Einberufung zur WEG-Versammlung muss geplante Beschlussfassung genau bezeichnen
Bei der Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung ist der Gegenstand der beabsichtigten Beschlussfassung genau zu bezeichnen.Diese Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) München begründeten die Richter damit, dass die Beteiligten weitestgehend vor Überraschungen geschützt werden müssten. Ihnen müsse die Möglichkeit zur Vorbereitung gegeben werden.
Schufa-Mitteilung auch bei bestrittener Forderung zulässig
Auch wenn der Schuldner die Berechtigung einer gegen ihn geltend gemachten Forderung bestreitet, kann die Übermittlung entsprechender Negativdaten an die Schufa rechtmäßig sein. Der Kläger hatte eine Kontokorrentforderung der beklagten Bank aus der Abrechnung seines Girokontos (zum Teil) bestritten. Einen von ihm unterbreiteten Vorschlag, die Sache mit Zahlung von 10.000,- Euro „aus der Welt zu schaffen“, hat er nicht eingehalten. Daraufhin hat die Bank an die Schufa eine Negativmeldung über den Kläger wegen einer offenen Forderung in Höhe von rund 10.000,- Euro weitergegeben.
Kostentragungspflicht bei Vaterschaftsfeststellung
Bei einem erfolgreichen Antrag des Kindes auf Feststellung der Vaterschaft entspricht es nicht billigem Ermessen, dem Kindesvater allein aufgrund seines Unterliegens die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen, wenn dieser berechtigte Zweifel an seiner Vaterschaft hatte, weil die Kindesmutter Mehrverkehr während der gesetzlichen Empfängniszeit eingeräumt hatte. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt, dass die Kostentragungsregelung bei Abstammungsverfahren nicht allein nach dem Obsiegen und Unterliegen zu treffen ist. Neben dem Obsiegen und Unterliegen ist in den Vaterschaftsfeststellungsverfahren insbesondere zu berücksichtigen, inwiefern ein Beteiligter Anlass für das gerichtliche Verfahren gegeben hat. Allerdings wird der Vater auch bei einem eingeräumten Mehrverkehr der Mutter zumindest teilweise an den Kosten beteiligt, wenn seine Vaterschaft nach dem Gutachten feststeht (BGH, XII ZB 15/13). wcr 08/2014
Falschangaben können auch bei Gewährleistungsausschluss zu Minderung führen
Wird dem Käufer einer Immobilie arglistig eine unwahre Tatsache über das Kaufobjekt vorgespiegelt, kann sich der Verkäufer nicht auf einen Gewährleistungsausschluss berufen.
Das musste sich der Verkäufer eines Mietshauses vor dem Amtsgericht Hannover sagen lassen. Er hatte das Haus von einer Tante geerbt und einen Makler mit dem Verkauf beauftragt. Diesem hatte er mitgeteilt, dass der im Garten des Hauses befindliche Öltank verfüllt worden sei. Diese Information gab der Makler an die Käuferin weiter. Nachträglich stellte sich heraus, dass der Öltank weder entleert, noch verfüllt worden war. Die Käuferin verlangte nun die Kosten der Entleerung und Verfüllung. Der Verkäufer berief sich darauf, dass er als Erbe nicht genau über den Öltank informiert gewesen sei. Er habe erst später von seiner Schwester erfahren, dass diese bzgl. des Zustands des Öltanks nicht sicher sei.
Überhöhter Kaufpreis bei Eigentumswohnung: Rückabwicklung
Wird für eine Eigentumswohnung ein sittenwidrig überhöhter Kaufpreis gezahlt, hat der Käufer ein Recht auf Rückabwicklung des Vertrags. Mit dieser Entscheidung bestätigte das Kammergericht (KG) in einem Berufungsurteil ein Urteil des Landgerichts, durch das die Verkäuferin zur Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückübertragung des Wohnungseigentums verurteilt worden war.