundsätzliche Haftung der Republik Österreich bestehe. Das Verfahren wurde durch das OLG an die I. Instanz zurückverwiesen und ließ auch eine Anfechtung vor dem obersten Gerichtshof zu, dass es sich hier um grundsätzliche Rechtsfragen handele.

Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein entschied jüngst (Beschluss vom 24.09.2020 und 03.11.2020, Az. 11 U 61/20), dass Landwirte bei Fehlgeburten von Schafen infolge eines Wolfsangriffes keinen Anspruch auf Schadensersatz vom Land haben.

Bei dem betreffenden Sachverhalt handelte es sich um zwei Schäfer, deren Herden im Spätherbst 2018 mehrfach von einem Wolf angegriffen wurden, sodass letztlich zwölf Schafe starben und es bei 140 trächtigen Schafen zu Fehlgeburten kam. Daraufhin wurde der Wolf 2019 zum Abschuss freigegeben, da der Wolf zuvor mehrfach angeblich wolfsichere Zäune überwand. Dass der Wolf 2020 starb lag aber nicht an einem Abschuss, sondern einem Autounfall in Niedersachsen.