Redtube-Abmahner und sein Anwalt geraten unter Druck
THE ARCHIVE AG soll nach Auskunft von „Focus Online“ und „Welt am Sonntag“ womöglich die Filmrechte an den abgemahnten Pornos gar nicht besitzen. Aufsichtsrat der Schweizer Aktiengesellschaft ist der Deutsche Ralf Reichert, der in Offenbach am Main bislang Geschäftsführer einer Media-Gesellschaft ist und war. Produzent der beanstandeten Pornofilme ist jedoch eine amerikanische Gesellschaft, die nach Vermutung von Branchenkennern kaum all ihre Rechte direkt an den Offenbacher abgetreten haben dürfte. Wenn dem so wäre, wäre die Abmahnung von vorne herein unberechtigt gewesen. Wir haben zwischenzeitlich die Abmahnkanzlei U + C (Urmann) um Aufklärung gebeten.
Trau keiner Abmahnung
In Deutschland gibt es eine Reihe von Abmahnkanzleien, die fast ausschließlich angebliche Urheberrechtsverstöße verfolgen, dazu Massenabmahnungen versenden. Während vor wenigen Jahren die Anzahl der „üblichen Verdächtigen“ überschaubar war, wird es zunehmend schwieriger.
Streaming-Abmahnungen a la Redtube möglicherweise erst der Anfang
Dass das Anschauen von Film(ch)en im Internet einen Rechtsverstoß des Betrachters darstellen soll behauptet im Ergebnis die als Abmahnanwälte bekannte Kanzlei Urmann+Collegen.
In der Fach- und Tagespresse wird die jüngste Abmahnwelle gegen Redtube-Nutzer fast durchweg gegenteilig kommentiert, insbesondere, dass beim Streaming kein Download erfolgt und auch kein Abspeichern auf dem eigenen Rechner.
Ausfall eines Internetanschlusses kann Schadenersatz auslösen
Bei einem mehrwöchigen Ausfall des DSL-Anschlusses kann der Kunde einen Schadenersatzanspruch haben.
Hierauf hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Falle des Kunden eines Telekommunikationsunternehmens hingewiesen. Durch einen Fehler des Unternehmens ließ sich der DSL-Internetanschluss ca. zwei Monate lang nicht nutzen. Da der Kunde über diesen Anschluss auch seinen Telefon- und Telefaxverkehr abwickelte, entstanden ihm Mehrkosten durch den Wechsel zu einem anderen Anbieter und für die Nutzung eines Mobiltelefons. Er verlangt zudem Schadenersatz in Höhe von täglich 50 EUR für den Fortfall der Möglichkeit, seinen DSL-Anschluss während des Zeitraums nutzen zu können.
Erstmalige Beteiligungskündigung nach 31 Jahren ist unwirksam
Der Gesellschaftsvertrag einer Kapitalanlagegesellschaft in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts darf einen nur in geringem Umfang kapitalmäßig beteiligten Anleger nicht über Gebühr in die Haftung nehmen. Das stellte der Bundesgerichtshof (BGH) in einer aktuellen Entscheidung fest. Die Richter sahen für den Anleger ein unüberschaubares Haftungsrisiko, wenn er seine Beteiligung erstmals nach 31 Jahren kündigen dürfe. Dies sei eine unzulässige Kündigungsbeschränkung. Im Ergebnis sei die Regelung im Gesellschaftsvertrag damit unwirksam (BGH, II ZR 205/10).