Schrottimmobilie
Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte erneut über Schadensersatzansprüche von Verbrauchern im Zusammenhang mit sogenannten "Schrottimmobilien" zu entscheiden. Bei den heute verhandelten 11 Sachen handelt es sich um Parallelverfahren, in denen die Kläger die Beklagten – unter anderem eine Bausparkasse – auf Rückabwicklung kreditfinanzierter Immobilienkäufe in Anspruch nehmen. Die Fallgestaltungen sind derjenigen vergleichbar, die der Entscheidung des Senats vom 29. Juni 2010 (XI ZR 104/08) zugrunde lag (vgl. Pressemitteilung Nr. 133/2010).
Rücktritt vom Gebrauchtwagenkauf
Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, unter welchen Umständen das Eindringen von Feuchtigkeit in den Innenraum eines verkauften Gebrauchtwagens als ein den Rücktritt des Käufers ausschließender geringfügiger Mangel ("unerhebliche Pflichtverletzung") i. S. des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB einzustufen ist. Der Kläger erwarb von der Beklagten, die einen Autohandel betreibt, Mitte 2004 einen gebrauchten Range Rover. Kurz darauf beanstandete er, dass Wasser in das Innere des Fahrzeugs eindringe. In Absprache mit der Beklagten wurde mehrfach versucht, das Fahrzeug abzudichten. Im Mai 2005 beanstandete der Kläger, dass erneut Feuchtigkeit im Bereich des vorderen rechten Fußraums sowie im Bereich des rechten Rücksitzes vorhanden sei, und drohte den Rücktritt vom Kaufvertrag an. Im Juni 2005 erklärte er wegen erneut aufgetretener Feuchtigkeit den Rücktritt vom Kaufvertrag und erhob Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises. Im Rahmen der Beweisaufnahme gelang es dem gerichtlich beauftragten Sachverständigen, die Ursache für den Wassereintritt – zumindest provisorisch – zu beheben. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Bayer Leverkusen muss Meister werden
Wenn es um Meisterschaft und Pokaltitel geht, ist Bayer Leverkusen führender Zweiter. Schon fünfmal Mal verdiente sich die Mannschaft den Vizetitel in der Meisterschaft, zweimal im DFB-Pokal und einmal in der Champions League. Der Verein hat schon letztes Jahr aus der Not eine Tugend gemacht und den Begriff „Vizekusen“ beim Markenamt angemeldet.
Zur Haftung für unterbliebene Ad-hoc-Mitteilungen aus § 37b WpHG
Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ein Grundsatzurteil zu Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Haftung wegen unterlassener Ad-hoc-Mitteilungen nach § 37b WpHG*** gefällt.
In dem zugrundeliegenden Fall begehrt die Klägerin aus abgetretenem Recht wegen des Erwerbs von Aktien der Beklagten von dieser Schadensersatz. Die Beklagte ist ein Kreditinstitut, das mittelständische Unternehmen finanziert. Seit dem Jahr 2001 engagierte sie sich unmittelbar und mittelbar über andere Gesellschaften auch auf dem Kapitalmarkt für strukturierte Forderungsportfolien. Dazu gehörten auch solche Finanzprodukte, die sich auf Forderungen aus dem US-Hypothekenmarkt bezogen.
Lieferung eines Pkw in falscher Farbe ist erhebliche Pflichtverletzung
Die Lackfarbe bestimmt das Erscheinungsbild eines Pkw und gehört deshalb für den Käufer zu den maßgeblichen Gesichtspunkten seiner Kaufentscheidung. Eine andere als die bestellte Farbe bedeutet daher regelmäßig einen erheblichen Sachmangel und eine erhebliche Pflichtverletzung des Verkäufers. (BGH PM Nr. 39 vom 17.02.2010, Urteil vom 17.02.2010 – VIII ZR 70/07)
d9/d16458