Nach dem Landgericht Landshut und Landgericht Verden ist die Adam Opel GmbH aktuell auch vom Landgericht Ravensburg auf Schadensersatz verurteilt worden. Konkret ging es um einen Insignia 2.0. Der dort verbaute Motortyp „B 20“ findet sich auch im Cascada und im Zafira. Neben dem Thermofenster seien in dem Fahrzeug drei weitere Abschalteinrichtungen verbaut worden.

Ein ehemaliger Messdiener fordert vom Erzbistum Köln Schmerzensgeld als Ausgleich von sexuellen Übergriffen eines Priesters. Das Landgericht Köln stellte in einem angelaufenen Schmerzensgeldprozess vorab klar, dass ein Amtshaftungsanspruch auch gegen die Institution der katholischen Kirche bestehe. Für das Bistum Köln gelten Amtspflichten.

 

Der heute 62-jahre alte Kläger habe anscheinend schon in den 70er Jahren mehrere 100 Übergriffe durch einen katholischen Priester erlebt. Obwohl es schon zuvor Gerüchte über Missbrauchshandlungen des Priesters gegeben hat, hat das Erzbistum Köln ihn weiterhin in der Seelsorge schalten und walten lassen. Dafür muss das Erzbistum Köln jetzt möglicherweise einstehen.

 

Dieses Verfahren, das noch nicht abgeschlossen ist, hat für Opfer in den Reihen der Kirche möglicherweise weitreichende Ausführungen. Schadensersatz steht dem betroffenen Opfer damit nicht nur gegen die handelnde Person zu, sondern gegen die Institution ganz allgemein. Für einen Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

 

1. Das übergriffige Handeln muss in Ausübung eines öffentlichen Amtes (Priester, Seelsorger usw.) erfolgt sein.

Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 22.12.2022 entscheiden. Zwar hat der EuGH in der Vergangenheit sowohl Frankreich als auch Deutschland dafür gerügt, dass die Grenzwerte für den Schadstoff Stickstoffoxid überschritten wurden, diese Verpflichtung habe jedoch ein allgemeines Regulierungsziel. Der einzelne Bürger habe deswegen keine Rechte, den Staat zu maßregeln oder Schadensersatz von ihm zu verlangen. In der Klage ging es um Schadensersatzansprüche eines Bürgers in Paris, der seine Gesundheit durch die hohe Luftverschmutzung konkret als geschädigt ansah. Unterstellt, der Kausalbeweis hierzu könnte gelingen, fehlt es an einer zulässigen, direkten Anspruchsgrundlage. Die gesetzlichen Bestimmungen, die insoweit vorhanden sind, dienen der allgemeinen Lenkung, nicht dem Schutz des einzelnen Individuums.

 

 Noch!

 

Zwischenzeitlich hat auch der Regensburger Universitätsprofessor Michael Heese in einem Gastkommentar dem Aufsatz von Marc-Philippe Weller und Camilla Seemann widersprochen und zwar auf dem gleichen Rechtsportal, auf dem Heese/Ullmann tags zuvor die Flughafenblockaden der Klimaaktivisten „Letzte Generation“ kleingeredet haben.

 

Dabei wägt Professor Heese das Argument „ehrenwerte Ziel der Klimakleber“ als solches ab und kommt zu dem Ergebnis, dass die Behinderung auch einen Nötigungstatbestand erfüllt und es deshalb auf die altruistischen Motive der Klimaaktivisten nicht ankomme. Unserer Auffassung nach ist gar keine Abwägung vorzunehmen, da es durch die Handlungen ja nicht primär um Verbesserungen für den Klimaschutz geht, sondern um den Versuch, den Staat zu Gesprächen mit der Aktivistengruppe zu zwingen und als erstes Zeichen auf den Autobahnen Tempo 100 einzuführen und einen dauerhaft bezahlbaren ÖPNV einzurichten, so Lina Johnsen, Pressesprecherin „Letzte Generation“. Wie der FOCUS geschrieben hat, will die „Letzte Generation“ in erster Linie ein ernsthaftes Gespräch mit der Bundesregierung erzwingen. Und eine solche Erzwingung ist kein ehrenhaftes Vorgehen. Auf das Fernziel kommt es gar nicht an.

Der Artikel vom 19.12.2022 in der LTO (Legal Tribune Online) mit dem Titel „Lufthansa und BER prüfen Schadensersatzklage: Deliktshaftung bei Flughafenblockaden der „Letzten Generation“?“ suggeriert Klimaaktivisten, dass sie eine zivilrechtliche Verantwortung konkret wegen der Besetzung der Rollfelder des Flughafens Berlin-Brandenburg nicht zu befürchten hätten.

 

Diese Annahme ist falsch (dazu weiter unten). Aber warum tut Professor Weller so etwas? Ist die Lehrstuhlmitarbeiterin und „Hiwi“ Camilla Seemann selbst Klimaaktivistin oder Sympathisantin? Professorale Tiefe hat der Artikel nämlich nicht. Die Forschungsgebiete des Professors erstrecken sich auch auf andere Rechtsgebiete und haben nur scheinbare Schnittmengen mit dem Artikel auf LTO. Climate Change Litigation hat selbst nichts mit Klimaprotesten zu tun. Vielmehr geht es bei Climate Change Litigation um Gerichtsverfahren zum Klimawandel. Vorliegend geht es um Proteste einer Gruppierung, die politische Änderungen herbeiführen will. Ein Bärendienst ist der Artikel für die Klimaaktivisten „Letzte Generation“ deshalb, weil diese sich möglicherweise nach der Einschätzung von Weller/Seemann am Ende in Sicherheit wähnen. In ihrer Argumentation ist das einizige, das haftet, der Sekundenkleber. Das stimmt eben nicht.