Das OLG Koblenz hat in einem neuen Urteil zum Dieselskandal entschieden, dass das Kraftfahrtbundesamt (KBA) nicht aufgrund einer fehlerhaften Genehmigung der im Dieselskandal gegenständlichen Motoren in die Haftung gezogen werden darf.

 

Die Klägerin hat im September 2013 einen VW Polo der Marke Volkswagen AG gebraucht gekauft. Dieses Fahrzeug hatte den Motor EA 189 eingebaut, der mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen war. Nach dem der Dieselskandal aufgedeckt wurde, hat das Kraftfahrtbundesamt durch Beschluss zu der Entfernung der Abschalteinrichtung verpflichtet. Bei der Klägerin geschah dies durch ein entsprechendes Softwareupdate. Weiter schloss sie mit der Volkswagen AG einen Vergleich ab zur Abgeltung aller Ansprüche wegen des Einsatzes der unzulässigen Abschalteinrichtung und deren Entfernung in Höhe von € 4.650,00.

Es ist der erste Prozess dieser Art. Am 17 September beginnt der erste Prozess um Corona-Ansteckungen im Skiort Ischgl im März 2020. Nachdem eine Expertenkommission zwischenzeitlich ein fehlerhaftes Krisenmanagement und eine eklatante Fehleinschätzung festgestellt hat, wird dem Verantwortlichen vorgeworfen, bezüglich des Skiorts Ischgl verspätet vor dem Virus gewarnt und zu spät den Betrieb runtergefahren zu haben. Ischgl entwickelte sich zum Hotspot des Virus in Europa. In der Folge waren auch Tote zu beklagen. Die Hinterbliebenen eines Opfers klagen vorliegend € 100.000,00 ein.

Wenn man in Dieselklagen bei Gericht und unterwegs ist, geben sich die Richter große Mühe sich nicht anmerken zu lassen, dass die von der Prozessflut in Dieselklagen genervt sind.

Verursacher sind aber nicht die Dieselkläger, denen – jeweils die Gerichte auch regelmäßig bescheinigen – Opfer zu sein, als vielmehr die Hersteller, allen voran Volkswagen, die die Betrogenen noch in den Prozess laufen lassen. Erst wenn man richtig ernst macht, kommt dann oftmals vor der Gerichtsverhandlung oder einer Beweisaufnahme ein Vergleichsgebot. All das könnte man viel einfacher und kostengünstiger haben, aber die Konzerne blocken ab, wo es geht. Einziger Lichtblick ist im Moment Porsche und manchmal auch Audi, die in einzelnen Fällen nach pragmatischen Lösungen suchen. Vielleicht ist auch das Klientel dieser Marken sensibler als der „olle Golf-Käufer“.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.06.2021 führt bei Volkswagen nicht zum Aufatmen, wie hier und da zu hören war.

 

Die manipulierte Software ist grundsätzlich sittenwidrig. Volkswagen kann sich nicht damit herausreden, dass der Vorstand davon nichts gewusst habe bzw. nicht bekannt sei, wer dies angeordnet hat. Für den Bundesgerichtshof kommt es nicht darauf an, welche Personen konkret bei VW für das sittenwidrige Handeln verantwortlich sind. Zwar liegt die Beweislast grundsätzlich beim Anspruchssteller (also beim Kläger) doch kennt der Kläger ja die Interna nicht, sodass die sekundäre Darlegungslast ins Spiel kommt und der Beklagte (also VW) Sachaufklärung leisten muss, weshalb der Vorstand hier „entschuldigt sein soll“.

Die FAZ berichtet in ihrem Artikel „Zwei zu Null fürs Thermofenster“ in ihrer Ausgabe vom 29.06.2021 quasi aus der mündlichen Verhandlung am Bundesgerichtshof. Nach dem Pressebericht hätten die Richter zwar noch kein Urteil gefällt, doch in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, „dass der Einsatz des Thermofensters allein noch kein Schadensersatzanspruch begründet“.